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Artikel 5 - Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)

Artikel 5 Änderung des Aktiengesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2008 AktG § 5, § 36, § 37, § 39, § 57, § 76, § 71a, § 78, § 79, § 80, § 81, § 92, § 93, § 105, § 107, § 112, § 181, § 216, § 265, § 291, § 399, § 401

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

bb)
Nach dem Wort „Ort" werden die Wörter „im Inland" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

2.
§ 36 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

3.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 76 Abs. 3 Satz 3 und 4" durch die Wörter „§ 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:

1.
eine inländische Geschäftsanschrift,

2.
Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bb)
Nummer 5 wird aufgehoben.

4.
§ 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Sitz der Gesellschaft," die Wörter „eine inländische Geschäftsanschrift," eingefügt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Wenn eine Person, die für Willenserklärungen und Zustellungen an die Gesellschaft empfangsberechtigt ist, mit einer inländischen Anschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wird, sind auch diese Angaben einzutragen; Dritten gegenüber gilt die Empfangsberechtigung als fortbestehend, bis sie im Handelsregister gelöscht und die Löschung bekannt gemacht worden ist, es sei denn, dass die fehlende Empfangsberechtigung dem Dritten bekannt war."

5.
§ 57 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

 
„(1) Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. Als Rückgewähr gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Aktionär gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Aktionärsdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Aktionärsdarlehen wirtschaftlich entsprechen."

6.
§ 76 Abs. 3 Satz 2 bis 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Mitglied des Vorstands kann nicht sein, wer

1.
als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,

2.
aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,

3.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten

a)
des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),

b)
nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),

c)
der falschen Angaben nach § 399 dieses Gesetzes oder § 82 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

d)
der unrichtigen Darstellung nach § 400 dieses Gesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 313 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes,

e)
nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr

verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist."

6a.
Dem § 71a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt zudem nicht für Rechtsgeschäfte bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291)."

7.
§ 78 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Hat eine Gesellschaft keinen Vorstand (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch den Aufsichtsrat vertreten."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Vorstandsmitglied" die Wörter „oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 gegenüber einem Aufsichtsratsmitglied" eingefügt.

bb)
Folgende Sätze werden angefügt:

„An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen gegenüber der Gesellschaft abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 39 Abs. 1 Satz 2 erfolgen."

8.
§ 79 wird aufgehoben.

9.
In § 80 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „Absätze 1 bis 3" die Wörter „für die Angaben bezüglich der Haupt- und der Zweigniederlassung" eingefügt.

10.
In § 81 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 76 Abs. 3 Satz 3 und 4" durch die Wörter „§ 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3" ersetzt.

11.
§ 92 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und folgender Satz wird angefügt:

„Die gleiche Verpflichtung trifft den Vorstand für Zahlungen an Aktionäre, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in § 93 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar."

12.
§ 93 Abs. 3 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

„6. Zahlungen entgegen § 92 Abs. 2 geleistet werden,".

12a.
In § 105 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „behinderten" durch das Wort „verhinderten" ersetzt.

12b.
In § 107 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „behindert" durch das Wort „verhindert" ersetzt.

13.
Dem § 112 wird folgender Satz angefügt:

„§ 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend."

14.
§ 181 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

15.
§ 216 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

16.
In § 265 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 76 Abs. 3 Satz 3 und 4" durch die Wörter „§ 76 Abs. 3 Satz 2 und 3" ersetzt.

16a.
In § 291 Abs. 3 werden die Wörter „auf Grund" durch die Wörter „bei Bestehen" ersetzt.

17.
§ 399 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „, Sachübernahmen und Sicherungen für nicht voll einbezahlte Geldeinlagen" durch die Wörter „und Sachübernahmen" ersetzt.

b)
In Nummer 6 werden nach dem Wort „Vorstands" die Wörter „einer Aktiengesellschaft oder des Leitungsorgans einer ausländischen juristischen Person" eingefügt.

18.
§ 401 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Angabe „1." gestrichen und das Wort „, oder" durch einen Punkt ersetzt.

b)
Nummer 2 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 5 MoMiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 MoMiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MoMiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand
G. v. 08.12.2008 BGBl. I S. 2369
Artikel 2 VWGÄndG Änderung des Aktiengesetzes
... 2 Satz 5 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, wird ...