Änderung § 40 AktG vom 01.01.2007

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§ 40 AktG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 40 AktG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40 Bekanntmachung der Eintragung


(Text neue Fassung)

§ 40 (aufgehoben)


vorherige Änderung

In die Bekanntmachung der Eintragung sind außer deren Inhalt aufzunehmen

1. die Festsetzungen nach § 23 Abs. 3 und 4, §§ 24, 25 Satz 2, §§ 26 und 27;

2. der Ausgabebetrag der Aktien;

3. Name und Wohnort der Gründer;

4. Name, Beruf und Wohnort der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats.



 



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