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Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit (OnlVfEEG k.a.Abk.)

G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 349; Geltung ab 23.12.2025, abweichend siehe Artikel 26
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Eingangsformel *



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).


Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung



Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1120 die folgende Angabe eingefügt:

„Buch 12 Erprobung und Evaluierung

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1121 Zielsetzung und Anwendungsbereich

Abschnitt 2 Erprobung eines Online-Verfahrens

Titel 1 Anwendungsbereich

§ 1122 Umfang der Erprobung

§ 1123 Verordnungsermächtigungen

Titel 2 Verfahren

§ 1124 Digitale Kommunikation; Verordnungsermächtigung

§ 1125 Digitale Eingabesysteme im Online-Verfahren; Verordnungsermächtigung

§ 1126 Digitale Strukturierung

§ 1127 Verhandlung

§ 1128 Versäumnisurteil

§ 1129 Beweisaufnahme

§ 1130 Benachrichtigung; Ersetzung der Verkündung

Titel 3 Kommunikationsplattform

§ 1131 Entwicklung und Bereitstellung; Verordnungsermächtigungen

§ 1132 Kommunikations-, Austausch- und Übermittlungsformen

§ 1133 Nutzungspflichten; Gelegenheit zur Identifizierung

Titel 4 Evaluierung

§ 1134 Evaluierung

Abschnitt 3 Erprobung weiterer digitaler Eingabesysteme

§ 1135 Umfang der Erprobung

§ 1136 Evaluierung".

2.
§ 130a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4 und 5" durch die Angabe „Nummer 3 und 4" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird gestrichen.

bbb)
Die Nummern 2 bis 6 werden zu den Nummern 1 bis 5.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3 bis 5" durch die Angabe „Nummer 2 bis 4" ersetzt.

3.
In § 495 wird die Angabe „(1)" gestrichen.

4.
§ 794 Absatz 1 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:

„8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ergangen sind;".

5.
Nach § 1120 wird das folgende Buch 12 eingefügt:

„Buch 12 Erprobung und Evaluierung

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1121 Zielsetzung und Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Buches dienen der praktischen Erprobung neuer digitaler Technologien und Kommunikationsformen und neuer Verfahrensabläufe in der Zivilgerichtsbarkeit sowie der Vorbereitung ihrer möglichen dauerhaften Regulierung.

(2) Die Erprobung umfasst die in diesem Buch geregelten Anwendungsgebiete. Soweit für die jeweilige Erprobung nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes.

Abschnitt 2 Erprobung eines Online-Verfahrens

Titel 1 Anwendungsbereich

§ 1122 Umfang der Erprobung

(1) Das Online-Verfahren wird nach den Vorschriften dieses Abschnitts erprobt. Es steht den Rechtsuchenden als eine Alternative zu den weiteren Verfahren nach diesem Gesetz zur Verfügung.

(2) Die Erprobung ist auf solche Klageverfahren vor den Amtsgerichten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten beschränkt, in denen die Zahlung einer Geldsumme geltend gemacht wird, die den Betrag nach § 23 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht übersteigt. Sie ist nicht anzuwenden auf Verfahren in der Zuständigkeit der Amtsgerichte nach § 23a des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(3) Fällt eine im Online-Verfahren eingereichte Klage nicht in den Anwendungsbereich nach Absatz 2, so wird das Verfahren ohne Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts fortgeführt. Auf diese Fortführung des Verfahrens hat das Gericht die Parteien hinzuweisen.

§ 1123 Verordnungsermächtigungen

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Folgendes zu bestimmen:

1.
diejenigen Amtsgerichte, die an der Erprobung des Online-Verfahrens teilnehmen,

2.
den Zeitpunkt, in dem bei einem nach Nummer 1 an der Erprobung teilnehmenden Amtsgericht das Online-Verfahren mittels digitaler Klageeinreichung nach § 1124 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a eingeführt wird, sowie

3.
den Zeitpunkt, in dem bei einem nach Nummer 1 an der Erprobung teilnehmenden Amtsgericht eine Kommunikationsplattform nach § 1131 eingeführt wird.

Die Landesregierungen können die Teilnahme eines Amtsgerichts nach Satz 1 Nummer 1 auf Streitigkeiten über Ansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 beschränken. Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit eines Amtsgerichts für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte für die Teilnahme an der Erprobung, auch für einzelne Sachgebiete, zu bestimmen, sofern dies für die sachdienliche Förderung oder die schnellere Erledigung von Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Mehrere Länder können vereinbaren, ein gemeinsames Amtsgericht zur Teilnahme an der Erprobung, auch für einzelne Sachgebiete, zu bestimmen, das über die Landesgrenzen hinaus zuständig ist.

