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§ 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Süßwarentechnik (SüßwTFKrAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.10.1980 BGBl. I S. 1911; aufgehoben durch § 9 V. v. 29.04.2014 BGBl. I S. 444
Geltung ab 12.10.1980; FNA: 806-21-1-83 Berufliche Bildung
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§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre. Im dritten Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Konfekt,

2.
Schokolade,

3.
Zuckerwaren,

4.
Dauerbackwaren

gewählt werden.