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Abschnitt 2 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Abschnitt 2 Allgemeiner Teil des Prüfungsberichtes

Unterabschnitt 1 Vorschriften für alle Institute

§ 5 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen



(1) Die rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen des Instituts sind darzustellen, wobei insbesondere zu berichten ist über

1.
die Rechtsform und die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag sowie ihre Änderungen,

2.
die Kapitalverhältnisse und Gesellschafterverhältnisse sowie ihre Änderungen,

3.
die Geschäftsleitung sowie Änderungen ihrer personellen Zusammensetzung mit Angabe der jeweiligen Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsleiter,

4.
die anderen gesetzlichen und satzungsmäßigen Organe sowie Änderungen ihrer personellen Zusammensetzung,

5.
die Besetzung der Positionen der leitenden Person im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Geldwäschegesetzes und ihres Stellvertreters, ihre Stellung in der Aufbauorganisation des Instituts sowie über Änderungen bei diesen Personen,

6.
die Struktur der Bankgeschäfte, der erbrachten Finanzdienstleistungen und der anderen Geschäfte, die im weiteren Sinne dem Finanzsektor zuzurechnen sind, sowie ihre Änderungen während des Berichtszeitraums, außergewöhnliche Geschäfte sowie die bevorstehende Aufnahme neuer Geschäftszweige,

7.
die Einhaltung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen sowie die Erfüllung damit verbundener Auflagen,

8.
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie die bemerkenswerten Beziehungen zu anderen Unternehmen,

9.
den organisatorischen Aufbau des Instituts und seine Änderungen,

10.
die Entwicklung des Zweigstellen- und Zweigniederlassungsnetzes im In- und Ausland und des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach § 24a KWG,

11.
die Angemessenheit der Dokumentation von Geschäftsvorgängen und die Organisation des Rechnungswesens,

12.
die Ausgestaltung und Angemessenheit des internen Überwachungssystems,

13.
die Ausgestaltung der Innenrevision und deren Einbindung in das interne Überwachungssystem; die Berichterstattung muß die Beurteilung enthalten, ob die quantitative und qualitative Ausgestaltung der Innenrevision den besonderen Anforderungen des geprüften Geschäftsbetriebs entspricht.

(2) Über die aufsichtsrelevanten Unternehmensbereiche, die auf externe Dienstleister ausgelagert sind, ist nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der in § 25a Abs. 2 KWG genannten Anforderungen gesondert zu berichten. Diese Regelung gilt entsprechend für Auslagerungen auf eigene Betriebsteile in Drittstaaten.




§ 6 Bericht über bedeutende Beteiligungen



Die Inhaber bedeutender Beteiligungen im Sinne des § 1 Abs. 9 KWG sind unter Nennung der der Gesellschaft bekannten Anteile nach dem Stand am Bilanzstichtag anzugeben; Änderungen während des Berichtszeitraums sind gesondert darzulegen. Über die Einhaltung der Anzeigepflichten nach § 2b Abs. 1 und 4 KWG ist in den bekannt gewordenen Fällen zu berichten.


§ 7 Bericht über Kapital- und Gesellschafterverhältnisse



(1) Bei Kommanditgesellschaften auf Aktien sind die Komplementäre, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Personenhandelsgesellschaften die Gesellschafter und die Höhe ihrer Anteile gesondert anzugeben, soweit sich diese Angaben nicht aus einer Anlage zum Prüfungsbericht ergeben. Bei Kredit- und Wohnungsgenossenschaften ist die Mitgliederbewegung anzugeben.

(2) Hat das Institut in dem Geschäftsjahr wesentliche Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter dem Kernkapital neu oder weiterhin zugerechnet, so sind im Rahmen der Darstellung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 die einzelnen Tranchen unter Angabe des stillen Gesellschafters und des Datums des effektiven Mittelzuflusses aufzuführen. Es ist anzugeben, ob der Emissionsvertrag mit dem Bundesaufsichtsamt abgestimmt worden ist, oder ob er auf einem Muster beruht, das mit dem Bundesaufsichtsamt abgestimmt worden ist; letztenfalls ist auf wesentliche Abweichungen hinzuweisen.


§ 8 Bericht über Auflagen



Im Rahmen der Berichterstattung nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 ist bei Bausparkassen festzustellen, ob nur die nach den §§ 1 und 4 Abs. 1 des Gesetzes über Bausparkassen (BauSparkG) zulässigen Geschäfte betrieben und ob die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze eingehalten wurden. Bei Hypothekenbanken und Schiffspfandbriefbanken ist darzustellen, ob die gesetzlichen und satzungsmäßigen Beschränkungen eingehalten worden sind und inwieweit vorgeschriebene Kontingente im Berichtszeitraum und am Bilanzstichtag ausgenutzt waren.


§ 9 Bericht über Beziehungen zu verbundenen und anderen Unternehmen



(1) Im Rahmen der Berichterstattung nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 ist bei den bemerkenswerten Beziehungen zu anderen Unternehmen über wirtschaftlich bedeutsame Verträge geschäftspolitischer Natur zu berichten, die die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln. Dabei sind insbesondere Angaben über Art und Umfang der vereinbarten Leistungen zu machen. Die Berichterstattung über die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen kann insoweit entfallen, als diese Berichterstattung in einem für den Berichtszeitraum erstellten Abhängigkeitsbericht nach § 312 des Aktiengesetzes enthalten ist, der dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank eingereicht worden ist.

(2) Bei Bausparkassen, die als rechtlich unselbständige Einrichtung nach § 18 Abs. 3 BauSparkG geführt werden, ist im Rahmen der Berichterstattung nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 über die Beziehungen zu dem Unternehmen zu berichten, dessen unselbständige Einrichtung sie sind, sowie darüber, ob die Leistungen und Gegenleistungen zwischen der Bausparkasse und diesem Unternehmen angemessen sind. Satz 1 gilt entsprechend für privatrechtliche Bausparkassen, die von anderen Unternehmen abhängig sind. Im Falle der Übertragung besonderer Aufgaben für den Wohnungsbau oder sonstiger öffentlicher Aufgaben auf eine öffentlich-rechtliche Bausparkasse nach § 1 Abs. 4 BauSparkG ist unter Darstellung dieser Aufgaben darüber zu berichten, welche wirtschaftlichen Auswirkungen die Erfüllung dieser Aufgaben auf die Bausparkasse hat.


§ 10 Bericht über die Organisation des Rechnungswesens



(1) Im Rahmen der Berichterstattung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11

1.
ist auf wesentliche Mängel im Rechnungswesen hinzuweisen,

2.
sind die betrieblichen und technischen Maßnahmen sowie die organisatorischen, personellen und baulichen Vorkehrungen zur Sicherung der Integrität und Verfügbarkeit der bankaufsichtlich relevanten Daten sowie die Angemessenheit der technischen und betrieblichen Verfahren bei einem Ausfall zu beurteilen,

3.
ist zum Vorhandensein und zur Ausgestaltung innerbetrieblicher Steuerungsinstrumente wie Kostenrechnungs-, Kalkulations-, Prognose- und Planungssystemen Stellung zu nehmen und

4.
ist die Einhaltung der Pflichten des § 25a Abs. 1 Nr. 3 KWG darzustellen und auf wesentliche Mängel hinzuweisen.

(2) Setzt das Institut Datenverarbeitungsanlagen ein, so ist im Rahmen der Berichterstattung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 festzustellen, ob die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung bei computergestützten Verfahren beachtet worden sind. Zur Zuverlässigkeit der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen und -programme ist Stellung zu nehmen. Bei Einsatz externer Datenverarbeitungsanlagen ist über deren Einbindung in das interne Überwachungssystem des Instituts, insbesondere die Innenrevision, zu berichten. Falls für inländische Geschäftsvorfälle Datenverarbeitungsanlagen im Ausland eingesetzt werden, sind die Verfahren zur Einhaltung der besonderen Vorgaben des Bundesaufsichtsamtes für solche Fälle darzustellen und hinsichtlich ihrer Wirksamkeit zu beurteilen; insbesondere ist dazu Stellung zu nehmen, ob die dazugehörigen Belege, Handelsbücher und sonstigen Buchführungsunterlagen und die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen im Inland vorgehalten werden. Setzt das Institut Datenverarbeitungsanlagen im Ausland ein, ist festzustellen, ob von buchungsrelevanten Geschäftsvorfällen betroffene Dateien dem Institut im Inland binnen 24 Stunden ab Übermittlung des der Buchung zugrundeliegenden Geschäftsvorfalls in aktualisierter Form vorgelegen und so eine vollständige, richtige, zeitgerechte, geordnete sowie für einen sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit nachvollziehbare, den gesetzlichen Bestimmungen und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechende Buchführung gewährleistet haben.

