§ 40 AktG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 40 AktG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
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(Text alte Fassung) § 40 Bekanntmachung der Eintragung | (Text neue Fassung)§ 40 (aufgehoben) |
In die Bekanntmachung der Eintragung sind außer deren Inhalt aufzunehmen 1. die Festsetzungen nach § 23 Abs. 3 und 4, §§ 24, 25 Satz 2, §§ 26 und 27; 2. der Ausgabebetrag der Aktien; 3. Name und Wohnort der Gründer; 4. Name, Beruf und Wohnort der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats. |