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A. - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Drittes Buch Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

4. Abschnitt Betriebsbestimmungen

A. Verschlußbrennereien

1. Betriebseröffnung, Betriebseinstellung

§ 134



(1) Wer in einer neu errichteten oder ruhenden Verschlußbrennerei den Betrieb zur Gewinnung oder Reinigung von Branntwein eröffnen will, hat dies dem Aufsichtsoberbeamten mindestens fünf Tage vorher schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige ist bei neu errichteten Brennereien die Betriebserklärung (§ 137) beizufügen. Außerdem ist anzugeben, aus welchen Stoffen Branntwein gewonnen und welche Betriebsweise angewendet werden soll. Ist ein Wechsel der Stoffe oder der Betriebsweise beabsichtigt, so ist dies mit gleicher Frist anzuzeigen, wenn deshalb der gewonnene Branntwein monopolrechtlich anders behandelt werden muß.

(2) Als Betriebseröffnung gilt bei der Gewinnung von Branntwein aus Stoffen, zu deren Verarbeitung ein Maischgerät nötig ist, der Beginn der Benutzung dieses Geräts, bei der Gewinnung von Branntwein aus anderen Stoffen sowie bei der Branntweinreinigung der Beginn des ersten Abtriebs.

(3) Beabsichtigte Betriebseinstellungen von mindestens einer Woche sind dem Aufsichtsoberbeamten rechtzeitig vorher anzuzeigen.


2. Prüfung der Sicherungsmaßnahmen vor der Betriebseröffnung

§ 135



(1) Vor der erstmaligen Aufnahme des Betriebs der Brennerei hat das Hauptzollamt unter Zuziehung des Brennereibesitzers zu prüfen, ob alle Geräte, Gefäße und Rohre der Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlage den allgemeinen Anforderungen der §§ 71 bis 79 und wegen besonderer Anforderungen oder Abweichungen den §§ 84 bis 108 entsprechen, ob die bereits vorhandenen Verschlußmaßnahmen den Bestimmungen in den §§ 80 bis 108 genügen und ob für Ausnahmen nach §§ 109, 110 ein Bedürfnis anzuerkennen ist. Zur Prüfung kann der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes auf Kosten des Brennereibesitzers einen sachverständigen Handwerker zuziehen und verlangen, daß Teile der Anlage auseinandergenommen werden und daß Wasser oder Wasserdampf in die Anlage oder einzelne ihrer Teile eingeleitet wird. Gibt die Prüfung zu Beanstandungen keinen Anlaß, so sind die noch fehlenden amtlichen Verschlußmaßnahmen zu treffen. Amtliche Meßuhren sind nach der vom Bundesmonopolamt herausgegebenen Anweisung (§ 102) in Betrieb zu setzen.

(2) Wird die Branntweingewinnungs- oder Branntweinreinigungsanlage geändert oder ergänzt, so ist wegen der Änderungen oder Ergänzungen wie in Absatz 1 zu verfahren; desgleichen, wenn vorübergehend abgenommene Verschlüsse wieder angelegt werden sollen, wegen der Teile der Anlage, die vorübergehend ohne Verschlüsse waren.

(3) Die in Absatz 1 vorgeschriebene Prüfung der Sicherungsmaßnahmen ist in jedem Jahr, in dem die Brennerei in Betrieb ist, zu wiederholen:

a)
bei Brennereien mit ununterbrochenem Betrieb zu einem vom Oberbeamten des Aufsichtsdienstes zu bestimmenden Zeitpunkt,

b)
bei anderen Brennereien vor der Betriebseröffnung (§ 134).


§ 136



Über das Ergebnis der Prüfung nach § 135 Abs. 1 ist mit dem Brennereibesitzer eine Verhandlung aufzunehmen. Werden andere oder neue Sicherungsmaßnahmen erforderlich, so ist eine Nachtragsverhandlung aufzunehmen.


3. Betriebserklärung

§ 137



(1) Zusammen mit der Anzeige gemäß § 134 Abs. 1 hat der Brennereibesitzer in einer dem Aufsichtsoberbeamten doppelt einzureichenden Betriebserklärung das Verfahren eingehend zu beschreiben, das bei der Branntweingewinnung und Branntweinreinigung angewendet werden soll. Die Betriebserklärung soll ein lückenloses Bild von der Betriebsweise, angefangen vom Beginn der Rohstoffbehandlung bis zum Ende des Abtriebs, geben. Es ist in ihr insbesondere Auskunft zu geben über die Art und Menge der jeweils zur Verwendung gelangenden Rohstoffe und Hilfsstoffe (Verhältnis des zur Verzuckerung verwendeten Malzes zu den Rohstoffmengen in Hundertteilen), über die Art ihrer Mengenermittlung und Vorbereitung für den Abtrieb, über den Verlauf des Roh- und Feinbrennens (z.B. Menge und Weingeistgehalt der Erzeugnisse, höchste und niedrigste Abtriebsstärken, Durchschnittsstärke, Art der Vor- und Nachlaufabscheidung, Art und Menge etwaiger Zusatzstoffe - Geschmacks- oder Reinigungsstoffe - beim Feinbrennen), den Zeitpunkt des Beginns der einzelnen Abschnitte und die Zeitdauer dieser Abschnitte. Soweit eine Gewinnung von Fuselöl, Hefe usw. erfolgt, hat sich die Beschreibung auch darauf zu erstrecken.

