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§ 5 - Sportbootführerscheinverordnung-See (SportbootFüV-See k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.03.2003 BGBl. I S. 367; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016
Geltung ab 01.01.1974; FNA: 9511-19 Verkehrsordnung
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§ 5 Antrag



(1) Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Fahrerlaubnis sind an den Prüfungsausschuss (§ 6 Abs. 1) zu richten, bei dem der Bewerber die Prüfung ablegen will. Der Antrag muss folgende Angaben, Erklärungen und Unterlagen enthalten:

1.
Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift,

2.
ein Lichtbild in der Größe 38 x 45 mm, das den Bewerber ohne Kopfbedeckung im Halbprofil erkennen lässt,

3.
ein ärztliches Zeugnis über ein ausreichendes Hör-, Seh- und Farbunterscheidungsvermögen, das vom untersuchenden Arzt unmittelbar dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses in einem verschlossenen Umschlag und in Abschrift dem Antragsteller zuzuleiten ist, oder einen Sportbootführerschein-Binnen, wenn dieser durch Prüfung erworben worden und zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als zwölf Monate ist,

4.
eine Erklärung, dass die Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage beim Prüfungsausschuss beantragt worden ist, wenn kein gültiger amtlicher Kraftfahrzeugführerschein nach § 2 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-Verordnung vorgelegt werden kann,

5.
eine Erklärung, ob dem Bewerber die Fahrerlaubnis für Sportboote bereits einmal entzogen worden ist,

6.
soweit erforderlich, eine ärztliche Bescheinigung einer Legasthenie oder Unterlagen, wie Atteste, ärztliche Bescheinigungen, Schulzeugnisse oder Gutachten, die zur Glaubhaftmachung nicht ausreichender Deutschkenntnisse geeignet sind,

7.
soweit erteilt, eine Fotokopie des amtlichen Sportbootführerscheins-Binnen, der am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung im Original vorzulegen ist.

(2) Der Bewerber wird erst dann zur Prüfung zugelassen, wenn die nach Absatz 1 beizufügenden Unterlagen und das Führungszeugnis nach Absatz 1 Nr. 4 vorliegen. Die Zulassung zur Prüfung darf frühestens drei Monate vor Vollendung des 16. Lebensjahres erfolgen.

(3) Der Antrag auf Zulassung zu einer Nachprüfung des theoretischen oder praktischen Prüfungsteils oder beider Prüfungsteile nach Entscheidung durch ein Seeamt oder zur Aufhebung eines Fahrverbots nach § 8a Abs. 2 muss die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 aufgeführten Angaben sowie die Ausstellungsnummer und die Bezeichnung der ausstellenden Behörde des Sportbootführerscheins enthalten.



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Frühere Fassungen von § 5 Sportbootführerscheinverordnung-See

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.10.2012Artikel 2 Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
vom 02.10.2012 BGBl. I S. 2102

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 Sportbootführerscheinverordnung-See

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SportbootFüV-See verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SportbootFüV-See selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 02.10.2012 BGBl. I S. 2102
Artikel 2 SpBootRÄndV Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See
... spätestens innerhalb eines Jahres nachgeholt werden." 4. § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden nach den ...