§ 1 Zweck
Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 2 LuftSiG Aufgaben (vom 04.03.2017) ... hat die Aufgabe, Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des § 1 abzuwehren. Dazu gehört insbesondere, dass sie: 1. Fluggäste und ...
§ 7 LuftSiG Zuverlässigkeitsüberprüfungen (vom 01.05.2020) ... Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs ( § 1 ) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
G. v. 23.02.2017 BGBl. I S. 298
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4671/a64465.htm