Zwölfter Abschnitt - Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)

neugefasst durch B. v. 11.08.1993 BGBl. I S. 1473; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 121
Geltung ab 20.02.1971; FNA: 1104-1 Bundesverfassungsgericht
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III. Teil Einzelne Verfahrensarten
Zwölfter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 12
§ 83
§ 84

III. Teil Einzelne Verfahrensarten

Zwölfter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 12

§ 83



(1) Das Bundesverfassungsgericht stellt in den Fällen des Artikels 100 Abs. 2 des Grundgesetzes in seiner Entscheidung fest, ob die Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen erzeugt.

(2) 1Das Bundesverfassungsgericht hat vorher dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben. 2Sie können in jeder Lage des Verfahrens beitreten.

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§ 84



Die Vorschriften der §§ 80 und 82 Abs. 3 gelten entsprechend.



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