§ 2 Verkehrswege
(1) 1Waren dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur auf Zollstraßen (Absatz 4) in das oder aus dem Zollgebiet der Union sowie in die oder aus den Freizonen verbracht werden. 2Dies gilt nicht für den öffentlichen Schienenverkehr und den Luftverkehr.
(2) Einfliegende Luftfahrzeuge dürfen nur auf einem Zollflugplatz landen, ausfliegende nur von einem solchen abfliegen.
(3) 1Einfahrende Wasserfahrzeuge dürfen nur an Zollandungsplätzen anlegen, ausfahrende nur von solchen ablegen. 2Wasserfahrzeuge dürfen ohne zollamtliche Genehmigung auf der Zollstraße nicht mit anderen Fahrzeugen oder mit dem Land in Verbindung treten.
(4) 1Zollstraßen sind Landstraßen, Wasserstraßen, Rohrleitungen und sonstige Beförderungswege, auf denen Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union sowie in die oder aus den Freizonen zu verbringen sind. 2Zollstraßen sowie die Zollflugplätze und Zollandungsplätze werden öffentlich bekanntgegeben.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, soweit Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen, zur Erleichterung des Verkehrs Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 3 zulassen und dabei bestimmen, daß in Einzelfällen Ausnahmen auch im Verwaltungswege zugelassen werden können.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung unter den Voraussetzungen des Artikels 135 Absatz 5 des Zollkodex der Union Ausnahmen von der in Artikel 135 Absatz 1 des Zollkodex der Union genannten Verpflichtung vorsehen, in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren zu der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle oder einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort zu befördern.
Frühere Fassungen von § 2 ZollVG
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interne Verweise§ 16 ZollVG Enteignung ... die Enteignung zulässig. (2) Für Enteignungen nach Absatz 1 gelten § 2 und der Zweite und Dritte Teil sowie die §§ 67, 68, 71, 73 und 74 des ...
§ 31 ZollVG Steuerordnungswidrigkeiten ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 eine Ware außerhalb einer Zollstraße einführt oder ausführt, ... eine Ware außerhalb einer Zollstraße einführt oder ausführt, entgegen § 2 Abs. 2 außerhalb eines Zollflugplatzes landet oder abfliegt, entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 ... § 2 Abs. 2 außerhalb eines Zollflugplatzes landet oder abfliegt, entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 außerhalb eines Zollandungsplatzes anlegt oder ablegt oder entgegen § 2 ... 2 Abs. 3 Satz 1 außerhalb eines Zollandungsplatzes anlegt oder ablegt oder entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 auf einer Zollstraße mit anderen Fahrzeugen oder mit dem Land in Verbindung ...
Zitat in folgenden NormenVerordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raums und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete
V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1442
Zollverordnung (ZollV)
V. v. 23.12.1993 BGBl. I S. 2449, 1994 I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
§ 2 ZollV Zollstraßen ... Schiffe über 50 Bruttoregistertonnen sind. (2) Vom Zollstraßenzwang (§ 2 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes) sind befreit: 1. Wasserfahrzeuge, die sich ...
§ 4 ZollV Zollandungsplätze; Verkehrsgebote und -beschränkungen ... Wasserfahrzeuge Zollandungsplätze sind. (2) Die Verkehrsgebote nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes gelten 1. für einfahrende ... ist. (3) Einfahrende oder ausfahrende Wasserfahrzeuge dürfen entgegen § 2 Abs. 3 des Zollverwaltungsgesetzes auf der Zollstraße mit anderen Fahrzeugen in Verbindung ... (4) Ausfahrende Wasserfahrzeuge sind von den Verkehrsgeboten und -beschränkungen des § 2 Abs. 3 des Zollverwaltungsgesetzes befreit, wenn sie und die beförderten Waren als im Sinne ...
§ 5 ZollV Beförderungspflicht ... Zollflugplatzzwang und den Verkehrsgeboten und -beschränkungen nach § 2 des Zollverwaltungsgesetzes gemäß Artikel 38 Abs. 4 Zollkodex ausgenommen: ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1037
Gesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 425
Artikel 1 ZollVGÄndG Änderung des Zollverwaltungsgesetzes ... die Aufgaben, die ihr durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils ... a) In Absatz 3 wird nach den Wörtern „Einrichtungen auf Zollflugplätzen ( § 2 Abs. 2 ) und" das Wort „anderen" eingefügt. b) In Absatz 4 werden die ...
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raumes und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete
V. v. 01.07.1993 BGBl. I S. 1132; aufgehoben durch § 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1442
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