(2) Bei Brennereien, die mehlige oder Rübenstoffe verarbeiten, ist der Verlauf der Maischebereitung anzugeben (z.B. Zerkleinern und Aufschließen der Rohstoffe, Stärkebestimmung und Stärkegehalt, Zusatz des Malzes, Verlauf der Verzuckerung, Art, Menge, Herstellung und Zusatz des Gärmittels, Spülwasserbehandlung), ferner die weitere Behandlung der Maische (z.B. Befüllung mehrerer Gärbottiche, Mischen verschiedener Maischen, Abschöpfen von Maische aus einem Gärbottich in einen anderen), nach Möglichkeit die durchschnittliche Konzentration und Temperatur während der verschiedenen Gärabschnitte, die Gewinnung und weitere Behandlung von weingeisthaltigem Waschwasser aus der Kohlensäurewäsche und die Beschickung des Brenngeräts unter Angabe der für die einzelnen Handlungen notwendigen Zeiten. Bei anderen Brennereien sind die entsprechenden Angaben zu machen.

(3) Die Betriebserklärung muß mit den Betriebsbestimmungen im Einklang stehen.

(4) Am Schluß der Betriebserklärung sind die gewährten Betriebsvergünstigungen anzugeben und dabei die Genehmigungsverfügungen anzuführen.

(5) Änderungen der Betriebsweise sind durch Nachtragserklärungen mitzuteilen.




§ 138



(weggefallen)


4. Betriebsführung

a) Bereitung, Aufbewahrung und Behandlung der Maische

§ 139



(1) In Brennereien, die mehlige Stoffe verarbeiten, darf nur in der Zeit von 6.00 bis 20.00 Uhr oder in der in Einzelfällen vom Hauptzollamt festgesetzten Zeit (Maischfrist) eingemaischt werden.

(2) Als Beginn der Einmaischung gilt der Zeitpunkt, in dem die Verzuckerung der Stärke eingeleitet wird, als Schluß der Einmaischung der Zeitpunkt, in dem das Gärmittel zugesetzt wird. In Zweifelsfällen bestimmt das Hauptzollamt den Zeitpunkt, der als Beginn der Einmaischung zu gelten hat.

(3) Das Hauptzollamt kann die für Maischen aus mehligen Stoffen geltenden Maischfristen auch auf Maischen aus anderen Stoffen ausdehnen.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig außerhalb der Maischfrist des Absatzes 1 einmaischt.




§ 140



Die Maische darf nur in den angemeldeten Geräten oder Gefäßen (§ 50 Nr. 1) bereitet und vergoren werden. Die Behandlung der Maische während der Gärung unterliegt keinen Beschränkungen.


§ 141



(1) An Gärbottichen (Gärkesseln) dürfen keine Einrichtungen vorhanden sein, die zum Aufkochen des Inhalts verwendet werden können. Es ist jedoch zulässig, daß der Gärbottich (Gärkessel) mit einer Dampfleitung verbunden ist, wenn das Dampfrohr in die Wandung des Gärbottichs (Gärkessels) oben einmündet, nicht in den Gärbottich (Gärkessel) hineinragt und über der Mündung des Dampfrohres im Innern des Gärbottichs (Gärkessels) eine Vorrichtung (Metallsieb oder dergleichen) angebracht ist, welche den Anschluß eines Rohres oder Schlauches verhindert. Das Hauptzollamt kann bei vorhandenen Gärbottichen (Gärkesseln) und bei der Anwendung besonderer Verfahren Ausnahmen zulassen.

(2) Geschlossene Gärbottiche (Gärkessel), die neu aufgestellt werden, müssen mit einem Schauglas und Thermometer ausgestattet sein und die Entnahme von Maischeproben zulassen.

