Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 9 - Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)

Artikel 9 Änderung des Aktiengesetzes



Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 103 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.
eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist;".

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend."

c)
Absatz 6 wird aufgehoben.

2.
§ 40 wird aufgehoben.

3.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „beizufügen" ein Semikolon und die Wörter „bei elektronischer Registerführung sind die Eintragungen und die Dokumente elektronisch zu übermitteln" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

c)
Der Absatz 4 wird Absatz 3.

4.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift" gestrichen.

b)
Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Einzutragen sind der Tag des Vertragsschlusses und der Zustimmung der Hauptversammlung sowie der oder die Vertragspartner der Gesellschaft."

4a.
Dem § 67 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Wird ein Kreditinstitut im Rahmen eines Übertragungsvorgangs von Namensaktien nur vorübergehend gesondert in das Aktienregister eingetragen, so löst diese Eintragung keine Pflichten infolge des Absatzes 2 und nach § 128 aus."

5.
In § 80 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Geschäftsbriefen" die Wörter „gleichviel welcher Form" eingefügt.

6.
§ 81 Abs. 4 wird aufgehoben.

7.
In § 93 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „Satzes 2" durch die Angabe „Satzes 3" ersetzt.

8.
§ 106 wird wie folgt gefasst:

„§ 106 Bekanntmachung der Änderungen im Aufsichtsrat

Der Vorstand hat bei jeder Änderung in den Personen der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist, zum Handelsregister einzureichen; das Gericht hat nach § 10 des Handelsgesetzbuchs einen Hinweis darauf bekannt zu machen, dass die Liste zum Handelsregister eingereicht worden ist."

8a.
Dem § 175 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 entfallen, wenn die dort bezeichneten Dokumente für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind."

9.
§ 188 Abs. 5, die §§ 190 und 195 Abs. 3 sowie die §§ 196 und 201 Abs. 4 werden aufgehoben.

10.
§ 210 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „für das Gericht des Sitzes der Gesellschaft" gestrichen und nach den Wörtern „noch nicht" die Wörter „nach § 325 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs" eingefügt.

b)
Absatz 5 wird aufgehoben.

11.
In § 233 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 325 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 325 Abs. 2" ersetzt.

12.
In § 256 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „§ 325 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 325 Abs. 2" ersetzt und die Wörter „im Bundesanzeiger" gestrichen.

13.
§ 266 Abs. 5 wird aufgehoben.

14.
§ 302 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „als bekanntgemacht gilt" durch die Wörter „bekannt gemacht worden ist" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „als bekannt gemacht gilt" durch die Wörter „bekannt gemacht worden ist" ersetzt.

15.
In § 303 Abs. 1 Satz 1 und § 305 Abs. 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter „als bekanntgemacht gilt" durch die Wörter „bekannt gemacht worden ist" ersetzt.

16.
In § 327 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „als bekannt gemacht gilt" durch die Wörter „bekannt gemacht worden ist" ersetzt.

17.
§ 407 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

18.
In § 81 Abs. 2, § 188 Abs. 3, § 195 Abs. 2, § 201 Abs. 2 Satz 1 und § 266 Abs. 2 werden jeweils die Wörter „für das Gericht des Sitzes der Gesellschaft" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 9 EHUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 EHUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EHUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel EHUG
...  --- *) Dieses Gesetz dient in - Artikel 1, 2, 5 Abs. 2, Artikel 9 , 10 und 12 Abs. 15 der Umsetzung der Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3332
Artikel 3 MgVGEinfG Änderung des Aktiengesetzes
... Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie folgt geändert: 1. ...