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Änderung § 30 FlsBergV vom 05.08.2016

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§ 30 FlsBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2016 geltenden Fassung
§ 30 FlsBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 2 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30 Sonstige Vorsorge- und Schutzmaßnahmen


(Text neue Fassung)

§ 30 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für den Fall eines Austritts von Treibstoffen bei der Übernahme von den zur Versorgung der Plattform bestimmten Wasserfahrzeugen hat der Unternehmer ungiftige Mittel und technische Vorrichtungen zur unverzüglichen Bekämpfung und Beseitigung der ausgetretenen Mengen bereitzuhalten. Dispergatoren dürfen zur Ölschadensbekämpfung nicht verwendet werden. Ferner hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß im Fall eines Ölaustritts aus der Bohrung die zur Eingrenzung, Bekämpfung und Beseitigung des Öls erforderlichen Geräte und Mittel, wie Ölsperren mit zugehörigen Aussetz- und Befestigungseinrichtungen, unverzüglich eingesetzt werden können.