Titel 2 Verfahren

§ 1124 Digitale Kommunikation; Verordnungsermächtigung

(1) Das Online-Verfahren ist eröffnet, sofern die Klage

1.
mittels eines digitalen Eingabesystems erstellt und wie folgt bei Gericht eingereicht wird:

a)
auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 durch Rechtsanwälte oder nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 durch Nutzer eines Postfachs oder

b)
über die Kommunikationsplattform nach § 1131 durch Eingabe nach § 1132 Absatz 1 oder

2.
über die Kommunikationsplattform nach § 1131 durch Übermittlung nach § 1132 Absatz 2 bei Gericht eingereicht wird.

Reicht eine andere berechtigte Person für den Rechtsanwalt die Klage ein, muss diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Rechtsanwaltes versehen sein.

(2) Für Anträge und Erklärungen der Parteien, die im Anschluss an die Klageeinreichung nach Absatz 1 erstellt werden, können weitere digitale Eingabesysteme genutzt werden. Für die Einreichung bei Gericht gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 entsprechend.

(3) Soweit digitale Eingabesysteme nach Absatz 2 bereitgestellt sind, müssen die Parteien diese bei einer Anordnung des Gerichts nutzen

1.
bei Ansprüchen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 oder

2.
bei Ansprüchen, die den durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 bestimmten Anwendungsgebieten für eine Vielzahl gleichgelagerter und standardisierbarer Verfahren unterfallen.

Satz 1 gilt nicht für Parteien, die natürliche Personen sind und nicht anwaltlich vertreten sind; diesen steht auch die Einreichung von Anträgen und Erklärungen bei Gericht nach den allgemeinen Vorschriften offen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anwendungsgebiete für eine Vielzahl gleichgelagerter und standardisierbarer Verfahren im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 zu bestimmen.

(5) Bei einem Mahnverfahren kann nach einem Widerspruch nach § 696 Absatz 1 Satz 1 das beantragte streitige Verfahren als Online-Verfahren geführt werden, sofern

1.
der Anwendungsbereich der Erprobung nach § 1122 Absatz 2 eröffnet ist,

2.
das Gericht, an das der Rechtsstreit nach § 696 Absatz 1 Satz 1 abgegeben wurde, für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständig und auf der Grundlage des § 1123 zur Teilnahme an der Erprobung bestimmt ist,

3.
der Antragsteller seinen Anspruch nach § 697 Absatz 1 Satz 1 ungeachtet der dort genannten Frist unter Nutzung eines digitalen Eingabesystems nach Absatz 1 begründet und

4.
das Gericht bis zum Eingang der Begründung nach Nummer 3 keine verfahrensleitenden Maßnahmen getroffen hat.

Entsprechendes gilt nach einem Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid gemäß § 700 Absatz 3. Kommt eine Fortführung im Online-Verfahren nach Satz 1 Nummer 1 und 2 in Betracht, ist der Antragsteller mit der Aufforderung zur Anspruchsbegründung nach § 697 Absatz 1 Satz 1 auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

§ 1125 Digitale Eingabesysteme im Online-Verfahren; Verordnungsermächtigung

(1) Die digitalen Eingabesysteme nach § 1124 Absatz 1 und 2 werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als Referenzimplementierung entwickelt und den Ländern zur Anwendung bei den nach § 1123 bestimmten Gerichten bundeseinheitlich bereitgestellt. Die Länder können weitere digitale Eingabesysteme entwickeln und zur Anwendung bei den nach § 1123 bestimmten Gerichten bundeseinheitlich bereitstellen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für Entwicklung, Betrieb, Pflege und Weiterentwicklung der digitalen Eingabesysteme zu bestimmen.

(2) Die nach Absatz 1 entwickelten digitalen Eingabesysteme sind über ein Justizportal des Bundes und der Länder für die Nutzer bereitzustellen. Sie sind nach Maßgabe der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung barrierefrei zu gestalten. Ferner ist bei der Gestaltung der digitalen Eingabesysteme deren Nutzerfreundlichkeit sowie eine einfache und intuitive Bedienbarkeit sicherzustellen.

(3) Die Stelle, die digitale Eingabesysteme nach Absatz 1 bereitstellt, darf personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies für die Nutzung der digitalen Eingabesysteme nach § 1124 Absatz 1 und 2 erforderlich ist. Die Daten dürfen in den digitalen Eingabesystemen zwischengespeichert werden, um dem Nutzer zu ermöglichen, sie zu einem späteren Zeitpunkt zu vervollständigen, zu korrigieren oder zu löschen. Die zwischengespeicherten Daten sind spätestens 30 Tage nach der letzten Bearbeitung der digitalen Eingabesysteme automatisch zu löschen.