(3) Arbeitet das Institut im Rahmen der Buchführung mit anderen Unternehmen technisch zusammen, ist über die Gestaltung der Zusammenarbeit zu berichten.


§ 11 Bericht über Handelsgeschäfte



(1) In einem besonderen Abschnitt sind die Organisation und das Kontrollsystem der Handelsgeschäfte in Geldmarktgeschäften, Wertpapieren, Devisen, Schuldscheinen, Namensschuldverschreibungen, Edelmetallen und Derivaten darzustellen und deren Ordnungsmäßigkeit zu beurteilen; insbesondere ist über die Einhaltung der Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften sowie der Anforderungen an Mitarbeitergeschäfte in Wertpapieren, Devisen, Edelmetallen oder Derivaten zu berichten, soweit die Anforderungen an Mitarbeitergeschäfte nicht einer Prüfung nach § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes unterliegen.

(2) Bei Devisengeschäften ist außerdem über bereits abgewickelte Geschäfte zu berichten, soweit sich Auffälligkeiten ergeben haben. Die Methode zur Bewertung der Währungspositionen ist darzulegen und die Ordnungsmäßigkeit der Bewertung ist zu bestätigen. Es ist darzulegen, ob die notwendigen Rückstellungen gebildet worden sind.

(3) Über Derivate oder vergleichbare bilanzunwirksame Geschäfte ist entsprechend der Risikolage zu berichten, und zwar auch insoweit, als die Geschäfte am Bilanzstichtag bereits abgewickelt waren. Die jeweilige Bewertungsmethode ist darzulegen und die Ordnungsmäßigkeit der Bewertung ist zu bestätigen. Es ist darzulegen, ob die notwendigen Rückstellungen gebildet worden sind.

(4) Bei nicht depotprüfungspflichtigen Instituten, die das Finanzkommissionsgeschäft oder den Eigenhandel betreiben, ist über die Ordnungsmäßigkeit der Erfüllung von Lieferverpflichtungen aus Verkaufsgeschäften zu berichten.


§ 12 Bericht über Zweigstellen und Zweigniederlassungen



(1) Im Rahmen der Berichterstattung über das Zweigstellennetz des Instituts nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 sind die zum Bilanzstichtag bestehenden Zweigstellen mit Ein- oder Auszahlungsverkehr, die das Institut im Inland in räumlicher Trennung von der Hauptniederlassung errichtet hat, und die Entwicklung der Zahl der Zweigstellen im Berichtszeitraum anzugeben.

(2) Über Zweigniederlassungen, die das Institut nach § 24a Abs. 1 KWG in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums unterhält, ist in einem besonderen Abschnitt nach Staaten geordnet zu berichten; auf Errichtungen und Schließungen von Zweigniederlassungen im Berichtszeitraum ist hinzuweisen. Insbesondere sind Angaben zu machen über

1.
die Leitung der Zweigniederlassung sowie Änderungen ihrer personellen Zusammensetzung mit Angabe der Handelskompetenzen und bei Kreditinstituten der Kreditkompetenzen,

2.
die Struktur der Bankgeschäfte, der erbrachten Finanzdienstleistungen und der anderen Geschäfte, die im weiteren Sinne dem Finanzsektor zuzurechnen sind, Strukturveränderungen, außergewöhnliche Geschäfte sowie die bevorstehende Aufnahme neuer Geschäftszweige,

3.
den organisatorischen Aufbau der Zweigniederlassung und seine Änderungen sowie die Einbindung der Zweigniederlassung in das interne Überwachungssystem des Gesamtinstituts,

4.
Bilanzsumme, Geschäftsvolumen oder vergleichbare Angaben und Ergebnisbeitrag der Zweigniederlassung, soweit verfügbar, sowie Anzahl der Mitarbeiter und die Zahl der Betriebsstellen,

5.
die Organisation des Rechnungswesens,

6.
die Ausgestaltung der Innenrevision und ihre Einbindung in die Innenrevision des Gesamtinstituts,

7.
die Steuerung der Zweigniederlassung durch das Gesamtinstitut, insbesondere bezogen auf die vor Ort vorhandene Liquidität und

8.
Weisungen und Maßnahmen durch die Aufnahmelandbehörde, insbesondere im Rahmen der Liquiditätskontrolle.

(3) Über andere als die in Absatz 2 geregelten Zweigniederlassungen, die das Institut im Ausland unterhält, ist in einem besonderen Abschnitt nach Staaten geordnet zu berichten; auf Errichtungen und Schließungen von Zweigniederlassungen im Berichtszeitraum ist hinzuweisen. Über die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 bis 5 geregelten Tatbestände hinaus sind insbesondere Angaben zu machen über

1.
die Erlaubnis durch die Aufnahmelandbehörde zum Betreiben von Geschäften,

2.
die Einhaltung der aufsichtsspezifischen Vorschriften im Aufnahmeland und bemerkenswerte Maßnahmen der Aufnahmelandbehörde.


§ 13 Darstellung der geschäftlichen Entwicklung im Berichtsjahr



(1) Die geschäftliche Entwicklung ist unter Gegenüberstellung der für sie kennzeichnenden Zahlen des Berichtsjahres und des Vorjahres zu erläutern.

(2) Bei Instituten mit Geschäftsbereichen, für die nach deutschem Recht ein gesonderter Jahresabschluß erstellt wird (getrennt bilanzierende Bereiche), ist die geschäftliche Entwicklung der getrennt bilanzierenden Bereiche und des übrigen Geschäftes jeweils gesondert darzustellen.


§ 14 Darstellung der Vermögenslage



(1) Die Vermögenslage ist unter Angabe der angewandten Bewertungsgrundsätze darzustellen und zu beurteilen. Besonderheiten, die für die Beurteilung der Vermögenslage von Bedeutung sind, insbesondere Art und Umfang von Ansprüchen und Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz erscheinen (bilanzunwirksame Ansprüche und Verpflichtungen), sind hervorzuheben.

(2) Die Berichterstattung hat sich zu erstrecken auf

1.
Art und Umfang stiller Reserven einschließlich Kursreserven und gegebenenfalls das Fehlen von stillen Reserven im Sinne von § 340f des Handelsgesetzbuchs, Art und Umfang der Verfügungsbeschränkungen an Wertpapieren oder deren Bewertung wie Anlagevermögen und die Höhe der dadurch vermiedenen Abschreibungen,

2.
bedeutende Verträge einschließlich von Verträgen, welche die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln, und schwebende Rechtsstreitigkeiten, soweit sich nachteilige Auswirkungen auf die Vermögenslage ergeben könnten, und die Bildung der notwendigen Rückstellungen,

3.
alle abgegebenen Patronatserklärungen unter Darstellung des Inhalts und Beurteilung ihrer Rechtsverbindlichkeit.


§ 15 Darstellung der Ertragslage



(1) Die Entwicklung der Ertragslage ist darzustellen. Die ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen und Erträge sind vor ihrer etwaigen Kompensation aufzugliedern und die einzelnen Posten mit denjenigen des Vorjahres zu vergleichen. Besonderheiten bei den einzelnen Aufwands- und Ertragsposten sind zu erläutern. Zu berichten ist auf der Basis der Unterlagen des Instituts auch über die Ertragslage der wesentlichen Geschäftssparten unter Berücksichtigung der besonderen Geschäftsstruktur des Instituts; dabei sind jeweils die wichtigsten Erfolgsquellen gesondert darzustellen. Betreibt das Institut Handel mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung als besondere Geschäftssparte, ist deren Ergebniszusammensetzung ebenfalls gesondert darzustellen. Über steuerbegünstigte und steuerfreie Vermögensanlagen, die wesentliche erfolgswirksame Auswirkungen haben, ist zu berichten.

(2) Aufgelöste und gebildete Reserven nach § 340f des Handelsgesetzbuchs sind anzugeben. Bilanzunwirksame Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 sind anzugeben und zu erläutern.

