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§ 6 - Marktstrukturgesetz (MarktStrG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 26.09.1990 BGBl. I S. 2134; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 917
Geltung ab 01.09.1975; FNA: 7840-3 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 6



(1) Zur Verbesserung der Marktstruktur kann ein Unternehmen, das landwirtschaftliche oder fischwirtschaftliche Erzeugnisse bezieht, absetzt, be- oder verarbeitet, nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel bei der Vergabe von Investitionsbeihilfen berücksichtigt werden, soweit es folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.
es muß mit einer oder mehreren anerkannten Erzeugergemeinschaften Lieferverträge abschließen. Die Verträge können, soweit erforderlich, mit Zustimmung der Erzeugergemeinschaft zwischen den Mitgliedern und dem Unternehmen unmittelbar abgeschlossen werden. Die Lieferverträge müssen unter anderem Bestimmungen enthalten über

a)
die Dauer des Vertrages;

b)
die Kündigungsfristen;

c)
die Mindest- oder Festmengen der zu liefernden und abzunehmenden Erzeugnisse;

d)
den Ort und den Zeitpunkt der Lieferung;

e)
Vereinbarungen über die zu zahlenden Preise unter Berücksichtigung der Marktlage und der Qualität;

f)
eine rechtzeitige Information bei größeren Änderungen des Betriebsprogramms des Unternehmens;

g)
die allgemeinen Geschäftsbedingungen;

2.
die Investitionen müssen der Verbesserung der Qualität und des Absatzes des Erzeugnisses oder der Gruppe von verwandten Erzeugnissen dienen, die Gegenstand der Lieferverträge sind;

3.
die Beihilfe kann nur innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Abschluß der jeweiligen Lieferverträge beantragt werden;

4.
das Unternehmen muß eine Mindestmenge eines bestimmten Erzeugnisses oder einer Gruppe verwandter Erzeugnisse auf Grund der Lieferverträge mit einer oder mehreren anerkannten Erzeugergemeinschaften oder, wenn eine Zustimmung gemäß Nummer 1 Satz 2 erteilt ist, mit deren Mitgliedern abnehmen;

5.
die Lieferverträge müssen für eine bestimmte Mindestdauer abgeschlossen sein;

6.
das Unternehmen muß regelmäßig unter Beteiligung der Erzeugergemeinschaft oder der Vereinigung, der die Erzeugergemeinschaft angehört, die Qualität der Rohwaren und Erzeugnisse prüfen.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bestimmt, soweit dies für die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

1.
welche Mindestmengen eines bestimmten Erzeugnisses oder einer Gruppe verwandter Erzeugnisse Gegenstand des Liefervertrages sein müssen;

2.
welche Mindestdauer der Liefervertrag haben muß.

Die Ermächtigung in Satz 1 gilt entsprechend auch für Lieferverträge mit den in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Erzeugergemeinschaften, Erzeugerorganisationen und Vereinigungen.

(3) Werden die Lieferverträge aus einem von dem Unternehmen zu vertretenden Grunde vorzeitig gekündigt, ist zu bestimmen, in welchem Umfang die gewährten Investitionsbeihilfen zurückzuzahlen sind. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, wie lange die Lieferverträge bestanden und welcher dem Gesetzeszweck entsprechende Erfolg durch die Investitionsbeihilfen erzielt worden ist. Die zurückzuzahlenden Investitionsbeihilfen sind vom Tage der Kündigung an mit 2 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(4) Zuständig für die Durchführung der Förderung ist das Land, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.





 

Frühere Fassungen von § 6 Marktstrukturgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 197 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 Marktstrukturgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MarktStrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarktStrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 MarktStrG (vom 15.12.2010)
... Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen abschließen, können nach § 6 gefördert werden, wenn im übrigen die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. ...
§ 8 MarktStrG
...  für solche Tatsachen, die die Begünstigten auf Grund der §§ 5 und 6 nachzuweisen haben, um Beihilfen erlangen zu können, b) soweit die ...
§ 12 MarktStrG (vom 08.11.2006)
... die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 auf die Landesregierungen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 197 9. ZustAnpV Marktstrukturgesetz
... wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 Satz 2, § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Achte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Blumen, Zierpflanzen und Baumschulerzeugnisse
V. v. 26.11.1970 BGBl. I S. 1545; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Eingangsformel 8. MarktStrGDV
... Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und des § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Marktstrukturgesetzes vom 16. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 423) wird im ...
§ 3 8. MarktStrGDV
... Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) über ein oder mehrere Erzeugnisse der in § 1 bezeichneten Art ... nach Satz 1 als ein Liefervertrag. (2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge nach Absatz 1 auf drei Jahre ...

Dritte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: fischwirtschaftliche Erzeugnisse
V. v. 14.08.1969 BGBl. I S. 1205; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Eingangsformel 3. MarktStrGDV
... Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und des § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Marktstrukturgesetzes vom 16. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 423) wird im ...
§ 3 3. MarktStrGDV
... Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird festgesetzt 1. für einen ... nach Satz 1 als ein Liefervertrag. (2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge nach Absatz 1 auf drei Jahre ...

Einundzwanzigste Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Kaninchen
V. v. 04.02.1991 BGBl. I S. 225; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Eingangsformel 21. MarktStrGDV
... des § 3 Abs. 3 Nr. 1 und des § 12 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 Satz 1 des Marktstrukturgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1975 ...
§ 2 21. MarktStrGDV
... 1 Nr. 6 des Gesetzes sowie die Mindestmenge und Mindestdauer eines Liefervertrages nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes ...

