(1) Es ist darzulegen, ob das Institut die Identifizierungspflichten nach §
3 Abs. 2 des
Geldwäschegesetzes und §
154 Abs. 2 der
Abgabenordnung, die Pflicht zur Abklärung und gegebenenfalls Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten, die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, die Pflicht zur Anzeige von Verdachtsfällen im Sinne des §
11 Abs. 1 des
Geldwäschegesetzes und die Schaffung eines institutsinternen Verdachtsmeldeverfahrens erfüllt hat. Die im Berichtszeitraum erfolgten institutsinternen Verdachtsmeldungen, die Anzeigen nach §
11 Abs. 1 des
Geldwäschegesetzes und die wegen Geldwäscheverdachts gekündigten Konten- und Kundenbeziehungen sind nach Anzahl und Fallgruppen darzustellen.
(2) Die internen Sicherungsmaßnahmen sind darzustellen und zu beurteilen, insbesondere:
- 1.
- die Tätigkeit des Geldwäschebeauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Geldwäschegesetzes im Berichtszeitraum,
- 2.
- die Grundsätze, Verfahren und Sicherungssysteme zur Verhinderung der Geldwäsche nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 *) des Geldwäschegesetzes, die das Institut für Transaktionen und die unter Geldwäschegesichtspunkten risikobehafteten Geschäftsarten geschaffen hat, und welche Änderungen hieran im Berichtszeitraum vorgenommen wurden,
- 3.
- die Art und Häufigkeit der Unterrichtung der Mitarbeiter des Instituts über bekannt gewordene Methoden der Geldwäsche,
- 4.
- die von der Innenrevision durchgeführten Prüfungshandlungen und deren Ergebnisse (Anzahl und Art der Feststellungen); dabei ist zu beurteilen, ob die auf die Einhaltung der Pflichten im Sinne von Absatz 1 und 2 Nr. 1 bis 4 gerichteten Prüfungshandlungen der Innenrevision in ausreichendem Maße vorgenommen, hierüber schriftliche Berichte erstellt und diese dem Vorstand vorgelegt wurden.
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- *)
- Anm. d. Red.: gemäß Artikel 10 Nr. 2 Buchstabe b G. v. 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) soll u.a. in Absatz 2 Nr. 2 die Angabe § 14 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe § 9 Abs. 2 Nr. 1" ersetzt werden - Änderung nicht durchführbar, da hier § 14 Abs. 2 Nr. 2" genannt ist
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§ 3 PrüfbV Berichtszeitraum ... Prüfung der Einhaltung der Pflichten aus dem Geldwäschegesetz nach § 17 kann von Absatz 1 abgewichen werden, sofern der Berichtszeitraum an das Ende der letzten ... 1 abgewichen werden, sofern der Berichtszeitraum an das Ende der letzten Prüfung nach § 17 anknüpft und regelmäßig zwölf Monate umfaßt. § 26 Abs. 1 ...
G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690, 2009 I S. 816