(4) Anträge und Erklärungen, die mithilfe digitaler Eingabesysteme erstellt wurden, können abweichend von § 2 Absatz 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung als strukturierter Datensatz übermittelt werden, sofern für diesen im Online-Verfahren eine automatisierte Bearbeitung durch das Gericht eröffnet ist.

§ 1126 Digitale Strukturierung

(1) Das Gericht kann Maßnahmen der Prozessleitung ergreifen, um den Streitstoff zu strukturieren. Für die Strukturierung nach Satz 1 können digitale Eingabesysteme nach § 1124 Absatz 2 oder elektronische Dokumente genutzt werden.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
anordnen, dass der Beklagte die Klageerwiderung sowie die Parteien ihren jeweiligen weiteren Vortrag demjenigen der anderen Partei in digitaler Form gegenüberstellen oder in einem digitalen Verfahrensdokument ergänzen, und

2.
den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihres Vortrags durch Zuordnung von Eingabefeldern zum jeweiligen Streitstoff aufgeben; hiermit kann eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte verbunden werden.

§ 1127 Verhandlung

(1) In geeigneten Fällen kann das Gericht abweichend von § 128 Absatz 1 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Das Gericht bestimmt insbesondere einen Termin zur mündlichen Verhandlung,

1.
wenn es diese aufgrund einer Beweisaufnahme für erforderlich erachtet,

2.
wenn die Ermöglichung höchstpersönlicher mündlicher Äußerungen geboten erscheint,

3.
wenn es diese zum Zweck der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits für erforderlich erachtet oder

4.
wenn mindestens eine der Parteien die mündliche Verhandlung beantragt; Artikel 5 Absatz 1a Satz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 gilt entsprechend.

Für die Bestimmung eines Termins zur Durchführung einer Güteverhandlung gilt Satz 2 Nummer 3 entsprechend.

(2) Bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestimmt das Gericht alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Anträge und Erklärungen der Parteien eingereicht werden können, und den Termin der Entscheidung.

(3) Bestimmt das Gericht einen Termin zur Güteverhandlung oder zur mündlichen Verhandlung, so soll dieser als Videoverhandlung nach § 128a stattfinden. Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht abweichend von Satz 1 anordnen, dass eine Güteverhandlung oder eine mündliche Verhandlung durch Tonübertragung oder mithilfe anderer geeigneter digitaler Kommunikationsmittel stattfindet.

(4) Vorbehaltlich der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht das Verfahren abweichend von den §§ 275 und 276 in Verbindung mit § 495 nach billigem Ermessen bestimmen.

(5) Als vorbereitende Maßnahme nach § 273 in Verbindung mit § 495 kann das Gericht Auskünfte aus allgemein zugänglichen Quellen abrufen. Dies betrifft auch offenkundige Tatsachen nach § 291, die nicht von den Parteien vorgebracht wurden. Das Gericht hat die Parteien auf die verwendete Quelle hinzuweisen und das Ergebnis der Auskunft in einer für die Parteien nachvollziehbaren Weise offenzulegen.

§ 1128 Versäumnisurteil

(1) In den Fällen des § 1127 Absatz 4 fordert das Gericht den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, dem Gericht binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klage anzuzeigen, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle. Mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte über die Frist nach Satz 1 und die Folgen einer Versäumung dieser Frist zu belehren. Die Belehrung nach Satz 2 hat einen Hinweis auf die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nummer 2 zu umfassen.

(2) Hat der Beklagte entgegen Absatz 1 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft das Gericht auf Antrag des Klägers die Entscheidung nach § 331 Absatz 3 in Verbindung mit § 495 ohne mündliche Verhandlung. § 276 Absatz 1 Satz 3 und 4 und § 335 Absatz 1 Nummer 4 jeweils in Verbindung mit § 495 sind entsprechend anzuwenden.

(3) § 341a gilt mit der Maßgabe, dass das Gericht nach § 1127 Absatz 1 in geeigneten Fällen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen kann.

§ 1129 Beweisaufnahme

(1) In geeigneten Fällen kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen abweichend von § 284 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 495 die Beweisaufnahme auch durch Tonübertragung oder mithilfe anderer geeigneter digitaler Kommunikationsmittel gestatten oder anordnen. § 284 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 in Verbindung mit § 495 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann abweichend von § 357 Absatz 1 in Verbindung mit § 495 entscheidungserhebliche Tatsachen auch durch Aussagen von Zeugen und Auskünfte von Sachverständigen feststellen, die mittels Bild- und Tonübertragung, schriftlich, elektronisch, telefonisch oder mithilfe anderer geeigneter digitaler Kommunikationsmittel erfolgen. Eines Beweisbeschlusses nach den §§ 358 bis 360 in Verbindung mit § 495 bedarf es nicht. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.

