Änderung § 23 MarkenV vom 01.11.2008

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§ 23 MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
§ 23 MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.10.2008 BGBl. I S. 1995
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 Veröffentlichung der Anmeldung


(Text neue Fassung)

§ 23 Veröffentlichungen zur Anmeldung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Veröffentlichung der Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht (§ 33 Abs. 1 des Markengesetzes), umfasst folgende Angaben:

1. das Aktenzeichen der Anmeldung,

2. das Datum des Eingangs der Anmeldung,

3. Angaben über die Marke,

4. Angaben zu einer vom Anmelder beanspruchten ausländischen Priorität (§ 34 des Markengesetzes), Ausstellungspriorität (§ 35 des Markengesetzes) oder zu einem nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG 1994 Nr. L 11 S. 1) in Anspruch genommenen Zeitrang,

5. den Namen und Wohnsitz oder Sitz des Anmelders,

6. wenn ein Vertreter bestellt ist, den Namen und Sitz des Vertreters,

7. die Zustellungsanschrift mit einer Angabe zum Zustellungsempfänger sowie

8. die Leitklasse und gegebenenfalls weitere Klassen des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen.

vorherige Änderung

(2) Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.



(2) Wird eine angemeldete Marke nicht in das Register eingetragen, so umfasst die Veröffentlichung zusätzlich folgende Angaben:

1. bei vollständiger oder teilweiser Zurückweisung einer angemeldeten Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Zurückweisungsgrundes und der Waren und Dienstleistungen sowie der Klassen, auf die sich die Zurückweisung bezieht;

2. bei vollständiger oder teilweiser Rücknahme einer Markenanmeldung eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen sowie der Klassen, auf die sich die Rücknahme bezieht;

3. wenn eine Anmeldung wegen Nichtzahlung der Gebühr (§ 6 Abs. 2 des Patentkostengesetzes) oder wegen fehlender Mindestvoraussetzungen für die Zuerkennung eines Anmeldetages (§ 36 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 1 des Markengesetzes) als zurückgenommen gilt, eine entsprechende Angabe;

4. bei geschlossenen Mehrfachanmeldungen eine entsprechende Angabe.

(3)
Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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