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1. - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Siebentes Buch Besondere Bestimmungen für einzelne Betriebe

1. Geräte zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein außerhalb der Brennereien

§ 226



Brenngeräte und sonstige zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignete Geräte mit einem Raumgehalt von mehr als einem halben Liter, die sich außerhalb der Brennerei befinden oder die zwar in der Brennerei aufgestellt sind, aber nicht Brennereizwecken dienen, unterliegen gleich den Räumen, in denen sie aufgestellt sind, der amtlichen Überwachung.


§ 227



Wer Brenngeräte oder sonstige zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignete Geräte mit einem Raumgehalt von mehr als einem halben Liter oder Teile davon abgeben will, hat dies unter Angabe des Erwerbers der Zollstelle vor der Abgabe schriftlich anzuzeigen.


§ 228



(1) Die Abgabe von Filtergeräten ist nicht nach § 227 anzuzeigen.

(2) Wer Filtergeräte herstellen oder vertreiben will, hat 14 Tage vor Beginn des Betriebs der zuständigen Zollstelle eine Anmeldung in doppelter Ausfertigung zu übergeben, die zu enthalten hat:

a)
Name oder Firma und Sitz des Betriebes, Name des verantwortlichen Betriebsleiters,

b)
die nähere Bezeichnung und Beschreibung jedes Filtergeräts unter Angabe des Fassungsvermögens, der Größe der Filterfläche, der Art und Zusammensetzung der Filtermasse, der Wirkungsweise und des Verwendungszweckes.

(3) Die erste Ausfertigung der Anmeldung bleibt bei der Zollstelle, die zweite Ausfertigung ist mit der Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung zu versehen und dem Betriebsinhaber zurückzugeben; dieser hat sie aufzubewahren.

(4) Jede Änderung der zur Herstellung oder zum Vertrieb angemeldeten Geräte (Absatz 2 unter b) ist der Zollstelle alsbald anzuzeigen.

(5) Aus den Geschäftsbüchern müssen Name und Wohnort der Empfänger der einzelnen abgegebenen Filtergeräte sich ohne Schwierigkeiten feststellen lassen. Das Hauptzollamt kann die Führung besonderer Bücher anordnen. Der Aufsichtsoberbeamte hat aus den Büchern von Zeit zu Zeit stichprobenweise Auszüge über die abgegebenen Filtergeräte zu fertigen und sie dem für den Empfänger zuständigen Aufsichtsoberbeamten zur Nachprüfung des Verbleibs und der Verwendung der Geräte zuzuleiten.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auch auf Personen oder Betriebe anzuwenden, die zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignete Destilliergeräte mit einem Fassungsvermögen der Blase von mehr als einem halben Liter bis zu fünf Liter herstellen oder vertreiben.


§ 229



(1) Wer ein Brenngerät oder ein sonstiges zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignetes Gerät mit einem Raumgehalt von mehr als einem halben Liter erwirbt, hat dieses binnen drei Tagen nach Empfang unter Angabe des Aufstellungsorts und des Zweckes, dem es dienen soll, bei der Zollstelle schriftlich anzumelden.

(2) (weggefallen)

(3) Die Anmeldung ist doppelt abzugeben. Eine Ausfertigung ist von der Zollstelle mit einer Bescheinigung über die Anmeldung zurückzugeben und nach näherer Bestimmung des Aufsichtsoberbeamten in der Gewerbeanstalt zur Einsicht für die Beamten auszulegen.

(4) Wird das Gerät an einem anderen Ort aufgestellt, so ist dies spätestens drei Tage nach der Veränderung der Zollstelle anzuzeigen. Soll das Gerät oder sollen Teile davon weggegeben werden, so ist nach § 227 zu verfahren.

(5) Das Hauptzollamt kann für Filtergeräte und Destilliergeräte auf Antrag weitere Erleichterungen oder Ausnahmen von der Anmelde- und Anzeigepflicht (Absätze 2 und 4) zulassen, wenn eine mißbräuchliche Verwendung nicht zu befürchten ist.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Absatz 1 ein Brenngerät oder ein sonstiges dort genanntes Gerät nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anmeldet.


§ 230



(weggefallen)


§ 231



(1) Beim Besuch der Räume, in denen die Geräte aufgestellt sind, ist darauf zu achten, daß sie nicht benutzt werden, um heimlich Branntwein herzustellen oder zu reinigen oder vergällten oder genußunbrauchbar gemachten Branntwein wieder genießbar zu machen. Die Aufsichtsbeamten haben den Prüfungsbefund in ein in der Gewerbeanstalt auszulegendes Befundbuch (Muster 24) einzutragen, das in vereinfachter Form geführt werden kann (§ 185).

(2) Bei Geräten, die von den Beteiligten ausschließlich zu anderen Zwecken als zur Verarbeitung von Branntwein verwendet werden oder die weniger als 25 Liter Raumgehalt haben, kann das Hauptzollamt von der Prüfung absehen oder die Zahl der Besuche herabsetzen.


§ 232



(1) Geräte, die in öffentlichen Lehr-, Forschungs- und Krankenanstalten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken und die in Apotheken ausschließlich zum Apothekenbetrieb dienen, sind von der Anmeldung und der amtlichen Überwachung befreit, wenn nicht das Hauptzollamt die Anmeldung und amtliche Überwachung anordnet.

(2) Sollen die in öffentlichen Lehr-, Forschungs- und Krankenanstalten vorhandenen Geräte auch zur Erzeugung von Branntwein benutzt werden, so kann das Hauptzollamt im Einvernehmen mit dem Bundesmonopolamt Ausnahmen von den für Brennereien gegebenen Überwachungsbestimmungen zulassen.




§ 233



Das Hauptzollamt kann für den Gebrauch der Geräte oder einzelner Geräte besondere Aufsichtsmaßnahmen anordnen, insbesondere Anmeldungen und Anschreibungen über Art und Zeit der Benutzung verlangen, auch Sicherungen dagegen treffen, daß die Geräte außerhalb der angemeldeten Zeit benutzt werden können.