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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Destillateur/zur Destillateurin (DestAusbV k.a.Abk.)

V. v. 22.01.1981 BGBl. I S. 109
Geltung ab 01.08.1981; FNA: 806-21-1-87 Berufliche Bildung

§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Arbeitsschutz und Unfallverhütung,

2.
Umweltschutz,

3.
Ausführen von Hygienemaßnahmen,

4.
Kenntnisse der produktbezogenen Rechtsvorschriften,

5.
Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,

6.
Bedienen und Warten der technischen Einrichtungen,

7.
Kontrollieren der Rohstoffe, Halbfabrikate und Spirituosen,

8.
Herstellen von Halbfabrikaten,

9.
Herstellen von Spirituosen,

10.
Lagern der Rohstoffe, Halbfabrikate und Spirituosen,

11.
Klären und Filtrieren der Halbfabrikate und Spirituosen,

12.
Abfüllen von Spirituosen.

 
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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Destillateur/zur Destillateurin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 DestAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DestAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 DestAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...