(3) Werden Gärbottiche (Gärkessel) verwendet, die mit Kohlensäurewäsche versehen sind, so muß das weingeisthaltige Waschwasser zusammen mit der Maische des Gärbottichs (Gärkessels) abgebrannt werden.


b) Brennfrist, Roh- und Feinbrennen

§ 142



Für die Benutzung der Roh- und Feinbrenngeräte gelten die Bestimmungen für die Maischfrist des § 139 Abs. 1 (Brennfrist). Vor Beginn der Brennfrist dürfen Roh- und Feinbrenngeräte, abgesehen von dem Fall des § 93 Abs. 2, nicht mit Abbrennstoffen befüllt werden. Der Aufsichtsoberbeamte kann Ausnahmen zulassen.


§ 143



Tages- und Hilfssammelgefäß (§§ 91, 92) müssen sogleich nach Beendigung des Tagesabtriebs entleert werden.


c) Benutzung der Betriebseinrichtung zu anderen als Brennereizwecken

§ 144



Alle Teile der angemeldeten Betriebseinrichtung dürfen nur zum Brennereibetrieb im Rahmen der abgegebenen Betriebserklärung (§ 137) benutzt werden. Der Aufsichtsoberbeamte kann unter Anordnung geeigneter Sicherungsmaßnahmen eine Benutzung von Teilen der Betriebseinrichtung zu anderen als Brennereizwecken genehmigen; für Feinbrenngeräte ist dies nur dann statthaft, wenn ein Zutritt zu den Zwischensammelgefäßen verhindert werden kann und vorhandene Verstärkungsvorrichtungen keinen Branntwein enthalten.


5. Brennvorrichtungen zur Untersuchung von Proben

§ 145



Zur Untersuchung von Proben können Brennvorrichtungen ohne amtlichen Verschluß unter folgenden Bedingungen benutzt werden:

a)
Der Raumgehalt des Kochkolbens muß so bemessen sein, daß darin auf einmal höchstens ein halbes Liter der zu untersuchenden Flüssigkeit entgeistet werden kann. Im Fall des Bedürfnisses kann das Hauptzollamt Brennvorrichtungen zulassen, in denen auf einmal bis zu einem Liter Flüssigkeit entgeistet werden kann.

b)
Enthält das Abtriebserzeugnis Weingeist, so ist es zu vernichten oder der Flüssigkeit, der die Probe entnommen war, wieder zuzusetzen.


6. Ausländischer Wein

§ 146



(weggefallen)


7. Buchführung

§ 147



Der Brennereibesitzer hat ein Betriebsbuch und, wenn amtliche Meßuhren vorhanden sind, außerdem für jede Meßuhr ein Meßuhrbuch nach vorgeschriebenen Mustern zu führen.


§ 148



Die Aufsichts- und Abfertigungsbeamten haben die Eintragungen in dem Betriebsbuch und die Ergebnisse der Branntweinabnahmen auch von dem Gesichtspunkt der Berechnung des Branntweinübernahmegeldes oder des Branntweinaufschlags und des Verlustes des Brennrechts zu prüfen und den Brennereibesitzer auf sich etwa ergebende Nachteile hinzuweisen; doch schützt die Unterlassung dieses Hinweises den Brennereibesitzer nicht vor den Folgen seiner Betriebsführung. Die Zollstelle prüft das zurückgelieferte und von ihr nachgerechnete Betriebsbuch in gleicher Weise nach und berichtigt die Berechnung des Branntweinübernahmegeldes oder Branntweinaufschlags, wenn hierzu Anlaß besteht.


8. Ablieferung von ablieferungsfreiem Branntwein

§ 149



Soll ablieferungsfreier Branntwein aus anderen Stoffen als Wein, Steinobst, Beeren oder Enzianwurzeln oder aus einem Gemisch von anderen Stoffen mit Wein, Steinobst, Beeren oder Enzianwurzeln hergestellt und von der Bundesmonopolverwaltung übernommen werden, so hat der Brennereibesitzer der Zollstelle spätestens zwei Wochen vor der Abnahme des Branntweins eine Branntweinübernahmeanmeldung nach vorgeschriebenem Muster einzureichen und die Raummenge und die Rohstoffe des Branntweins anzugeben, der von der Bundesmonopolverwaltung übernommen werden soll.




9. Branntweinaufbewahrung in Meßuhrbrennereien

§ 150



Wenn in einer Brennerei mit amtlicher Hauptmessuhr Branntwein erzeugt wird, der an die Bundesmonopolverwaltung abgeliefert werden soll, ist er bis zur Ablieferung (Übernahme) in einem Branntweinlager (§ 135 des Gesetzes) des Brennereibesitzers aufzubewahren. Der Branntwein ist zum Zweck des Versandes amtlich abzufertigen.




