Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

1. Abschnitt - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
|

Erstes Buch Herstellung und Reinigung des Branntweins

1. Abschnitt Herstellung des Branntweins

1. Einteilung der Brennereien

§ 1



(1) Die Brennereien sind Monopolbrennereien (§ 21 des Gesetzes) oder Eigenbrennereien. Eigenbrennereien sind alle Brennereien, die nicht zu den Monopolbrennereien gehören.

(2) Auf Monopolbrennereien, die von der Bundesmonopolverwaltung betrieben werden, finden die Bestimmungen der Brennereiordnung nur insoweit Anwendung, als dies vom Bundesmonopolamt angeordnet wird.




2. Rohstoffe der Branntweinerzeugung in Eigenbrennereien

§ 2



(1) In Eigenbrennereien dürfen nur Rohstoffe verarbeitet werden, aus denen schon vor dem 1. Oktober 1914 Branntwein in gewerblicher Weise hergestellt worden ist.

(2) Die Rohstoffe der Branntweinerzeugung sind für Eigenbrennereien entweder mehlige, d.h. stärkehaltige Stoffe (Getreide, Kartoffeln usw.), oder nichtmehlige Stoffe (Obst, Wein, Obstwein, Rübenstoffe usw.).

(3) Zum Getreide gehören neben Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer und Gerste auch Triticale, Mais und Dari, dagegen nicht Reis. Erzeugnisse der Kartoffelverarbeitung und Rückstände davon sind den Kartoffeln, Erzeugnisse der Getreideverarbeitung und Rückstände davon sind dem Getreide gleichzustellen, falls die Erzeugnisse und Rückstände Stärke enthalten; diese Erzeugnisse und Rückstände (auch Abfälle) dürfen Bestandteile anderer Herkunft, die zu den Rohstoffen der Branntweingewinnung gehören, nicht enthalten.

(4) Als Obststoffe gelten die in § 27 Abs. 1 des Gesetzes genannten Stoffe.

Im einzelnen werden verstanden:

a)
unter Obst: die Früchte der einheimischen Arten von Stein- und Kernobstpflanzen und Bestandteile von ihnen;

b)
unter Beeren: die Früchte der einheimischen Arten von Beeren- und Beerenobstpflanzen und Bestandteile von ihnen, dagegen nicht Korinthen und Rosinen;

c)
unter Wein: Wein im Sinne des Weingesetzes und ausländischer Wein mit verstärktem Weingeistgehalt, wenn er keinen anderen Zusatz als aus Wein gewonnenen Weingeist enthält; ferner die aus Obst oder Obstsäften, aus Beeren oder Beerensäften hergestellten weinähnlichen Getränke (Obst- und Beerenweine), dagegen nicht weinähnliche Getränke aus Pflanzensäften anderer Art, aus Malzauszügen usw. (z.B. Rhabarberwein, Malzwein);

d)
unter Wurzeln: Enzian-, Ingwer- und Kalmuswurzeln, ferner vom Bundesmonopolamt näher zu bezeichnende Wurzeln, die einen Branntwein mit besonderen, geschmacklich wertvollen Eigenschaften liefern;

e)
unter Rückständen: die bei der Verarbeitung von Obst, Beeren und Wurzeln (vgl. unter a, b und d) und bei der Bereitung von Wein (vgl. unter c) entstehenden Abfälle und Rückstände.

(5) Zu den in § 27 des Gesetzes genannten Stoffen gehören auch Topinamburs (Roßkartoffeln).

(6) Rübenstoffe sind Melassen aller Art (Abläufe der Zuckerherstellung), Rüben, Rübensäfte und andere Erzeugnisse von Rüben, nicht aber Zucker.

(7) Material sind zuckerhaltige Früchte, Pflanzen und Pflanzenteile, Erzeugnisse, die bei ihrer Verarbeitung oder bei der Verarbeitung verzuckerter Stärke gewonnen worden sind, Abfälle und Rückstände mit Ausnahme der Rüben- und Zellstoffe.




3. Landwirtschaftliche Brennereien

§ 3



(1) Zur Brennereiwirtschaft rechnen auch die Güter desselben Besitzers, die von dem Brennereigut räumlich getrennt sind und keine eigene Brennerei haben.

(2) Wenn ein landwirtschaftliches Gut von mehreren Besitzern auf gemeinschaftliche Rechnung bewirtschaftet wird, gelten diese für die Beteiligung an einer Gemeinschaftsbrennerei nur als ein Besitzer.

(3) Der Besitzer einer landwirtschaftlichen Brennerei darf nicht an einer landwirtschaftlichen Gemeinschaftsbrennerei beteiligt sein.

(4) Bei Gemeinschaftsbrennereien sind über das Beteiligungsverhältnis, über den Bezug der Rohstoffe und über die Abgabe der Rückstände Anschreibungen nach Anordnung des Hauptzollamts zu führen und dem Oberbeamten des Aufsichtsdienstes auf Verlangen vorzulegen.

(5) In landwirtschaftlichen Brennereien dürfen als Gärmittel oder Zukühlwasser auch nichtmehlige Rückstände der Bierbereitung (Faßgeläger, Glattwasser, Kühltrub usw.) in angemessenen Mengen verwendet werden.


§ 4



Das Hauptzollamt kann aus besonderen Gründen, zum Beispiel wegen Viehseuche, Verminderung des Viehbestands oder Änderung der Wirtschaftsweise, für die Dauer des nachgewiesenen Bedürfnisses genehmigen, dass Rückstände oder Dünger veräußert oder in anderer Weise, als in § 25 des Gesetzes vorgeschrieben worden ist, verwendet werden, ohne dass die Brennerei die landwirtschaftliche Eigenschaft verliert.




