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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

§ 1 - Verordnung über die Erhebung von Gebühren durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (GebO-BPjM)

V. v. 28.04.2004 BGBl. I S. 691; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 34 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 2161-6-2 Jugendschutz
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§ 1 Geltungsbereich



Für Verfahren, die auf Antrag der Urheberin oder des Urhebers, der Inhaberin oder des Inhabers der Nutzungsrechte sowie bei Telemedien des Anbieters eingeleitet werden und die auf die Entscheidung gerichtet sind, dass ein Medium

1.
nicht mit einem bereits in die Liste für jugendgefährdende Medien aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist oder

2.
aus der Liste für jugendgefährdende Medien zu streichen ist,

erhebt die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien Gebühren.



 

Zitierungen von § 1 GebO-BPjM

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GebO-BPjM verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GebO-BPjM selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GebO-BPjM Vorschusszahlung
... für jugendgefährdende Medien kann die Entscheidung über einen Antrag nach § 1 von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden ...