§ 57 AktG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung | § 57 AktG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026 |
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(Textabschnitt unverändert) § 57 Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen | |
(Text alte Fassung) (1) Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. Als Rückgewähr von Einlagen gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien. | (Text neue Fassung) (1) 1 Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. 2 Als Rückgewähr gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien. 3 Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Aktionär gedeckt sind. 4 Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Aktionärsdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Aktionärsdarlehen wirtschaftlich entsprechen. |
(2) Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden. (3) Vor Auflösung der Gesellschaft darf unter die Aktionäre nur der Bilanzgewinn verteilt werden. |