Die Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel
2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des
Grundgesetzes), das Grundrecht des Postgeheimnisses (Artikel
10 Abs. 1 des
Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel
13 Abs. 1 des
Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
G. v. 23.02.2017 BGBl. I S. 298