(3) Bei Instituten mit getrennt bilanzierenden Bereichen ist die Ertragslage dieser Bereiche und des übrigen Geschäftes jeweils gesondert darzustellen.

(4) Bei Kreditinstituten sind die Auswirkungen von Zinsänderungen auf die Entwicklung der Ertragslage darzustellen und die Komponenten des Zinsüberschusses zu erläutern. Das Verfahren, mit dem das Kreditinstitut seine Zins- und Zinsänderungsrisiken erfaßt, ist darzustellen und unter Berücksichtigung der allgemeinen Vorgaben und der Anordnungen des Bundesaufsichtsamtes zu würdigen. Bei der Beurteilung der Zinsänderungsrisiken sollen auch Risiken berücksichtigt werden, die auf Grund von Kreditzusagen, Kündigungsmöglichkeiten und, soweit in der Darstellung der Aktiv- und Passivgeschäfte nicht bereits erfaßt, zinssatzbezogenen bilanzunwirksamen Geschäften bestehen.


§ 16 Darstellung des Anzeigewesens



Das Anzeigewesen ist in organisatorischer Hinsicht zu beurteilen. Auf die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der Anzeigen ist einzugehen, festgestellte Verstöße sind im einzelnen aufzuführen.


§ 17 Bericht über die Beachtung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz



(1) Es ist darzulegen, ob das Institut die Identifizierungspflichten nach § 3 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes und § 154 Abs. 2 der Abgabenordnung, die Pflicht zur Abklärung und gegebenenfalls Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten, die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, die Pflicht zur Anzeige von Verdachtsfällen im Sinne des § 11 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes und die Schaffung eines institutsinternen Verdachtsmeldeverfahrens erfüllt hat. Die im Berichtszeitraum erfolgten institutsinternen Verdachtsmeldungen, die Anzeigen nach § 11 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes und die wegen Geldwäscheverdachts gekündigten Konten- und Kundenbeziehungen sind nach Anzahl und Fallgruppen darzustellen.

(2) Die internen Sicherungsmaßnahmen sind darzustellen und zu beurteilen, insbesondere:

1.
die Tätigkeit des Geldwäschebeauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Geldwäschegesetzes im Berichtszeitraum,

2.
die Grundsätze, Verfahren und Sicherungssysteme zur Verhinderung der Geldwäsche nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 *) des Geldwäschegesetzes, die das Institut für Transaktionen und die unter Geldwäschegesichtspunkten risikobehafteten Geschäftsarten geschaffen hat, und welche Änderungen hieran im Berichtszeitraum vorgenommen wurden,

3.
die Art und Häufigkeit der Unterrichtung der Mitarbeiter des Instituts über bekannt gewordene Methoden der Geldwäsche,

4.
die von der Innenrevision durchgeführten Prüfungshandlungen und deren Ergebnisse (Anzahl und Art der Feststellungen); dabei ist zu beurteilen, ob die auf die Einhaltung der Pflichten im Sinne von Absatz 1 und 2 Nr. 1 bis 4 gerichteten Prüfungshandlungen der Innenrevision in ausreichendem Maße vorgenommen, hierüber schriftliche Berichte erstellt und diese dem Vorstand vorgelegt wurden.

---
*)
Anm. d. Red.: gemäß Artikel 10 Nr. 2 Buchstabe b G. v. 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) soll u.a. in Absatz 2 Nr. 2 die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 Nr. 1" ersetzt werden - Änderung nicht durchführbar, da hier „§ 14 Abs. 2 Nr. 2" genannt ist




§ 18 Zusammenfassende Schlußbemerkung



(1) In einer zusammenfassenden Schlußbemerkung ist, soweit dies nicht bereits im Rahmen der dem Bericht vorangestellten Ausführungen nach § 321 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs erfolgt ist, zu allen wichtigen Fragen so Stellung zu nehmen, daß aus ihr selbst ein Überblick über die Lage des Instituts und, soweit für die Prüfung gesetzlich vorgeschrieben, über die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung gewonnen werden kann. Hinsichtlich der Lage des Instituts ist insbesondere auf die geschäftliche Entwicklung, die Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage sowie den Umfang der nicht bilanzwirksamen Geschäfte einzugehen. Der Schlußbemerkung muß auch zu entnehmen sein, ob die Bilanzposten ordnungsgemäß bewertet, insbesondere ob die gebildeten Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten angemessen sind und ob die Vorschriften des Geldwäschegesetzes sowie die Anzeigevorschriften beachtet wurden. Ist das geprüfte Institut ein Kreditinstitut, ist auch darüber zu berichten, ob das Kreditinstitut der Vorschrift des § 18 KWG sowie den Mitteilungspflichten über die Aufnahme depotprüfungspflichtiger Geschäfte nachgekommen ist.

(2) Zusammenfassend ist darzulegen, welche erwähnenswerten Beanstandungen sich auf Grund der Prüfung ergeben haben. Der Schlußbemerkung ist die Wiedergabe des zu unterzeichnenden Bestätigungsvermerkes mit Siegel anzufügen.


Unterabschnitt 2 Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und bestimmte Finanzdienstleistungsinstitute

Erster Titel Handels- und Anlagebuch, Nichthandelsbuchinstitute, Vorschriften zur Vermögens- und Liquiditätslage

§ 19 Anwendungsbereich



Die Vorschriften dieses Titels sind auf Kreditinstitute anzuwenden. Sie sind außerdem anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die als Anlagevermittler, Abschlußvermittler oder Finanzportfolioverwalter befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder -wertpapieren zu verschaffen, und auf Finanzdienstleistungsinstitute, die mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung handeln. Auf Finanzportfolioverwalter, welche die in Satz 2 bezeichnete Befugnis nicht haben und auch nicht mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung handeln, sind die Vorschriften dieses Titels mit Ausnahme des § 24 anzuwenden. Für Finanzdienstleistungsinstitute, auf die § 2 Abs. 8 KWG Anwendung findet und die nach § 10a KWG konsolidierungspflichtig sind, gelten die §§ 23 und 24.


§ 20 Zuordnung von Geschäften zum Handels- oder Anlagebuch



Die institutsinternen Kriterien für die Zuordnung von Geschäften zum Handelsbuch oder Anlagebuch nach § 1 Abs. 12 KWG sind darzustellen und hinsichtlich ihrer Vertretbarkeit zu beurteilen. Es ist festzustellen, ob die Zuordnung der Positionen zum Anlagebuch oder Handelsbuch während des Berichtszeitraums nachvollziehbar dokumentiert ist, ob eventuelle Umwidmungen darüber hinaus nachvollziehbar begründet und dokumentiert worden sind und ob die Zuordnung oder Umwidmung jeweils den gesetzlichen Vorgaben nach § 1 Abs. 12 KWG und den institutsintern festgelegten Kriterien entsprach.


§ 21 Nichthandelsbuchinstitute



Sofern sich das Institut im Berichtszeitraum als Nichthandelsbuchinstitut eingeordnet hat, ist darzustellen und zu beurteilen, ob die interne Organisation des Instituts die Feststellung eventueller Überschreitungen der Grenzen nach § 2 Abs. 11 Satz 1 KWG gewährleistet; Mängel sind aufzuzeigen. Auf die Einhaltung der Grenzen nach § 2 Abs. 11 Satz 1 KWG ist einzugehen. Überschreitungen der Grenzen nach § 2 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 oder 2 KWG sind in dem Bericht nach Höhe des Betrags und Vomhundertsatzes sowie der Dauer der Überschreitung festzuhalten.


§ 22 Eigenmittel



(1) Darzustellen sind nach Maßgabe des jeweils geltenden Meldebogens zum Grundsatz I - Eigenmittel nach den §§ 10 oder 53 KWG - die Eigenmittel des Instituts nach § 10 KWG nach dem Stand bei Geschäftsschluß am Bilanzstichtag, bei Zweigstellen im Sinne des § 53 Abs. 1 KWG unter Berücksichtigung der Besonderheiten des § 53 Abs. 2 Nr. 4 KWG. Drittrangmittel, ergänzende Eigenkapitalbestandteile sowie Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter sind dabei nur in dem Umfang zu berücksichtigen, in dem sie das Institut zu den Eigenmitteln rechnet. Die bei anderen Instituten und Finanzunternehmen aufgenommenen sowie die anderen Instituten und Finanzunternehmen gewährten Eigenkapitalbestandteile sind unter namentlicher Nennung dieser Institute und Finanzunternehmen besonders zu kennzeichnen. Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung des haftenden Eigenkapitals und der Drittrangmittel im Rahmen der bankaufsichtlichen Meldungen angemessen sind; wesentliche Änderungen während des Berichtszeitraums sind darzustellen. Entnahmen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter während des Berichtszeitraums sind darzustellen. Sofern Kredite und Entnahmen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter zusammengenommen während des Berichtszeitraums wesentlich über dem Stand am Bilanzstichtag lagen, ist dies unter Angabe von Gesamtbetrag und Dauer der Beanspruchung anzugeben.

