Änderung § 2 LuftSiG vom 04.03.2017

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§ 2 LuftSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.03.2017 geltenden Fassung
§ 2 LuftSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.03.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.02.2017 BGBl. I S. 298

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Aufgaben


(Text alte Fassung)

1 Die Luftsicherheitsbehörde hat die Aufgabe, Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des § 1 abzuwehren. 2 Sie nimmt insbesondere Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 vor, lässt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Satz 2 Luftsicherheitspläne zu, ordnet Sicherungsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber nach § 8 und der Luftfahrtunternehmen nach § 9 an und überwacht deren Einhaltung.

(Text neue Fassung)

1 Die Luftsicherheitsbehörde hat die Aufgabe, Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des § 1 abzuwehren. 2 Dazu gehört insbesondere, dass sie:

1. Fluggäste und deren Gepäck nach § 5 kontrolliert,

2.
Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 vornimmt,

3. Luftsicherheitsprogramme
nach § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 9 Absatz 1 Satz 2 zulässt,

4. Sicherheitsausrüstung nach § 10a zertifiziert und zulässt,

5. Sicherheitsmaßnahmen
der Flugplatzbetreiber nach § 8, der Luftfahrtunternehmen nach § 9 und der Beteiligten an der sicheren Lieferkette nach § 9a anordnet und deren Einhaltung überwacht.




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