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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2014 aufgehoben
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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Süßwarentechnik (SüßwTFKrAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.10.1980 BGBl. I S. 1911; aufgehoben durch § 9 V. v. 29.04.2014 BGBl. I S. 444
Geltung ab 12.10.1980; FNA: 806-21-1-83 Berufliche Bildung
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§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

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