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§ 8 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Erstes Buch Herstellung und Reinigung des Branntweins

1. Abschnitt Herstellung des Branntweins

6. Kleinbrennereien

§ 8



(1) Eine Verschlußkleinbrennerei, die die Erzeugungsgrenze von zehn Hektoliter Weingeist überschreitet, verliert für das Betriebsjahr die Eigenschaft als Kleinbrennerei.

(2) Eine Brennerei, die zur Abfindung zugelassen ist, wird als Kleinbrennerei behandelt.

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