(3) Für die Parteivernehmung gilt Absatz 2 Satz 1 und 3 entsprechend. Eines Beweisbeschlusses nach § 450 in Verbindung mit § 495 bedarf es nicht.

§ 1130 Benachrichtigung; Ersetzung der Verkündung

(1) Der Nutzer eines Postfach- und Versanddienstes nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 ist über die von ihm zu diesem Zweck angegebene Adresse spätestens am Tag der Bereitstellung eines elektronischen Dokuments in seinem Postfach darüber zu benachrichtigen, dass dieses abgerufen werden kann.

(2) Die Verkündung eines Urteils oder eines Beschlusses kann durch dessen Zustellung ersetzt werden. Das Gericht bestimmt, bis wann die Zustellung spätestens erfolgen wird. § 310 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Titel 3 Kommunikationsplattform

§ 1131 Entwicklung und Bereitstellung; Verordnungsermächtigungen

(1) Im Online-Verfahren kann eine Kommunikationsplattform genutzt werden, die der bundeseinheitlichen Erprobung digitaler Austausch- und Übermittlungsformen zwischen den Verfahrensbeteiligten und mit dem Gericht dient. Die Kommunikationsplattform kann insbesondere genutzt werden, um elektronische Dokumente zur Einsicht und zum Datenabruf bereitzustellen oder um diese durch die Verfahrensbeteiligten und das Gericht zu bearbeiten. Das Gericht kann in entsprechender Anwendung des § 1126 Maßnahmen der Prozessleitung ergreifen, um den Streitstoff unter Nutzung der Kommunikationsplattform zu strukturieren.

(2) Die Kommunikationsplattform wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als Referenzimplementierung entwickelt und den Ländern zur Anwendung bei den nach § 1123 bestimmten Gerichten bundeseinheitlich bereitgestellt. Die Länder können die Entwicklung und die bundeseinheitliche Bereitstellung der Kommunikationsplattform nach Satz 1 zur Anwendung bei den nach § 1123 bestimmten Gerichten ganz oder teilweise übernehmen; Entsprechendes gilt für die Bereitstellung weiterer Anwendungsmodule für die Zwecke nach Absatz 1. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für Entwicklung, Betrieb, Pflege und Weiterentwicklung der Kommunikationsplattform und ihrer Anwendungsmodule zu bestimmen.

(3) Die nach Absatz 2 entwickelte Kommunikationsplattform ist über ein Justizportal des Bundes und der Länder für die Nutzer bereitzustellen. Sie ist nach Maßgabe der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung barrierefrei zu gestalten. Ferner ist bei der Gestaltung der Kommunikationsplattform deren Nutzerfreundlichkeit sowie eine einfache und intuitive Bedienbarkeit sicherzustellen.

(4) Die Stelle, die die Kommunikationsplattform nach Absatz 2 bereitstellt, darf personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies für die Zwecke nach Absatz 1 erforderlich ist. Die Daten sind spätestens nach rechtskräftigem Abschluss oder nach sonstiger Beendigung des Verfahrens von der Kommunikationsplattform zu löschen. Elektronische Dokumente aus dem über die Kommunikationsplattform geführten Verfahren sind zu den elektronisch geführten Prozessakten nach § 298a zu nehmen.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung von Daten geltenden Standards und Dateiformate und die Ausgestaltung des Datenschutzes bei Nutzung der Kommunikationsplattform festzulegen.

§ 1132 Kommunikations-, Austausch- und Übermittlungsformen

(1) Eine in diesem Gesetz angeordnete Schriftform kann durch unmittelbare Eingabe von Anträgen und Erklärungen der Verfahrensbeteiligten über die Kommunikationsplattform nach § 1131 ersetzt werden, sofern hierfür digitale Eingabesysteme zur Verfügung stehen und eines der folgenden Identifizierungsverfahren genutzt wird:

1.
für die Identifizierung von Rechtsanwälten: das Verfahren zum Zugang zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a Absatz 3 Satz 1 auch in Verbindung mit § 31b Absatz 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung;

2.
für die Identifizierung anderer Verfahrensbeteiligter: ein Verfahren über ein Nutzerkonto nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 des Onlinezugangsgesetzes.

Reicht im Fall von Satz 1 Nummer 1 eine andere berechtigte Person für den Rechtsanwalt Anträge und Erklärungen ein, müssen diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Rechtsanwaltes versehen sein. Wurde der Nachweis der Identität nach Satz 1 erbracht, so kann die spätere Authentisierung des Inhabers des Identitätsnachweises auch durch andere geeignete Authentisierungsmittel erfolgen.