(2) Befristete oder von seiten des Kapitalgebers kündbare Eigenkapitalbestandteile sind nach Fälligkeit jahrweise darzustellen.

(3) Der Ansatz nicht realisierter Reserven im Sinne von § 10 Abs. 4a KWG ist auf seine Richtigkeit zu prüfen, zu erläutern und zu beurteilen. Werden dem haftenden Eigenkapital nicht realisierte Reserven in Immobilien zugerechnet, so ist zu prüfen, ob bei der Ermittlung dieser Reserven § 10 Abs. 4b KWG beachtet worden ist.

(4) Freies Vermögen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter des Kreditinstituts, das nach § 64e Abs. 5 KWG als haftendes Eigenkapital berücksichtigt wird oder dessen Berücksichtigung beantragt wird, ist im einzelnen zu prüfen, zu bewerten und zu erläutern; über die in der Bilanz nicht erfaßten Verbindlichkeiten und freien Vermögenswerte eines Inhabers oder persönlich haftenden Gesellschafters ist zu berichten.

(5) Bei Wertpapierhandelsunternehmen ist die Einhaltung des § 10 Abs. 9 und des § 64e Abs. 3 Satz 2 und 3 KWG darzustellen.


§ 23 Konsolidierte Eigenmittel



Bei übergeordneten Instituten sind nach Maßgabe des jeweils geltenden Meldebogens zum zusammengefaßten Grundsatz I - Eigenmittel nach § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 10a Abs. 6 oder 7 KWG - die Eigenmittel der Gruppe nach § 10a KWG nach dem Stand bei Geschäftsschluß am Bilanzstichtag des übergeordneten Instituts darzustellen. Die Bestandteile der Eigenmittel der einzelnen nachgeordneten Unternehmen sind in der Höhe darzustellen, in der sie in die Zusammenfassung eingehen; dabei ist bei den Kapitalverhältnissen ausländischer Tochterunternehmen auf wesentliche Besonderheiten einzugehen, insbesondere auf Bestandteile, bei denen Zweifel darüber bestehen, ob sie den nach § 10 KWG anerkannten Bestandteilen entsprechen. § 22 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.


§ 24 Eigenmittelgrundsatz



(1) Bei Instituten, auf die der Grundsatz I über die Eigenmittel der Institute anwendbar ist, ist die Zuverlässigkeit der Berechnung der Grundsatzkennziffern zu bestätigen. Die Entwicklung der Eigenkapitalquote nach § 2 Abs. 1 des Grundsatzes I und die Gesamtkennziffer nach § 2 Abs. 3 des Grundsatzes I für das Institut und bei übergeordneten Instituten auch die Entwicklung der Kennziffern für die Gruppe sind für den Berichtszeitraum auf der Basis der vom Institut gemeldeten Daten darzustellen und mit den Kennziffern des Vorjahres zu vergleichen. Sofern ein Institut, das keine eigenen Risikomodelle verwendet, keine tägliche Ermittlung der Anrechnungsbeträge für die Risikoaktiva und die Marktrisikopositionen vornimmt, ist darzustellen, wie oft eine Berechnung erfolgt, und dazu Stellung zu nehmen, ob durch interne Maßnahmen des Instituts und ausreichenden Spielraum bei der Auslastung der Kennziffern eine ständige Einhaltung der Eigenmittelanforderungen gewährleistet ist. Auf Verstöße gegen die Anforderungen der §§ 2 und 3 des Grundsatzes I zur Angemessenheit der Eigenmittel während des Berichtszeitraums ist hinzuweisen. Die von dem Institut in Anspruch genommenen Wahlrechte, die für die Berechnung der Kennziffern des Grundsatzes I wesentlich sind, sind darzustellen. Die gewählte Form der Darstellung soll in Folgeberichten beibehalten werden. Insbesondere ist Stellung zu nehmen zur

1.
Berücksichtigung der in zweiseitige Aufrechnungsvereinbarungen einbezogenen derivativen Geschäfte, bei denen der Eindeckungsaufwand ausschließlich oder teilweise auf der Änderung von Wechselkursen beruht und die Ursprungslaufzeiten der Geschäfte weniger als 15 Kalendertage betragen,

2.
Anwendung institutseigener Kriterien zur Einstufung von Wertpapieren als Wertpapiere mit hoher Anlagequalität,

3.
Einhaltung der das Institut betreffenden Dokumentationsanforderungen hinsichtlich

a)
des Vorliegens der Voraussetzungen für die ermäßigte Anrechnung von Realkrediten und grundpfandrechtlich gesicherten Wertpapieren,

b)
der Kassakurse für die Umrechnung von Rohwarenpositionen auf in Deutsche Mark lautende Positionen,

c)
der von dem Institut herangezogenen institutseigenen Kriterien zur Einstufung von Wertpapieren als Wertpapiere mit hoher Anlagequalität,

d)
der angewandten Optionspreismodelle und der Verfahren zur Bestimmung der bei der Ermittlung der Anrechnungs- und Unterlegungsbeträge für Optionspreisrisiken zu berücksichtigenden Sensitivitätsfaktoren und Volatilitäten.

(2) Bei Instituten, die nach Grundsatz I über die Eigenmittel der Institute eigene Risikomodelle für die Ermittlung der Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen verwenden, ist die Einhaltung der Unterrichtungspflichten im Zusammenhang mit Überschreitungen der Absolutbeträge von negativen Differenzen zwischen den aktuellen Marktwerten der im Bestand des Instituts befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen und den entsprechenden Werten am vorherigen Geschäftstag über den modellmäßig ermittelten potentiellen Risikobetrag (Backtesting) zu bestätigen. Bei Beschränkung der Verwendung von Risikomodellen auf die Ermittlung einzelner oder mehrerer Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge ist auch über die Einhaltung der vom Bundesaufsichtsamt aufgestellten Kriterien für die Zulassung der teilweisen Modellnutzung zu berichten.

(3) Falls das Institut zu den Pflichtteilnehmern an der Baseler Eigenkapitalübereinkunft gehört, ist die Zuverlässigkeit der Ermittlung der Kennziffer gemäß den in der Übereinkunft genannten Bedingungen und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen darzustellen und zu würdigen.


§ 25 Risikovorsorge



Die Entwicklung der Einzelwertberichtigungen, der diesen entsprechenden Rückstellungen sowie der unversteuerten und der versteuerten Pauschalwertberichtigungen ist jeweils unter Angabe von Anfangsbestand, Verbrauch, Auflösung, Zuführung und Endbestand zu erläutern. Dabei ist auch auf Umsetzungen von einer Risikovorsorgeart in eine andere einzugehen. Die Grundsätze für die Ermittlung der Pauschalwertberichtigungen sind darzustellen. Die Angemessenheit der Risikovorsorge ist zu beurteilen.


§ 26 Darstellung der Liquiditätslage



(1) Die Liquiditätslage ist darzustellen und zu beurteilen. Zur künftigen Liquiditätsentwicklung und der getroffenen Liquiditätsvorsorge ist Stellung zu nehmen. Ergeben sich während der Prüfung Anhaltspunkte dafür, daß sich die Liquiditätslage des Instituts nach dem Bilanzstichtag wesentlich verändert hat oder verändern wird, so ist hierauf einzugehen.

(2) Bei Instituten, auf die ein Liquiditätsgrundsatz anwendbar ist, ist die Zuverlässigkeit der Berechnung der Kennziffern des Liquiditätsgrundsatzes zu bestätigen. Die jeweiligen Kennziffern sind für den Berichtszeitraum darzustellen. Bei Instituten, auf die ein Liquiditätsgrundsatz nicht anwendbar ist, die einen solchen Grundsatz zum Bilanzstichtag nicht eingehalten haben oder deren Liquiditätslage nach Meinung des Prüfers Besonderheiten aufweist, ist anhand einer nach Liquiditätsgesichtspunkten gegliederten Gegenüberstellung der Verbindlichkeiten und Vermögenswerte zur Liquiditätslage Stellung zu nehmen.