Elfte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Honig
V. v. 18.06.1971 BGBl. I S. 825; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Eingangsformel 11. MarktStrGDV
... Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 2 und des § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Marktstrukturgesetzes vom 16. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 423) wird im ...
§ 2 11. MarktStrGDV
... Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird für Honig der Zolltarif-Nummer 04.06 auf jährlich acht ... nach Satz 1 als ein Liefervertrag. (2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge nach Absatz 1 auf drei Jahre ...

Erste Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Schlachtvieh, Ferkel, Kälber zur Weitermast und Zuchtvieh
V. v. 14.08.1969 BGBl. I S. 1186; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Eingangsformel 1. MarktStrGDV
... Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2, des § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und des § 12 des Marktstrukturgesetzes vom 16. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I ...
§ 3 1. MarktStrGDV
... Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird für einen Liefervertrag über Erzeugnisse der in § 1 ... nach Satz 1 als ein Liefervertrag. (2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge nach Absatz 1 auf drei Jahre ...

Fünfte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Wein
V. v. 04.03.1970 BGBl. I S. 245; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Eingangsformel 5. MarktStrGDV
... Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2, des § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und des § 12 des Marktstrukturgesetzes vom 16. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I ...
§ 3 5. MarktStrGDV
... Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird festgesetzt 1. für einen ... nach Satz 1 als ein Liefervertrag. (2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge nach Absatz 1 auf fünf Jahre ...

Neunzehnte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Arzneipflanzen und Gewürzpflanzen
V. v. 04.02.1991 BGBl. I S. 223; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
§ 2 19. MarktStrGDV
... 1 Nr. 6 des Gesetzes sowie die Mindestmenge und Mindestdauer eines Liefervertrages nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes ...

Sechste Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Getreide, Öl- und Hülsenfrüchte
neugefasst durch B. v. 04.07.1994 BGBl. I S. 1459; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
§ 3 6. MarktStrGDV
... Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird festgesetzt auf jährlich jeweils 50% der in § 2 Abs. 1 ... nach Satz 1 als ein Liefervertrag. (2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge nach Absatz 1 auf drei Jahre ...
§ 3a 6. MarktStrGDV
... des Gesetzes), b) die Mindestmenge und Mindestdauer von Lieferverträgen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes)  ...

Sechzehnte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Wolle
V. v. 06.04.1977 BGBl. I S. 560; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Eingangsformel 16. MarktStrGDV
... Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und des § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Marktstrukturgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November ...
§ 3 16. MarktStrGDV
... Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird für Wolle der in § 1 bezeichneten Art auf jährlich ... nach Satz 1 als ein Liefervertrag. (2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge nach Absatz 1 auf fünf Jahre ...

Siebente Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Kartoffeln
V. v. 15.07.1970 BGBl. I S. 1112; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Eingangsformel 7. MarktStrGDV
... Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und des § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Marktstrukturgesetzes vom 16. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 423) wird im ...
§ 3 7. MarktStrGDV
... Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird festgesetzt 1. für einen ... nach Satz 1 als ein Liefervertrag. (2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge nach Absatz 1 auf fünf Jahre ...

Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln
V. v. 06.03.1985 BGBl. I S. 542; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 10.06.2009 BGBl. I S. 1269
Eingangsformel HdlKlKartV
... Landwirtschaft und Forsten, auf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Marktstrukturgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. ...

Vierte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Eier und Geflügel
V. v. 06.01.1970 BGBl. I S. 33, 156; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Eingangsformel 4. MarktStrGDV
... Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und des § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Marktstrukturgesetzes vom 16. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 423) wird im ...
§ 3 4. MarktStrGDV
... Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird festgesetzt 1. für einen ... nach Satz 1 als ein Liefervertrag. (2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge nach Absatz 1 auf drei Jahre ...

Zehnte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Tabak
V. v. 06.05.1971 BGBl. I S. 668; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Eingangsformel 10. MarktStrGDV
... Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 2 und des § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Marktstrukturgesetzes vom 16. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 423) wird im ...
§ 2 10. MarktStrGDV
... Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird für Tabak der Zolltarif-Nummer 24.01 auf jährlich 10 ... nach Satz 1 als ein Liefervertrag. (2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge nach Absatz 1 auf drei Jahre ...

Zwanzigste Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Damtiere
V. v. 04.02.1991 BGBl. I S. 224; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Eingangsformel 20. MarktStrGDV
... Grund des § 3 Abs. 3 und des § 6 Abs. 2 Satz 1 des Marktstrukturgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1975 ...
§ 3 20. MarktStrGDV
... Die Mindestmenge eines Liefervertrages nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über ein oder mehrere Erzeugnisse der in § 1 bezeichneten Art ... Satz 1 als ein Liefervertrag. (2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes wird auf drei Jahre ...

Zweite Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Milch
V. v. 14.08.1969 BGBl. I S. 1187; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Eingangsformel 2. MarktStrGDV
... Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und des § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Marktstrukturgesetzes vom 16. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 423) wird im ...
§ 3 2. MarktStrGDV
... Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird festgesetzt 1. für einen ... nach Satz 1 als ein Liefervertrag. (2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge nach Absatz 1 auf fünf Jahre ...

Zweiundzwanzigste Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Pflanzliche Erzeugnisse zur technischen Verwendung oder Energiegewinnung
V. v. 25.03.1992 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Eingangsformel 22. MarktStrGDV
... Grund des § 12 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 Satz 1 des Marktstrukturgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1990 ...
§ 1 22. MarktStrGDV
... 1 Nr. 6 des Gesetzes sowie die Mindestmenge und Mindestdauer eines Liefervertrages nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes ...