1Die nach
§ 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach
§ 2 Absatz 1 und 1a eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach
§ 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst.
2In den Fällen der
§§ 5 und
8 ist eine Entschädigung zu vereinbaren, deren Höhe sich an den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten orientiert.
Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel
10 des
Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.
Bis zur Neubestellung der
G 10-Kommission nach
§ 15 Absatz 1 Satz 4 ist
- 1.
- § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 6 in der bis zum 8. Juli 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden,
- 2.
- § 15a nicht anzuwenden.