(3) Wenn Vermögenswerte verpfändet sind oder anderen Verfügungsbeschränkungen unterliegen oder Rückübertragungsverpflichtungen bestehen, so ist hierüber zu berichten. Die Begebung und Wiederbegebung von eigenen Schuldverschreibungen auf abgekürzte Zeit sowie ihre Auswirkungen auf die Liquiditätslage sind zu beurteilen.

(4) Über die dem Institut bei der Deutschen Bundesbank und anderen bedeutenden Refinanzierungspartnern zugesagten Refinanzierungsmöglichkeiten sowie ihre Ausnutzung während des Berichtsjahres ist zu berichten.

(5) Im Prüfungsbericht sind der Anteilsbesitz an anderen Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, sowie der 10 vom Hundert übersteigende Anteilsbesitz an sonstigen Unternehmen unter Angabe des Buch- und Nennwertes sowie des prozentualen Anteils am Kapital (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) und unter Kennzeichnung des als Beteiligungen oder Anteile an verbundenen Unternehmen ausgewiesenen Anteilsbesitzes zusammenzustellen, wenn sich dies nicht aus einer Anlage zum Prüfungsbericht ergibt. Satz 1 gilt entsprechend für Forderungen aus Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter im Sinne des § 10 Abs. 4 KWG, aus Genußrechtsverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 KWG sowie aus längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5a KWG gegenüber Instituten sowie sonstigen Unternehmen, an denen das Institut Anteile in Höhe von mehr als 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen hält. Für die Berechnung der Beteiligungsquote gilt § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Aktiengesetzes entsprechend. Ausnahmen, die das Bundesaufsichtsamt nach § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 KWG zugelassen hat, sind zu nennen.

(6) Bei Kreditinstituten, die einer Mindestreservepflicht unterliegen, ist auf erhebliche oder wiederholte Unterschreitungen des Mindestreservesolls im Berichtsjahr nach den abgegebenen Meldungen zur monatlichen Bilanzstatistik hinzuweisen.

(7) Bei Interbankkonten sind die Kontrollmaßnahmen bei der Disposition zur Reduzierung der Risiken aus Forderungssalden darzustellen. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß über Interbank-Verrechnungskonten Finanzierungen vorgenommen worden sind, so ist darüber zu berichten.


Zweiter Titel Kreditgeschäft

§ 27 Anwendungsbereich



Die Vorschriften dieses Titels sind auf Kreditinstitute anzuwenden. Die Vorschriften der §§ 28 bis 33 sind auch anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die als Anlagevermittler oder Abschlußvermittler befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder -wertpapieren zu verschaffen, auf Finanzdienstleistungsinstitute, die mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung handeln sowie auf Finanzportfolioverwalter.


§ 28 Allgemeine Darstellung der Struktur des Adressenausfallrisikos



(1) Die wesentlichen strukturellen Merkmale des Kreditgeschäftes sind darzustellen; das Kreditgeschäft im Sinne dieser Bestimmung umfaßt die in § 19 Abs. 1 KWG genannten Kredite. Es ist insbesondere anzugeben, wie sich das Kreditgeschäft nach Kreditarten, nach Branchen der Kreditnehmer und nach der geographischen Streuung zusammensetzt; auf Auffälligkeiten ist hinzuweisen. Ferner ist eine aussagefähige Größenklassengliederung unter Hervorhebung der Großkreditgrenze vorzunehmen.

(2) Das Kreditgeschäft ist allgemein in wirtschaftlicher Hinsicht unter Berücksichtigung der Bonität der Kreditnehmer, der Sicherheiten, der Rückstände sowie besonderer Risiken zu beurteilen; dem Schwerpunkt des Kreditgeschäftes ist Rechnung zu tragen. Es ist darzulegen, welche Risiken erkennbar waren, ob und inwieweit Wertberichtigungen oder Rückstellungen zu ihrer Deckung gebildet worden sind und ob diese ausreichend sind. Die Entwicklung der Wertberichtigungen und Rückstellungen insgesamt ist darzustellen; wesentliche Änderungen sind zu erläutern. Über die Vorsorge für Länderrisiken ist gesondert zu berichten. Ist für den Zeitraum nach dem Bilanzstichtag neuer Wertberichtigungsbedarf bekannt geworden, so ist hierüber zu berichten. Bilanzunwirksame Ansprüche im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 gegenüber Gesellschaftern oder Dritten sind darzulegen. Ferner ist anzugeben, nach welchen Grundsätzen das Institut Zinsen auf abgeschriebene und wertberichtigte Kredite vereinnahmt und in welcher Höhe Zinsen erfolgswirksam vereinnahmt und in voller Höhe wieder wertberichtigt worden sind; diese Angaben sind für Länderkredite gesondert zu machen.

(3) Es ist darzulegen, nach welchem System die zu prüfenden Kredite bestimmt worden sind.

(4) Die geprüften Kredite sind den Risikogruppen "Kredite ohne erkennbares Risiko", "Kredite mit erhöhten latenten Risiken" und "wertberichtigte Kredite" zuzuordnen. Dabei ist jeweils vom Gesamtbetrag nach § 19 Abs. 2 KWG (Zusage oder höhere Inanspruchnahme) auszugehen; die Inanspruchnahme (vor Abzug von Wertberichtigungen) ist gesondert anzugeben. Für die "wertberichtigten Kredite" ist die Summe der Blankoanteile anzugeben.

(5) Bei Hypothekenbanken und bei Schiffspfandbriefbanken ist anzugeben, welcher Anteil der geprüften Hypothekarkredite Beleihungsausläufe von 80 vom Hundert des Beleihungswertes und mehr aufweist.


§ 29 Allgemeine Darstellung des Kreditgeschäftes



Die Organisation des Kreditgeschäftes im Sinne des § 21 Abs. 1 KWG, insbesondere die Kreditbearbeitung, die Kreditunterlagen, die Kreditüberwachung, die Beachtung gesetzlicher und satzungsmäßiger Begrenzungen, die Befolgung von Arbeitsanweisungen durch Kreditsachbearbeiter sowie das Mahnwesen sind darzustellen und zu beurteilen. Die Handhabung bei der Verwaltung und Überwachung der Kreditsicherheiten ist zusammenfassend darzustellen und zu beurteilen.


§ 30 Zins- und Tilgungsrückstände



Bei Instituten, die in nicht unerheblichem Umfang langfristige Darlehen mit festen Tilgungsvereinbarungen gewähren, ist insoweit unter Angabe der Darlehensbeträge auch über die Zins- und Tilgungsrückstände zu berichten. Dabei sind, ausgehend vom jeweiligen Zins- und Tilgungssoll, die rückständigen Zins- und Tilgungsbeträge insgesamt und, soweit sie mehr als drei Monate rückständig sind, einschließlich gestundeter und rekapitalisierter Zinsen anzugeben. Rückständige Zinsen aus Vorjahren sind, soweit sie nicht früher voll abgeschrieben oder voll wertberichtigt worden sind, gesondert anzugeben. Satz 3 gilt nicht für Bausparkassen.


§ 31 Länderrisiko



Der Umfang der von dem Institut eingegangenen Länderrisiken insgesamt und nach den Meldungen gemäß der Länderrisikoverordnung sowie die Art ihrer Überwachung sind darzustellen und zu würdigen. Darstellung und Würdigung haben sich bei übergeordneten Instituten im Sinne des § 13b Abs. 2 KWG auch auf die Gruppe zu erstrecken. Es ist dabei mindestens darzulegen,

1.
wie sich die Kredite im Auslandskreditgeschäft auf die einzelnen Länder verteilen,

2.
ob und in welcher Höhe (Betrag und Vomhundertsatz), bei Fremdwährungskrediten in welcher Währung, Einzelwertberichtigungen oder Rückstellungen für einzelne Länderrisiken gebildet worden sind, wobei die Vorgehensweise bei der Ermittlung der einzelnen Bemessungsgrundlagen tabellarisch zu erläutern ist,

3.
auf Grund welcher Informationen und nach welchen Maßstäben, insbesondere nach welchen Klassifikationen und Bewertungsziffern, das Länderrisiko von dem Kreditinstitut beurteilt wird und

4.
ob und von wem intern Kredithöchstgrenzen bezogen auf die einzelnen Länder festgelegt werden, wie sie lauten und inwieweit sie ausgenutzt sind.

