Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 23 - Markenverordnung (MarkenV)

V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 872; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 423-5-2-5 Warenzeichenrecht
|

§ 23 Veröffentlichungen zur Anmeldung



(1) Die Veröffentlichung der Anmeldung einer Marke umfasst folgende Angaben:

1.
das Aktenzeichen der Anmeldung,

2.
das Datum des Eingangs der Anmeldung,

3.
Angaben über die Marke,

4.
Angaben zu einer vom Anmelder beanspruchten ausländischen Priorität (§ 34 des Markengesetzes), Ausstellungspriorität (§ 35 des Markengesetzes) oder zu einem nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2015/2424 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 21) geändert worden ist, in Anspruch genommenen Zeitrang,

5.
den Namen, gegebenenfalls die Rechtsform, den Wohnsitz oder Sitz des Anmelders,

6.
wenn ein Vertreter bestellt ist, den Namen und Sitz des Vertreters,

7.
die Anschrift mit einer Angabe zum Empfänger sowie

8.
die Leitklasse und gegebenenfalls weitere Klassen des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen.

(2) Wird eine angemeldete Marke nicht in das Register eingetragen, so umfasst die Veröffentlichung zusätzlich folgende Angaben:

1.
bei vollständiger oder teilweiser Zurückweisung einer angemeldeten Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Zurückweisungsgrundes und der Waren und Dienstleistungen sowie der Klassen, auf die sich die Zurückweisung bezieht;

2.
bei vollständiger oder teilweiser Rücknahme einer Markenanmeldung eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen sowie der Klassen, auf die sich die Rücknahme bezieht;

3.
wenn eine Anmeldung wegen Nichtzahlung der Gebühr (§ 6 Abs. 2 des Patentkostengesetzes) oder wegen fehlender Mindestvoraussetzungen für die Zuerkennung eines Anmeldetages (§ 36 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 1 des Markengesetzes) als zurückgenommen gilt, eine entsprechende Angabe;

4.
bei geschlossenen Mehrfachanmeldungen eine entsprechende Angabe.

(3) Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 23 MarkenV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.06.2016Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1354
aktuell vorher 01.11.2008Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen
vom 15.10.2008 BGBl. I S. 1995
aktuellvor 01.11.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 MarkenV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 MarkenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarkenV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen
V. v. 15.10.2008 BGBl. I S. 1995
Artikel 1 MarkenVuaÄndV Änderung der Markenverordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Veröffentlichungen zur ... a) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Veröffentlichungen zur Anmeldung". b) Die Angaben zu den §§ 43 bis ... einzureichen, soweit es der Anmeldung als Anlage beigefügt ist." 7. § 23 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift zu § 23 wird wie folgt ... 7. § 23 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift zu § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Veröffentlichungen zur ... a) Die Überschrift zu § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Veröffentlichungen zur Anmeldung". b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1354
Artikel 1 4. MarkenVÄndV Änderung der Markenverordnung
... die Waren und Dienstleistungen von Amts wegen nach Klassen ordnen." 19. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach den Wörtern „Anmeldung einer ...