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§ 38 - Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)

neugefasst durch B. v. 11.08.1993 BGBl. I S. 1473; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 121
Geltung ab 20.02.1971; FNA: 1104-1 Bundesverfassungsgericht
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§ 38



(1) Nach Eingang des Antrags kann das Bundesverfassungsgericht eine Beschlagnahme oder Durchsuchung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung anordnen.

(2) 1Das Bundesverfassungsgericht kann zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eine Voruntersuchung anordnen. 2Die Durchführung der Voruntersuchung ist einem Richter des nicht zur Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Senats zu übertragen.



 

Zitierungen von § 38 BVerfGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 BVerfGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVerfGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 47 BVerfGG
... Vorschriften der §§ 38 und 41 gelten ...
 
Zitat in folgenden Normen

Parteiengesetz
neugefasst durch B. v. 31.01.1994 BGBl. I S. 149; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 70
§ 33 PartG Verbot von Ersatzorganisationen
... fest, daß es sich um eine verbotene Ersatzorganisation handelt; die §§ 38 , 41, 43, 44 und 46 Abs. 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht und § 32 dieses ...