Wesentliche Abweichungen von den Angaben des Vorjahres sowie Zins- und Tilgungsrückstände sind zu erläutern.


§ 32 Angaben zum Kreditgeschäft von Instituten, die das Factoring-Geschäft betreiben



Bei Instituten, die das Factoring-Geschäft betreiben, ist über die Konzentration auf eine oder wenige Anschlußfirmen oder Branchen zu berichten.


§ 33 Angaben zum Kreditgeschäft von Instituten, die das Leasing-Geschäft betreiben



Bei Instituten, die das Leasing-Geschäft betreiben, sind Zusammensetzung der Leasinggüter, Vertragstypen, Abschreibungsmethoden, Abgrenzung von Mietsonderzahlungen, Veräußerungsverluste und Vorsorgen anzugeben.


§ 34 Angaben zum Kreditgeschäft von Hypothekenbanken und Schiffspfandbriefbanken



Bei Hypothekenbanken und bei Schiffspfandbriefbanken sind anzugeben der Gesamtbetrag der zugrundeliegenden Darlehen bei anhängigen Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren und bei im Berichtsjahr zur Verhütung von Verlusten an Grundpfandrechten in den eigenen Bestand übernommenen oder auf Tochtergesellschaften übertragenen Sicherungsobjekten sowie die Anzahl der auf Tochtergesellschaften übertragenen Sicherungsobjekte. Zu berichten ist auch über Gewinne und Verluste, die sich beim Wiederverkauf von im Berichtsjahr und in früheren Jahren übernommenen Sicherungsobjekten ergeben haben.


§ 35 Angaben zum Kreditgeschäft von Kreditinstituten, die Verbraucherkredite gewähren



(1) Bei Kreditinstituten, die in nicht unerheblichem Umfang Verbraucherkredite gewähren, sind die Verbraucherkredite, wenn sie nicht sämtlich individuell bewertet werden, zu gliedern nach

1.
Gesamtbestand,

2.
laufendem Bestand (Gesamtbestand abzüglich Mahnabteilungs- und Rechtsabteilungsbestand),

3.
Mahnabteilungsbestand, aufgeteilt nach Mahnstufen und

4.
Rechtsabteilungsbestand, aufgeteilt nach

a)
Gesamtbestand,

b)
Bestand vor Einleitung von Zwangsmaßnahmen,

c)
Bestand, bei dem Zwangsmaßnahmen eingeleitet sind, und

d)
Bestand, bei dem Zwangsmaßnahmen ausgeschöpft sind,

wobei jeweils die Anzahl der Kredite, der Gesamtbetrag, die Einzelwertberichtigungen, zu Nummer 1 bis 3 die Rechnungsabgrenzung und die Ratenrückstände und zu Nummer 3 die Mahnintervalle anzugeben sind.

Der Rechtsabteilungsbestand ist auch nach Herauslagejahren unter Angabe der Anzahl der Kredite und des Gesamtbetrages zu gliedern.

(2) Für das Verbraucherkreditgeschäft sind darzustellen:

1.
die jeweils angewandten Methoden der Einzelwertberichtigung unter Angabe der Kriterien für die Zuordnung zu bestimmten Wertberichtigungssätzen,

2.
die Kriterien, nach denen uneinbringlich erscheinende Kredite ausgebucht wurden,

3.
die Handhabung der Einbuchung von Verzugszinsen,

4.
der Betrag der Debitoren, die im Berichtsjahr aus dem Mahn- und aus dem Rechtsabteilungsbestand durch Prolongation oder Abschluß neuer vertraglicher Vereinbarungen, insbesondere Vereinbarungen über die Ermäßigung von Raten, in den laufenden Bestand zurückgeführt wurden.

Die Rückstellungen für nicht gedeckte Kosten bei Verbraucherkreditgeschäften sind anzugeben.

(3) Bei der Beurteilung der Struktur des Verbraucherkreditgeschäftes ist auch über die Größenstreuung der Kreditrahmenkontingente unter Angabe des Umfangs der Händlerhaftung zu berichten.


§ 36 Angaben zum Kreditgeschäft von Bausparkassen



(1) Bei Bausparkassen sind die Baudarlehen zu gliedern nach

1.
Gesamtbestand,

2.
laufendem Bestand (Gesamtbestand abzüglich Mahnabteilungs- und Rechtsabteilungsbestand) und

3.
Mahnabteilungs- und Rechtsabteilungsbestand,

wobei jeweils die Anzahl der Darlehen, der Gesamtbetrag, die Einzelwertberichtigungen und die Einzelwertberichtigungen in vom Hundert des Gesamtbetrags anzugeben sind.

(2) In die Darstellung und Beurteilung der Organisation des Kreditgeschäftes nach § 29 sind die Regeln für die Beleihungswertermittlung einzubeziehen. Hierbei ist insbesondere auf die pauschalierten Quadratmeterpreise, Kubikmeterkosten, Nebenkostenzuschläge, Betriebskostenabschläge, Nutzungszeiten, Kapitalisierungszinsfüße und Sicherungsabschläge einzugehen und festzustellen, ob die einschlägigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze eingehalten wurden.

(3) Im Rahmen der Berichterstattung nach § 28 Abs. 1 und 4 sind bei Bausparkassen, die in Deutsche Mark rechnen, die Baudarlehen nach ihrer Inanspruchnahme am Ende des Berichtsjahres in folgende Größenklassen zu gliedern:

bis 20.000 DM

über 20.000 DM bis 100.000 DM

über 100.000 DM bis 500.000 DM

über 500.000 DM,

wobei mehrere Baudarlehen an einen Kreditnehmer zusammenzufassen sind. Für jede Größenklasse sind die Anzahl der Darlehen, der Gesamtbetrag der Darlehen und dessen prozentualer Anteil am Gesamtbestand der Baudarlehen anzugeben. Hierbei ist nach Bauspardarlehen, Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten sowie nach sonstigen Baudarlehen zu gliedern.

(4) Bei Bausparkassen, die in Euro rechnen, sind die Baudarlehen nach ihrer Inanspruchnahme am Ende des Berichtsjahres in folgende Größenklassen zu gliedern:

bis 10.000 Euro

über 10.000 Euro bis 50.000 Euro

über 50.000 Euro bis 250.000 Euro

über 250.000 Euro.

Im übrigen gilt Absatz 3.

(5) Über die gewährten Tilgungsstreckungsdarlehen ist zu berichten, insbesondere über ihre Konditionen, ihren Umfang insgesamt, den Umfang der im Geschäftsjahr neu gewährten Tilgungsstreckungsdarlehen und ihren jeweiligen Anteil am Gesamtbetrag der Bauspardarlehen.

(6) Für die Kontingente nach § 4 Abs. 2 BauSparkG (ohne Beteiligungen) sowie nach den §§ 3, 4 Abs. 1, §§ 5 und 6 Abs. 2 der Bausparkassen-Verordnung (BausparkV) sind der Ausnutzungsgrad und die betragsmäßige Inanspruchnahme anzugeben.

(7) Es ist festzustellen, ob

1.
die in § 5 Abs. 3 Nr. 5 BauSparkG bezeichneten Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für Bausparkassen über die Sicherung der Forderungen aus Bauspardarlehen und

2.
die Regelungen in § 7 BauSparkG sowie § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 BausparkV

eingehalten wurden.

(8) Jeweils unter Angabe des Gesamtbetrags der zugrundeliegenden Bauspardarlehen, Vor- und Zwischenfinanzierungskredite sowie sonstiger Baudarlehen ist zu berichten über

1.
die Anzahl der anhängigen Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren und

2.
die im Berichtsjahr abgeschlossenen, aufgehobenen oder eingestellten Zwangsversteigerungsverfahren.


