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§ 144 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 144



Alle Teile der angemeldeten Betriebseinrichtung dürfen nur zum Brennereibetrieb im Rahmen der abgegebenen Betriebserklärung (§ 137) benutzt werden. Der Aufsichtsoberbeamte kann unter Anordnung geeigneter Sicherungsmaßnahmen eine Benutzung von Teilen der Betriebseinrichtung zu anderen als Brennereizwecken genehmigen; für Feinbrenngeräte ist dies nur dann statthaft, wenn ein Zutritt zu den Zwischensammelgefäßen verhindert werden kann und vorhandene Verstärkungsvorrichtungen keinen Branntwein enthalten.

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