§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 420 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Fachaufsicht | |
(Text alte Fassung) Soweit das Bundesamt für Naturschutz Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wahrnimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde. | (Text neue Fassung) Soweit das Bundesamt für Naturschutz Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wahrnimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde. |