Dritter Titel Zusatzvorschriften für Hypothekenbanken, Schiffspfandbriefbanken und Bausparkassen

§ 37 Angaben zur Liquiditätslage von Hypothekenbanken und Schiffspfandbriefbanken



Bei Hypothekenbanken ist auch darüber zu berichten, ob die Bestimmung des § 5 Abs. 3 des Hypothekenbankgesetzes beachtet worden ist; bei Schiffspfandbriefbanken ist auch darüber zu berichten, ob § 5 Abs. 3 des Schiffsbankgesetzes beachtet worden ist. Bei Hypothekenbanken und Schiffspfandbriefbanken ist anzugeben, in welchem Umfang im Berichtsjahr Wertpapiere und Schuldscheindarlehen jeweils erworben oder veräußert wurden.


§ 38 Angaben zur Ertragslage von Hypothekenbanken und Schiffspfandbriefbanken



(1) Bei Hypothekenbanken sind die Zinserträge untergliedert nach Hypothekendarlehen, Kommunalkrediten, anderen Kredit- und Geldmarktgeschäften sowie festverzinslichen Wertpapieren und Schuldbuchforderungen anzugeben. Die Zinsaufwendungen sind untergliedert nach Hypothekenpfandbriefen, öffentlichen Pfandbriefen, Schuldverschreibungen ohne die für Hypothekenpfandbriefe oder öffentliche Pfandbriefe vorgeschriebene Deckung sowie anderen Bankgeschäften anzugeben.

(2) Bei Schiffspfandbriefbanken sind die Zinserträge untergliedert nach Schiffshypothekendarlehen, Schiffskommunaldarlehen, anderen Kredit- und Geldmarktgeschäften sowie festverzinslichen Wertpapieren und Schuldbuchforderungen anzugeben. Die Zinsaufwendungen sind untergliedert nach Schiffspfandbriefen, Schiffskommunalschuldverschreibungen, Schuldverschreibungen ohne die für Schiffspfandbriefe vorgeschriebene Deckung sowie anderen Bankgeschäften anzugeben.

(3) Die Untergliederung ist entbehrlich, soweit sich diese Angaben aus dem Anhang oder einer Anlage zum Prüfungsbericht ergeben.


§ 39 Angaben zur geschäftlichen Entwicklung von Bausparkassen



(1) Bei Bausparkassen sind auch darzustellen:

1.
bei Bausparkassen, die in Deutsche Mark rechnen, das eingelöste Neugeschäft einschließlich Erhöhungen der Bausparsummen, ohne Berücksichtigung von Vertragszusammenlegungen, insgesamt und aufgeschlüsselt nach Tarifen in folgender Gruppeneinteilung:

bis 20.000 DM Bausparsumme

über 20.000 DM bis 50.000 DM Bausparsumme

über 50.000 DM bis 300.000 DM Bausparsumme

über 300.000 DM bis 1.000.000 DM Bausparsumme

über 1.000.000 DM Bausparsumme

unter Angabe der jeweiligen Stückzahlen und des jeweiligen Gesamtbetrags der Bausparsummen,

2.
bei Bausparkassen, die in Euro rechnen, das eingelöste Neugeschäft einschließlich Erhöhungen der Bausparsummen, ohne Berücksichtigung von Vertragszusammenlegungen, insgesamt und aufgeschlüsselt nach Tarifen in folgender Gruppeneinteilung:

bis 10.000 Euro Bausparsumme

über 10.000 Euro bis 25.000 Euro Bausparsumme

über 25.000 Euro bis 150.000 Euro Bausparsumme

über 150.000 Euro bis 500.000 Euro Bausparsumme

über 500.000 Euro Bausparsumme

unter Angabe der jeweiligen Stückzahlen und des jeweiligen Gesamtbetrags der Bausparsummen,

3.
der Anteil des Neugeschäftes am nicht zugeteilten Bausparsummenbestand insgesamt und gegliedert nach Tarifen,

4.
das Verhältnis der Bausparsummen der Bausparverträge, die im Berichtsjahr vor der vollen Bezahlung der Abschlußgebühr aufgelöst wurden, zum im Durchschnitt des Berichtsjahres gehaltenen Bausparsummenbestand (Stornoquote),

5.
der nicht zugeteilte Bausparsummenbestand insgesamt und aufgeschlüsselt nach Tarifen in der Gruppeneinteilung nach Nummer 1,

6.
die Anzahl und die Bausparsummen des Vertragsbestandes der Bausparvorratsverträge sowie der Neuabschlüsse von Bausparvorratsverträgen,

7.
für Neuabschlüsse von Bausparvorratsverträgen die Vertragspartner getrennt nach den Gruppen Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Kommunen, Bauträger und Sonstige unter Angabe, ob eine Aufteilung und Übertragung an Dritte zwingend vorgesehen ist,

8.
das jeweilige Verhältnis von Bauspardarlehen sowie von Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten zum Bestand an Bauspareinlagen.

(2) Über die Organisation und Kontrolle des Außendienstes ist zu berichten.


§ 40 Angaben zur Liquiditätslage von Bausparkassen



Bei Bausparkassen ist auch darüber zu berichten, ob die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 BauSparkG eingehalten worden sind; die Geldanlagen sind gegliedert nach den dort genannten Anlagearten betragsmäßig unter Angabe der Schuldner und der Restlaufzeiten aufzulisten. Geldanlagen, die 10 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Bausparkasse nicht übersteigen, können ohne Angabe der Schuldner nach Restlaufzeiten bis zu 3, über 3 bis 12, über 12 bis 60 und über 60 Monaten dargestellt werden. Bei Geldanlagen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauSparkG gelten für die Bemessung des Anlagebetrags die nach § 19 Abs. 2 KWG zusammenzufassenden Kreditnehmer als ein Schuldner. Bei Geldanlagen nach § 4 Abs. 3 Nr. 7 BauSparkG sind anstelle der Schuldner und der Restlaufzeiten die Investmentfonds und die Kapitalanlagegesellschaften oder die ausländischen Investmentgesellschaften anzugeben. Die Ausnutzung des Kontingents nach § 4 Abs. 3 Nr. 6 BauSparkG ist darzustellen. Die Vor- und Zwischenfinanzierungskredite sind nach kollektiv und außerkollektiv finanzierten und jeweils nach voraussichtlichen Restlaufzeiten bis zu 12, über 12 bis 24, über 24 bis 36, über 36 bis 48 und über 48 Monaten aufzugliedern, den ihnen zuzurechnenden Finanzierungsmitteln gegenüberzustellen und nach liquiditätsmäßigen Gesichtspunkten zu beurteilen.


§ 41 Angaben zur Ertragslage von Bausparkassen



Bei Bausparkassen sind insbesondere die Zinsaufwendungen für Bauspareinlagen den Zinserträgen aus Bauspardarlehen insgesamt und aufgeschlüsselt nach Tarifen gegenüberzustellen. Dabei ist der Zinsaufwand bei einem mittleren Anlagegrad unter 100 vom Hundert auf diesen mittleren Anlagegrad zu beziehen; bei einem mittleren Anlagegrad über 100 vom Hundert ist ein abweichender Zinssatz der zusätzlichen Finanzierungsmittel zu berücksichtigen. Die Zinserträge aus Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten sind den Aufwendungen für die ihnen kollektiv und außerkollektiv zuzurechnenden Finanzierungsmittel gegenüberzustellen und unter ertragsmäßigen Gesichtspunkten zu beurteilen. Über das Vorhandensein und die Handhabung von Zinsanpassungsklauseln bei den Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten ist zu berichten.


§ 42 Angaben zum Anzeigewesen für Bausparkassen



Bei Bausparkassen ist im Rahmen der Beurteilung des Anzeigewesens auch zu berichten über die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der Anzeigen

1.
zum Kreditkontingent aus Zuteilungsmitteln nach § 1 BausparkV,

2.
zu den Sonderangaben für Bausparkassen sowie

3.
zu den Meldungen über die Berechnung der für die Zuteilung verfügbaren Mittel.