(2) Eine in diesem Gesetz angeordnete Schriftform kann auch durch Übermittlung elektronischer Dokumente über die Kommunikationsplattform ersetzt werden, sofern

1.
ein Identifizierungsverfahren nach Absatz 1 genutzt wird,

2.
bei der Datenübermittlung ein sicheres Verfahren verwendet wird, das die Authentizität und Integrität der Daten gewährleistet, und

3.
für die elektronischen Dokumente auf der Kommunikationsplattform eine automatisierte Bearbeitung durch das Gericht eröffnet ist.

§ 130e gilt entsprechend.

(3) Schriftlich einzureichenden Anträgen und Erklärungen ist ein strukturierter Datensatz beizufügen, der mindestens die Angaben nach § 2 Absatz 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung enthält. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sind als strukturierte Datensätze zu übermitteln, soweit die für die Übermittlung und Bearbeitung von Daten geltenden Standards und Dateiformate in der Rechtsverordnung nach § 1131 Absatz 5 als verbindlich festgelegt sind.

(4) Elektronische Dokumente sind bei Gericht eingegangen, sobald sie über die Kommunikationsplattform bereitgestellt sind. Der einreichenden Person ist ein Nachweis über den Eingang und den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. § 130a Absatz 6 gilt entsprechend.

(5) Die Gerichte haben bei der digitalen Kommunikation mit den Verfahrensbeteiligten und bei der Bereitstellung von elektronischen Dokumenten zum Abruf ein sicheres Verfahren zu verwenden, das die Authentizität und Integrität der Daten gewährleistet.

(6) Bei der Bereitstellung eines elektronischen Dokuments über die Kommunikationsplattform ist der Empfänger über das von ihm zu diesem Zweck angegebene Postfach oder die von ihm zu diesem Zweck angegebene Adresse spätestens am Tag der Bereitstellung des elektronischen Dokuments darüber zu benachrichtigen, dass dieses abgerufen werden kann. Satz 1 gilt entsprechend für die weitere digitale Kommunikation zwischen dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten über die Kommunikationsplattform. Der Empfänger hat sich beim Datenabruf zu authentisieren. Die Zeitpunkte der Bereitstellung und des Abrufs sind zu protokollieren.

(7) Besteht eine Nutzungspflicht nach § 1133, so kann ein elektronisches Dokument in den folgenden Fällen zugestellt werden, indem es zum Datenabruf über die Kommunikationsplattform bereitgestellt wird:

1.
bei einer Zustellung durch das Gericht abweichend von § 173 Absatz 1 und 3,

2.
bei einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt abweichend von § 195 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2.

Die Zeitpunkte der Bereitstellung und des Abrufs sind automatisiert zu bestätigen. § 173 Absatz 4 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

§ 1133 Nutzungspflichten

(1) Ist eine Kommunikationsplattform bereitgestellt, müssen die Verfahrensbeteiligten diese zur digitalen Kommunikation im Verfahren nutzen. Satz 1 gilt nicht für Parteien, die natürliche Personen sind, nicht anwaltlich vertreten sind und die sich nicht nach § 1132 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 identifiziert haben; diesen steht auch die Einreichung von Anträgen und Erklärungen bei Gericht nach den allgemeinen Vorschriften offen.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, sofern für einen Verfahrensbeteiligten kein Identifizierungsverfahren über die Kommunikationsplattform nach § 1132 Absatz 1 Satz 1 zur Verfügung steht oder soweit für einen digitalen Kommunikationsvorgang im Verfahren keine Nutzung der Kommunikationsplattform eröffnet ist. Ist die digitale Kommunikation über die Kommunikationsplattform aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so gilt § 130d Satz 2 und 3 entsprechend. Ist die digitale Kommunikation über die Kommunikationsplattform für einen Verfahrensbeteiligten nicht zumutbar, so kann das Gericht gestatten, dass die Einreichung von Anträgen und Erklärungen nach den allgemeinen Vorschriften erfolgt.

(3) Ist ein Verfahrensbeteiligter nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 nicht zur Nutzung der Kommunikationsplattform verpflichtet, so kann das Gericht anordnen, dass die weitere Kommunikation durch alle Verfahrensbeteiligten ohne Nutzung der Kommunikationsplattform zu führen ist.

(4) Der Beklagte ist mit der Zustellung der Klageschrift auf den Umfang der Nutzungspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 sowie auf die zur Verfügung stehenden Identifizierungsverfahren hinzuweisen.

Titel 4 Evaluierung

§ 1134 Evaluierung

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts werden unter Beteiligung der an der Erprobung des Online-Verfahrens teilnehmenden Länder und auf der Grundlage der technischen Entwicklung und der durch die Erprobung gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse zwei Jahre, vier Jahre und acht Jahre nach dem 23. Dezember 2025 evaluiert.

