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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Süßwarentechnik (SüßwTFKrAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.10.1980 BGBl. I S. 1911; aufgehoben durch § 9 V. v. 29.04.2014 BGBl. I S. 444
Geltung ab 12.10.1980; FNA: 806-21-1-83 Berufliche Bildung
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§ 8 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in der vereinbarten Fachrichtung in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
in der Fachrichtung Konfekt:

a)
Herstellen eines Sortiments von fünf Pralinenartikeln in unterschiedlicher Verarbeitung,

b)
Fertigen einer Pralinensorte nach eigener Rezeptur;

2.
in der Fachrichtung Schokolade:

a)
Herstellen einer massiven Schokolade und eines Hohlkörpers,

b)
Füllen von Hohlkörpern mit Nugat und nugatähnlichen Massen;

3.
in der Fachrichtung Zuckerwaren:

a)
Herstellen gefüllter Hartkaramellen,

b)
Herstellen von Weichkaramellen;

4.
in der Fachrichtung Dauerbackwaren:

a)
Herstellen von 2 Dauerbackwaren in unterschiedlicher Verarbeitung,

b)
Herstellen von 2 Knabberartikeln in unterschiedlicher Verarbeitung.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Bearbeiten von Roh- und Zusatzstoffen,

b)
Herstellen von Roh- und Fertigmassen,

c)
Beschreiben von Maschinen und Anlagen,

d)
Beschreiben eines Produktionsablaufs,

e)
Verpacken von Fertigprodukten,

f)
Hygiene,

g)
Arbeitsschutz und Unfallverhütung;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Prozentrechnen,

b)
rezeptbezogenes Rechnen;

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Die Fragen und Aufgaben sollen sich auch auf praxisbezogene Fälle beziehen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von wesentlicher Bedeutung ist. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.