Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 232 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
|

§ 232



(1) Geräte, die in öffentlichen Lehr-, Forschungs- und Krankenanstalten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken und die in Apotheken ausschließlich zum Apothekenbetrieb dienen, sind von der Anmeldung und der amtlichen Überwachung befreit, wenn nicht das Hauptzollamt die Anmeldung und amtliche Überwachung anordnet.

(2) Sollen die in öffentlichen Lehr-, Forschungs- und Krankenanstalten vorhandenen Geräte auch zur Erzeugung von Branntwein benutzt werden, so kann das Hauptzollamt im Einvernehmen mit dem Bundesmonopolamt Ausnahmen von den für Brennereien gegebenen Überwachungsbestimmungen zulassen.





 

Frühere Fassungen von § 232 Brennereiordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 7 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
vom 19.03.2008 BGBl. I S. 450

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.