§ 4 Beauftragung
1Der Deutsche Motoryachtverband und der Deutsche Segler-Verband werden beauftragt, nach Maßgabe dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassenen Richtlinien gemeinsam über Anträge auf Zulassung zur Prüfung zu entscheiden, die Prüfung abzunehmen, bei Bestehen der Prüfung Sportbootführerscheine auszustellen sowie nach §
10 Gebühren und Auslagen zu erheben.
2Sie unterstehen hierbei der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, das sich bei der Durchführung der Fachaufsicht über die Prüfungsausschüsse der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bedient.
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interne Verweise§ 6 SportbootFüV-See Prüfungsausschuss und Abnahme der Prüfung (vom 04.06.2016) ... Vorsitzenden und aus Beisitzern bestehen. Auf gemeinsamen Vorschlag der nach § 4 beauftragten Verbände bestimmt das Bundesministerium für Verkehr und digitale ... des Satzes 2, mit Stimmenmehrheit beschließen. Die Richtlinien nach § 4 Satz 1 können für bestimmte Entscheidungen über die Durchführung des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 28.06.2006 BGBl. I S. 1417
Neunte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 27.08.2007 BGBl. I S. 2193
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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