10. In Meßuhren enthaltener Branntwein

§ 151



Wird bei der Prüfung, Reinigung oder sonstigen Behandlung der Meßuhr oder einzelner Teile oder der Vorlage Branntwein entnommen, so ist er, soweit er nicht wieder in die Meßuhr oder die Vorlage eingefüllt wird, nach dem Antrag des Brennereibesitzers unter amtlicher Aufsicht in die Maische zu schütten oder auf andere Art dem Betrieb wieder zuzuführen oder unter amtlicher Aufsicht zu vernichten. Er darf auch zunächst unter amtlichen Verschluß genommen werden, um später dem Betrieb wieder zugeführt oder amtlich vernichtet zu werden.


11. Störungen und Gefährdungen der Sicherungsmaßnahmen. Störungen im Gange amtlicher Meßuhren

§ 152


§ 152 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wird ein amtlich gesicherter Teil der Branntweingewinnungs- oder Branntweinreinigungsanlage beschädigt oder ein amtlicher Verschluß verletzt oder hat sich ein Stauungsanzeiger (§ 89) befüllt oder ist ein sonstiges Ereignis eingetreten, durch das die getroffenen Sicherungsmaßnahmen gestört werden, so hat der Brennereibesitzer dies binnen 24 Stunden dem Aufsichtsoberbeamten unter Schilderung der näheren Umstände mitzuteilen und, wenn ein Betriebsbuch (§ 147) ausliegt, in diesem sofort unter Angabe von Tag und Stunde des Eintritts oder der Entdeckung einen Vermerk zu machen. Aufgefangener Branntwein ist aufzubewahren und vorzuführen.

(2) Stellt der Brennereibesitzer eine Störung im Gang amtlicher Meßuhren (§ 101) fest, so hat er nach Absatz 1 zu verfahren. Er darf die Meßuhr nicht öffnen. Der Vermerk ist im Meßuhrbuch (§ 147) zu machen.


§ 153


§ 153 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wenn Eile geboten ist, ist sofort nach dem Eintreffen der Anzeige bei dem Aufsichtsoberbeamten, spätestens aber innerhalb 24 Stunden - in anderen Fällen sobald als möglich -, der Sachverhalt amtlich an Ort und Stelle zu ermitteln. Insbesondere ist festzustellen, wieviel Branntwein verlorengegangen oder entnommen worden ist oder von der Meßuhr zuwenig oder zuviel angezeigt ist, und zu erörtern, wie Vorgänge gleicher Art künftig vermieden werden können. Lassen sich Beschädigungen nicht sogleich beseitigen, verletzte Verschlüsse nicht durch ordnungsmäßige ersetzen oder sonstige Störungen nicht durch besondere, wenn auch vorläufige Sicherungsmaßnahmen abstellen, so bestimmt der Aufsichtsoberbeamte nach dem Antrag des Brennereibesitzers, ob die Brennerei einstweilen den Betrieb einstellen oder auf die Mindestmenge abgefunden werden soll (§ 115 Abs. 2 unter c). Unter Umständen ist unabgefertigter Branntwein abzunehmen oder seine Weingeistmenge nach § 192 Abs. 3 zu ermitteln.

(2) Über das Ergebnis der Ermittlungen und die getroffenen Anordnungen ist eine Verhandlung aufzunehmen. Hat der Aufsichtsoberbeamte die Verhandlung nicht selbst aufgenommen, so muß er den Tatbestand und die Zweckmäßigkeit der getroffenen Maßnahmen in allen wichtigen Fällen an Ort und Stelle nachprüfen.

(3) Die Verhandlung ist dem Hauptzollamt vorzulegen.


§ 154



(1) Ist Branntwein entnommen worden, ohne daß Anlaß zur Einleitung eines Strafverfahrens wegen Hinterziehung von Monopoleinnahmen vorliegt, so bestimmt das Hauptzollamt nach der Art des Betriebs, der verwendeten Rohstoffe, der vorhandenen Betriebseinrichtung und der in der Brennerei bisher üblichen Ausbeuten die Weingeistmenge, die für die Zeit von der letzten Abnahme vor den Störungen (§ 152) bis zur Feststellung der Störungen (§ 153) mindestens zur Abfertigung vorzuführen ist. Für etwaige Fehlmengen ist der Branntweinaufschlag zu entrichten. Handelt es sich um eine ruhende Brennerei, so setzt das Hauptzollamt den Branntweinaufschlag für die aus dem Verschlußgewahrsam entfernte Weingeistmenge fest.

(2) Wird ein Stauungsanzeiger im Laufe eines Betriebsjahrs mehr als zweimal vollständig befüllt vorgefunden, so hat das Hauptzollamt Sicherungsmaßnahmen im Einvernehmen mit dem Bundesmonopolamt anzuordnen.