§ 43 Darstellung des Kollektivgeschäftes sowie der Vor- und Zwischenfinanzierung von Bausparkassen



(1) Über die Zuteilungssituation ist unter Berücksichtigung der letzten fünf Geschäftsjahre zu berichten; hierbei sind insbesondere für die einzelnen Geschäftsjahre unter Angabe der absoluten Beträge der zugrundeliegenden Bezugsgrößen in Tausend Deutsche Mark oder in Tausend Euro die folgenden Faktoren insgesamt sowie getrennt nach Tarifen und nach Zuteilungsmassen darzustellen:

1.
die gegenüber dem Vorjahr eingetretenen prozentualen Veränderungen des eingelösten Neugeschäftes einschließlich Erhöhungen nach Anzahl und Bausparsummen der Bausparverträge,

2.
das Verhältnis der geleisteten Bausparbeträge einschließlich verrechneter Wohnungsbauprämien zum arithmetischen Mittel aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand der Bausparsummen der nicht zugeteilten Verträge (Sparintensität I),

3.
das Verhältnis der geleisteten Bausparbeträge einschließlich verrechneter Wohnungsbauprämien zu den tariflich vorgesehenen Bausparbeträgen (Sparintensität II),

4.
das Verhältnis der Tilgungsrückflüsse einschließlich verrechneter Wohnungsbauprämien zum mittleren Bestand der Bauspardarlehen (Tilgungsintensität I),

5.
das Verhältnis der geleisteten Tilgungsbeiträge zu den tariflich vorgesehenen Tilgungsbeiträgen (Tilgungsintensität II),

6.
das Verhältnis sowohl der geleisteten Bausparbeträge einschließlich verrechneter Wohnungsbauprämien sowie Zinsen auf Bauspareinlagen als auch der Zuführungen an Tilgungsleistungen einschließlich verrechneter Wohnungsbauprämien zur Zuteilungsmasse jeweils zu den Gesamtzuführungen zur Zuteilungsmasse,

7.
die Anzahl, die Bausparsummen, die Bauspareinlagen und der durchschnittliche Anspargrad der fortgesetzten Verträge und das Verhältnis der Bausparsummen der fortgesetzten Verträge zu den Bausparsummen der nicht zugeteilten Verträge,

8.
die Bausparsummen der gekündigten Verträge, deren Bauspareinlagen im Geschäftsjahr zurückgezahlt worden sind, und der durchschnittliche Anspargrad dieser Verträge,

9.
das Verhältnis der Bausparsummen der gekündigten Verträge, deren Bauspareinlagen im Geschäftsjahr zurückgezahlt worden sind, zum mittleren Bestand der Bausparsummen der nicht zugeteilten Verträge (Kündigungsquote),

10.
das Verhältnis der geleisteten Rückzahlungen von Bauspareinlagen aus gekündigten Verträgen zu den Gesamtentnahmen aus der Zuteilungsmasse (Rückzahlungsquote),

11.
das Verhältnis der Bausparsummen aus zugeteilten Verträgen, bei denen auf das gesamte Bauspardarlehen verzichtet wurde, zum mittleren Bestand der Bausparsummen der nicht zugeteilten Verträge laut den Angaben zur Bestandsbewegung im Geschäftsbericht oder Lagebericht (Darlehensverzichtsquote) und

12.
das Verhältnis der bereitgestellten, noch nicht ausgezahlten Bauspardarlehen zum Gesamtbestand der Bauspardarlehen am Bilanzstichtag (Darlehensträgheit).

(2) Das Zuteilungsverfahren ist zu erläutern; dabei sind auch der Umfang der Zuteilungsangebote und der Zuteilungsannahmen sowie die Entwicklung der Zielbewertungszahl und die jeweiligen Wartezeiten der Soforteinleger des Mindestansparguthabens und der Regelsparer für die letzten fünf Geschäftsjahre darzulegen. Es ist über den Umfang und den Grund der Einschleusung außerkollektiver Mittel in die Zuteilungsmasse zu berichten. Wenn Tilgungsstreckungsdarlehen gewährt wurden, so sind insoweit gesonderte Angaben zur Einschleusung außerkollektiver Mittel zu machen. Die Bewegungen der Zuteilungsmassen sind auch nach verschiedenen Tarifen getrennt darzustellen; für jeden Tarif sind Angaben über die Sparer-/Kassen-Leistungsverhältnisse nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 BauSparkG zu machen.

(3) Es ist festzustellen,

1.
ob die Bausparsummen entsprechend den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge zugeteilt und ob die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 2a BauSparkG bezeichneten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze eingehalten wurden,

2.
ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben haben, daß die Bausparkasse ihrer Verpflichtung nach § 4 Abs. 5 BauSparkG nicht nachgekommen ist,

3.
welche Vorkehrungen gegen Verletzungen des § 4 Abs. 5 BauSparkG getroffen worden sind,

4.
ob die tatsächliche Dauer der Kreditinanspruchnahme bei Darlehen nach § 1 Abs. 1 und 2 BausparkV, bei abgelösten sowie bei laufenden Darlehen die als voraussichtlich angenommenen Laufzeiten wesentlich überschritten hat (§ 1 Abs. 3 BausparkV),

5.
ob die Zweckbindungsvorschriften in § 6 Abs. 1 und 2 BauSparkG eingehalten wurden,

6.
ob die erforderlichen Maßnahmen nach § 6a BauSparkG zur Vermeidung von Währungsrisiken getroffen worden sind und

7.
ob die Zuteilungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 bis 4 BausparkV erfüllt sind.

(4) Folgende Sachverhalte sind darzustellen:

1.
die betragsmäßige Inanspruchnahme der Vor- und Zwischenfinanzierungskredite nach § 1 BausparkV (in Tausend Deutsche Mark oder in Tausend Euro) und die Ausnutzung der Kontingente nach § 1 Abs. 1 und 3 Satz 2 BausparkV unter Einbeziehung, jedoch jeweils gesonderter Angabe des anrechenbaren Teils der rechtsverbindlich zugesagten Darlehen dieser Art nach § 1 Abs. 2 BausparkV,

2.
der Umfang von Vor- und Zwischenfinanzierungen durch Dritte, für die unbedingte Ablösezusagen gegeben wurden,

3.
der Gesamtbetrag der Bausparsummen (in Tausend Deutsche Mark oder in Tausend Euro) der Großbausparverträge nach § 2 Abs. 1 BausparkV und der innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossenen Großbausparverträge nach § 2 Abs. 3 BausparkV sowie die Ausnutzung der Kontingente nach § 2 Abs. 2 und 3 BausparkV unter Einbeziehung, jedoch jeweils gesonderten Angabe der Bausparverträge, auf welche die für die Zuteilung erforderliche Mindestansparsumme innerhalb des ersten Jahres eingezahlt wurde (Schnellsparverträge),

4.
die Berechnung des Zuführungsbetrags zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung nach § 8 Abs. 1 BausparkV und der Zinssätze nach § 8 Abs. 2 BausparkV sowie der Einsatz des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung nach § 9 BausparkV,

5.
die Berechnung der kollektiven Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisse und die Werte der letzten fünf Jahre.


Vierter Titel Zusatzvorschriften für bestimmte Finanzdienstleistungsinstitute

§ 44 Vorschriften für Finanzdienstleistungsinstitute ohne Befugnis, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder -wertpapieren zu verschaffen



Der Prüfer hat zu beurteilen, ob nach den mit den Kunden bestehenden vertraglichen Vereinbarungen sowie den von den Kunden erteilten Vollmachten dem Finanzdienstleistungsinstitut nicht das Recht zusteht, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Er hat zu beurteilen, ob eine ausreichende Überwachung durch das interne Kontrollsystem sicherstellt, daß das Institut seinen Kunden zuzuordnende Gelder oder Wertpapiere tatsächlich nicht in Eigentum oder Besitz nimmt.


§ 45 Vorschriften für Finanzdienstleistungsinstitute mit Befugnis, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder -wertpapieren zu verschaffen



Die bestehenden Befugnisse des Finanzdienstleistungsinstituts, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, sind zu kategorisieren und die einzelnen Kategorien nach ihrem Inhalt darzustellen. Ferner ist darauf einzugehen, daß das Betreiben des Einlagen- oder Depotgeschäftes damit nicht verbunden ist, und ob eine ausreichende Überwachung durch das interne Kontrollsystem sichergestellt ist.


§ 46 Vorschriften für Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung handeln



Es ist darüber zu berichten, ob das Finanzdienstleistungsinstitut im Berichtsjahr Finanzinstrumente im Eigenbestand gehalten hat. Gegebenenfalls ist darzulegen, daß diese zulässigerweise dem Anlagevermögen oder der Liquiditätsreserve zugerechnet wurden.


§ 47 Vorschriften für Finanzdienstleistungsinstitute, die mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung handeln



Über die Struktur der im Eigenbestand gehaltenen Finanzinstrumente ist zu berichten. Dabei sind Umsatzvolumina und Anzahl der Geschäfte im Berichtszeitraum anzugeben.