§ 5 AktG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung | § 5 AktG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Sitz | |
(Text alte Fassung) (1) Sitz der Gesellschaft ist der Ort, den die Satzung bestimmt. (2) Die Satzung hat als Sitz in der Regel den Ort, wo die Gesellschaft einen Betrieb hat, oder den Ort zu bestimmen, wo sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird. | (Text neue Fassung) Sitz der Gesellschaft ist der Ort im Inland, den die Satzung bestimmt. |