(2) Im Rahmen der Evaluierung soll untersucht werden,

1.
in welchem Umfang von der Nutzung digitaler Eingabesysteme bei Klageeinreichung und im weiteren Verfahren Gebrauch gemacht wurde, einschließlich deren Barrierefreiheit, Nutzerfreundlichkeit und Bedienbarkeit,

2.
inwieweit Anwendungsgebiete für eine Vielzahl gleichgelagerter und standardisierbarer Verfahren inhaltlich und technisch erfasst werden konnten,

3.
in welchem Umfang und mit welchen Erfahrungen die Gerichte von den Möglichkeiten der §§ 1126 bis 1130 Gebrauch gemacht haben, insbesondere wie oft eine oder beide Parteien die mündliche Verhandlung beantragt haben und in welchen Fällen und mit welcher Begründung die Gerichte diese Anträge abgelehnt haben,

4.
welche Funktionalitäten und Anwendungsmodule nach § 1131 Absatz 1 über die Kommunikationsplattform bereitgestellt wurden,

5.
welche Kosten und welcher Nutzen bei der Umsetzung der Vorschriften dieses Abschnitts entstanden sind und

6.
inwieweit Fortentwicklungen, insbesondere hinsichtlich des Anwendungsbereichs, sowie Verstetigungen der Gesetzgebung zum Online-Verfahren geboten sind.

Abschnitt 3 Erprobung weiterer digitaler Eingabesysteme

§ 1135 Umfang der Erprobung

(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann digitale Eingabesysteme als Referenzimplementierung entwickeln und bundeseinheitlich zur Erprobung bereitstellen, soweit diese dem elektronischen Erstellen von Anträgen oder Erklärungen nach § 129a Absatz 1 dienen. Satz 1 gilt nicht im Anwendungsbereich des Online-Verfahrens nach Abschnitt 2 dieses Buches.

(2) § 1125 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 1136 Evaluierung

(1) § 1135 wird unter Beteiligung der an der Erprobung der digitalen Eingabesysteme teilnehmenden Länder und auf der Grundlage der technischen Entwicklung und der durch die Erprobung gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse zwei Jahre, vier Jahre und acht Jahre nach dem 23. Dezember 2025 evaluiert.

(2) Im Rahmen der Evaluierung soll untersucht werden,

1.
in welchem Umfang digitale Eingabesysteme nach § 1135 genutzt wurden, einschließlich deren Barrierefreiheit, Nutzerfreundlichkeit und Bedienbarkeit,

2.
welche Anwendungsgebiete inhaltlich und technisch erfasst werden konnten,

3.
welche Kosten und welcher Nutzen bei der Entwicklung und Anwendung der digitalen Eingabesysteme entstanden sind und

4.
inwieweit Fortentwicklungen, insbesondere hinsichtlich des Anwendungsbereichs, sowie Verstetigungen der Gesetzgebung zu den digitalen Eingabesystemen geboten sind."


Artikel 2 Weitere Änderung der Zivilprozessordnung


Artikel 2 ändert mWv. 1. Januar 2036 ZPO offen

Die Zivilprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Buch 12 Abschnitt 1 wird gestrichen.

b)
Die Angabe zu Buch 12 Abschnitt 2, Buch 12 Abschnitt 2 Titel 1, den §§ 1122 und 1123, Buch 12 Abschnitt 2 Titel 2, den §§ 1124 bis 1130, Buch 12 Abschnitt 2 Titel 3, den §§ 1131 bis 1133, Buch 12 Abschnitt 2 Titel 4, § 1134, Buch 12 Abschnitt 3 und den §§ 1135 und 1136 wird gestrichen.

2.
Vor § 1121 wird die Überschrift des Abschnitts 1 gestrichen.

3.
Buch 12 Abschnitt 2 und 3 wird gestrichen.


Artikel 3 Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 23. Dezember 2025 BVerfGG offen

Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 440) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 23a Absatz 4 wird wie folgt geändert:

1.
Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird gestrichen.

b)
Die Nummern 2 bis 6 werden zu den Nummern 1 bis 5.

2.
In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3 bis 5" durch die Angabe „Nummer 2 bis 4" ersetzt.


Artikel 4 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung


Artikel 4 ändert mWv. 23. Dezember 2025 BRAO § 37

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 37 Satz 3 wird die Angabe „Nummer 2 bis 5" durch die Angabe „Nummer 1 bis 4" ersetzt.


Artikel 5 Änderung der Schutzschriftenregisterverordnung


Artikel 5 ändert mWv. 23. Dezember 2025 SRV offen

Die Schutzschriftenregisterverordnung vom 24. November 2015 (BGBl. I S. 2135), die durch Artikel 14 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 2 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

 
„(5) Sichere Übermittlungswege sind:

1.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung und dem Register,

2.
der Übermittlungsweg zwischen einem auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach, das dem Anwaltspostfach nach Nummer 1 entspricht, und dem Register,

3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und dem Register,

4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und dem Register,

5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und dem Register,

6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 der Zivilprozessordnung festgelegt werden."


