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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Süßwarentechnik (SüßwTFKrAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.10.1980 BGBl. I S. 1911; aufgehoben durch § 9 V. v. 29.04.2014 BGBl. I S. 444
Geltung ab 12.10.1980; FNA: 806-21-1-83 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der für alle Fachrichtungen gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,

2.
Arbeitsschutz und Unfallverhütung,

3.
Hygiene,

4.
Umweltschutz,

5.
Bedienen von Maschinen und Anlagen,

6.
Bearbeiten von Roh- und Zusatzstoffen,

7.
Herstellen von Roh- und Fertigmassen,

8.
Bearbeiten von Roh- und Fertigmassen,

9.
Verpacken von Fertigprodukten,

10.
Lagern der Waren.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Konfekt:

Herstellen von Konfekt;

2.
in der Fachrichtung Schokolade:

Herstellen von Schokolade;

3.
in der Fachrichtung Zuckerwaren:

Herstellen von Zuckerwaren;

4.
in der Fachrichtung Dauerbackwaren:

Herstellen von Dauerbackwaren und Knabberartikeln.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Süßwarentechnik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SüßwTFKrAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SüßwTFKrAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SüßwTFKrAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...