Änderung § 141a Seemannsgesetz vom 08.11.2006

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§ 141a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 141a n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 324 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 141a Abweichungen vom Musterungserfordernis


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder eine von ihm bestimmte nachgeordnete Behörde kann für Besatzungsmitglieder (§ 3) und sonstige Personen (§ 7), die auf Fährschiffen, Fördeschiffen, Schiffen des Seebäderverkehrs, Sportanglerfahrzeugen oder Sonderfahrzeugen Dienst tun, zur Erleichterung des Schiffsbetriebes in Abweichung von § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 auf Antrag die Schiffsführung von den Pflichten zur Veranlassung einer Musterung und zum Mitführen der Musterrolle befreien, soweit der Zweck dieser Vorschriften in anderer Weise erreicht werden kann.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder eine von ihm bestimmte nachgeordnete Behörde kann für Besatzungsmitglieder (§ 3) und sonstige Personen (§ 7), die auf Fährschiffen, Fördeschiffen, Schiffen des Seebäderverkehrs, Sportanglerfahrzeugen oder Sonderfahrzeugen Dienst tun, zur Erleichterung des Schiffsbetriebes in Abweichung von § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 auf Antrag die Schiffsführung von den Pflichten zur Veranlassung einer Musterung und zum Mitführen der Musterrolle befreien, soweit der Zweck dieser Vorschriften in anderer Weise erreicht werden kann.




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