Artikel 6 Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung


Artikel 6 ändert mWv. 23. Dezember 2025 ERVV offen

Die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 13 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

 
„2.
die Identität des Nutzers des Postfach- und Versanddienstes durch ein Identifizierungsmittel nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2 oder durch ein nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung in der Steuerverwaltung eingesetztes sicheres Verfahren festgestellt ist,".


Artikel 7 Änderung der Strafprozessordnung


Artikel 7 ändert mWv. 23. Dezember 2025 StPO § 32a

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 32a wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4 und 5" durch die Angabe „Nummer 3 und 4" ersetzt.

2.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird gestrichen.

bb)
Die Nummern 2 bis 6 werden zu den Nummern 1 bis 5.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3 bis 5" durch die Angabe „Nummer 2 bis 4" ersetzt.


Artikel 8 Änderung des Strafvollzugsgesetzes


Artikel 8 ändert mWv. 23. Dezember 2025 StVollzG § 120

Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 120 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4 Satz 1 Nummer 6" durch die Angabe „Absatz 4 Satz 1 Nummer 5" ersetzt.


Artikel 9 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen


Artikel 9 ändert mWv. 23. Dezember 2025 IRG § 77b

Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 77b wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 und in Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird jeweils nach der Angabe „Bundesministerium der Justiz" die Angabe „und für Verbraucherschutz" eingefügt.

2.
Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Übermittlung nach § 77a Absatz 1 kann auf einzelne Gerichte und Behörden sowie auf einzelne Verfahren oder Verfahrensabschnitte beschränkt werden. Die elektronische Aktenführung nach § 77a Absatz 4 sowie die Zulassung der Weiterführung in elektronischer beziehungsweise Papierform können jeweils auf einzelne Gerichte oder Behörden oder auf allgemein bestimmte Verfahren oder Verfahrensabschnitte beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren oder Verfahrensabschnitten die Akten elektronisch geführt werden oder geführt werden können und in welchen Verfahren oder Verfahrensabschnitten die Akten in elektronischer beziehungsweise Papierform weitergeführt werden."


Artikel 10 Änderung der Rahmenbeschluss-Geldsanktionen-E-Rechtsverkehrs-und-Aktenführungsverordnung


Artikel 10 ändert mWv. 23. Dezember 2025 RbGeldERAV offen

Die Rahmenbeschluss-Geldsanktionen-E-Rechtsverkehrs-und-Aktenführungsverordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3582), die durch Artikel 17 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 2 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

 
„Sichere Übermittlungswege sind:

1.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Bundesamtes für Justiz,

2.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Bundesamtes für Justiz,

3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Bundesamtes für Justiz,

4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Bundesamtes für Justiz."


Artikel 11 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes


Artikel 11 ändert mWv. 23. Dezember 2025 ArbGG § 46c, § 46g

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 46c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4 und 5" durch die Angabe „Nummer 3 und 4" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird gestrichen.

bbb)
Die Nummern 2 bis 6 werden zu den Nummern 1 bis 5.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3 bis 5" durch die Angabe „Nummer 2 bis 4" ersetzt.

2.
In § 46g Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2" durch die Angabe „Nummer 1" ersetzt.


Artikel 12 Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes


Artikel 12 ändert mWv. 1. Januar 2026 ArbGG offen

Das Arbeitsgerichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 46g Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2 oder Nummer 4" durch die Angabe „Nummer 1 oder 3" ersetzt.


Artikel 13 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes


Artikel 13 ändert mWv. 23. Dezember 2025 SGG § 65a, § 65d

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 65a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4 und 5" durch die Angabe „Nummer 3 und 4" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird gestrichen.

bbb)
Die Nummern 2 bis 6 werden zu den Nummern 1 bis 5.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3 bis 5" durch die Angabe „Nummer 2 bis 4" ersetzt.

2.
In § 65d Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2" durch die Angabe „Nummer 1" ersetzt.


Artikel 14 Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes


Artikel 14 ändert mWv. 1. Januar 2026 SGG offen

Das Sozialgerichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 65d Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2 oder Nummer 4" durch die Angabe „Nummer 1 oder 3" ersetzt.


Artikel 15 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung


Artikel 15 ändert mWv. 23. Dezember 2025 VwGO § 55a, § 55d

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 55a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4 und 5" durch die Angabe „Nummer 3 und 4" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird gestrichen.

bbb)
Die Nummern 2 bis 6 werden zu den Nummern 1 bis 5.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3 bis 5" durch die Angabe „Nummer 2 bis 4" ersetzt.

2.
In § 55d Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2" durch die Angabe „Nummer 1" ersetzt.


Artikel 16 Weitere Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung


Artikel 16 ändert mWv. 1. Januar 2026 VwGO offen

Die Verwaltungsgerichtsordnung, die zuletzt durch Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 55d Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2 oder Nummer 4" durch die Angabe „Nummer 1 oder 3" ersetzt.


Artikel 17 Änderung der Finanzgerichtsordnung


Artikel 17 ändert mWv. 23. Dezember 2025 FGO § 52a, § 52d

Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 52a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4 und 5" durch die Angabe „Nummer 3 und 4" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird gestrichen.

bbb)
Die Nummern 2 bis 6 werden zu den Nummern 1 bis 5.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3 bis 5" durch die Angabe „Nummer 2 bis 4" ersetzt.

2.
In § 52d Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2" durch die Angabe „Nummer 1" ersetzt.


Artikel 18 Weitere Änderung der Finanzgerichtsordnung


Artikel 18 ändert mWv. 1. Januar 2026 FGO offen

Die Finanzgerichtsordnung, die zuletzt durch Artikel 17 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 52d Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2 oder Nummer 4" durch die Angabe „Nummer 1 oder 3" ersetzt.


Artikel 19 Änderung der Patentanwaltsordnung


Artikel 19 ändert mWv. 23. Dezember 2025 PAO offen

Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 35 Satz 3 wird die Angabe „Nummer 2, 3 und 5" durch die Angabe „Nummer 1, 2 und 4" ersetzt.


Artikel 20 Änderung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung


Artikel 20 ändert mWv. 23. Dezember 2025 PatAnwVV offen

Die Patentanwaltsverzeichnisverordnung vom 17. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5219, 5227), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 340) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 2 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2 und 5" durch die Angabe „Nummer 1 und 4" ersetzt.


Artikel 21 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten


Artikel 21 ändert mWv. 23. Dezember 2025 OWiG § 110c

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 110c Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4 Satz 1 Nummer 6" durch die Angabe „Absatz 4 Satz 1 Nummer 5" ersetzt.


Artikel 22 Änderung des Steuerberatungsgesetzes


Artikel 22 ändert mWv. 23. Dezember 2025 StBerG § 86g

Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 86g Satz 3 wird die Angabe „Nummer 2 bis 5" durch die Angabe „Nummer 1 bis 4" ersetzt.


Artikel 23 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung


Artikel 23 ändert mWv. 23. Dezember 2025 WPO § 58b

Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 58b wird die Angabe „Nummer 2, 4 oder 5" durch die Angabe „Nummer 1, 3 oder 4" ersetzt.


Artikel 24 Änderung des Gerichtskostengesetzes


Artikel 24 ändert mWv. 23. Dezember 2025 GKG § 69b, Anlage 1

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 69b Satz 1 wird nach der Angabe „1211" die Angabe „, 1217" eingefügt.

2.
Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
In der Gliederung wird nach der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 die folgende Angabe eingefügt:

„Unterabschnitt 4 Online-Verfahren nach Buch 12 Abschnitt 2 der Zivilprozessordnung".

b)
Nach Nummer 1215 wird der folgende Unterabschnitt 4 eingefügt:

Nr. GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
„Unterabschnitt 4
Online-Verfahren nach Buch 12 Abschnitt 2 der Zivilprozessordnung
1216 Verfahren im Allgemeinen ... 2,0
Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 1210 gilt entsprechend.
1217 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) in den Fällen des § 1127 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO vor dem
Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,
oder
c) im Fall des § 1128 Abs. 2 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das
Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,
wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten
ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Par-
teien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer
Partei folgt,
2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2
ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält oder
nur deshalb Tatbestand und die Entscheidungsgründe enthält, weil zu
erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht wird (§ 313a
Abs. 4 Nr. 5 ZPO),
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernah-
meerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten
Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1216 ermäßigt sich auf ...
Die Anmerkung zu Nummer 1211 gilt entsprechend.
1,0."



Artikel 25 Weitere Änderung des Gerichtskostengesetzes


Artikel 25 ändert mWv. 1. Januar 2036 GKG offen

Das Gerichtskostengesetz, das zuletzt durch Artikel 24 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 69b Satz 1 wird die Angabe „, 1217" gestrichen.

2.
Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 gestrichen.

b)
Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 wird gestrichen.


Artikel 26 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Die Artikel 12, 14, 16 und 18 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.

(3) Die Artikel 2 und 25 treten am 1. Januar 2036 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Dezember 2025.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Merz

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Stefanie Hubig


Anhang EU-Rechtsakte:



1.
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1; L 119 vom 7.5.2019, S. 202)

2.
Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2844 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023) geändert worden ist