§ 5



(1) Landwirtschaftliche Verschlußbrennereien verlieren diese Eigenschaft nicht, wenn sie

1.
vorübergehend selbstgewonnene Obststoffe (§ 2 Abs. 4) allein verarbeiten, und die im Betriebsjahr aus diesen Stoffen erzeugte Weingeistmenge nicht mehr als zehn Hundertteile der Jahreserzeugung beträgt (Zwischenbetrieb),

2.
Wein oder Obst nach Maßgabe von Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisationen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für Wein und für Obst und Gemüse verarbeiten.

(2) Landwirtschaftliche Abfindungsbrennereien können ohne Wechsel der Brennereiklasse selbstgewonnene Obststoffe verarbeiten.

(3) Das Hauptzollamt kann von der Beschränkung des Absatzes 1 Nr. 1 Ausnahmen zulassen.




4. Obstbrennereien

§ 6



Obststoffe, denen zur Erhöhung der Weingeistausbeute Zucker, Melasse oder dergleichen zugesetzt worden ist (z.B. gezuckertes Obst, überzuckerter Wein), dürfen in Obstbrennereien nicht verarbeitet werden.


5. Gewerbliche Brennereien

§ 7



(1) Gewerbliche Brennereien (§ 28 Abs. 1 des Gesetzes) sind insbesondere:

a)
Brennereien, die, wenn auch nur zeitweise, Hefe erzeugen;

b)
Brennereien, die zwar nur Getreide oder Kartoffeln verarbeiten, aber die sonstigen Bedingungen für landwirtschaftliche Brennereien nicht erfüllen;

c)
Brennereien, die zeitweise Getreide oder Kartoffeln, zeitweise nichtmehlige Stoffe in einem Umfang verarbeiten, der über einen landwirtschaftlichen Zwischenbetrieb (§ 5) hinausgeht;

d)
Brennereien, die andere mehlige Stoffe als Getreide oder Kartoffeln oder die Mischungen aus mehligen und nichtmehligen Stoffen verarbeiten;

e)
Brennereien, die, wenn auch nur zeitweise, andere als die für Obstbrennereien zugelassenen nichtmehligen Stoffe (z.B. Rübenstoffe, Rhabarber, Rhabarberwein, Bierrückstände, Südfrüchte) allein oder neben anderen Stoffen verarbeiten.

(2) Zu den gewerblichen Brennereien gehören außerdem alle Brennereien, die einen Antrag (§ 10) auf Zuweisung zu den landwirtschaftlichen Brennereien oder Obstbrennereien nicht gestellt haben.

(3) Brennereien der in § 28 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Art, welche die für landwirtschaftliche Brennereien vorgeschriebenen Bedingungen nicht erfüllen oder auf die Zugehörigkeit zu den landwirtschaftlichen Brennereien verzichten, sind vom Beginn des Betriebsjahrs ab, in dem sie die Bedingungen nicht mehr erfüllen oder den Verzicht erklären, zu den gewerblichen Brennereien zu rechnen. Auf das Brennrecht bleibt der Wechsel der Brennereiklasse ohne Einfluß.


6. Kleinbrennereien

§ 8



(1) Eine Verschlußkleinbrennerei, die die Erzeugungsgrenze von zehn Hektoliter Weingeist überschreitet, verliert für das Betriebsjahr die Eigenschaft als Kleinbrennerei.

(2) Eine Brennerei, die zur Abfindung zugelassen ist, wird als Kleinbrennerei behandelt.


7. Stoffbesitzer

§ 9



(1) Stoffbesitzer (§ 36 des Gesetzes) sind natürliche Personen, die kein eigenes Brenngerät haben, ausschließlich selbstgewonnene Obststoffe mit dem Brenngerät einer fremden Brennerei verarbeiten und daraus in einem Betriebsjahr nicht mehr als fünfzig Liter Weingeist herstellen.

(2) Als selbstgewonnen gelten Stoffe, die vom Stoffbesitzer als Eigentümer, Nießbraucher oder Pächter geerntet (z.B. Obst) oder von ihm oder seinen Beauftragten gesammelt (z.B. wildwachsende Beeren und Wurzeln) oder in einem von ihm für eigene Rechnung geführten Betrieb erzeugt worden sind (z.B. Wein, Weintrester, Weinhefe).

(3) Von Personen, die zu einem gemeinsamen Haushalt gehören, ist nur eine Person, in der Regel der Haushaltsvorstand, berechtigt, selbstgewonnene Stoffe nach § 36 des Gesetzes auf Branntwein zu verarbeiten; das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen. Besitzer von Brennereien und ihre Haushaltsmitglieder können als Stoffbesitzer auch dann nicht behandelt werden, wenn die Brennvorrichtungen zur Verarbeitung der für Stoffbesitzer in Betracht kommenden Stoffe nicht geeignet sind oder wenn die Brennerei von der Abfindung ausgeschlossen ist.

(4) Stoffbesitzer, die ihre monopolbegünstigte Erzeugungsgrenze überschreiten oder die andere Stoffe als selbstgewonnene Obststoffe (§ 27 des Gesetzes) verarbeiten, verlieren damit den Anspruch auf Behandlung als Stoffbesitzer.

(5) Der Bundesfinanzminister oder die von ihm bestimmte Stelle kann den Anspruch auf Antrag unter entsprechender Anwendung des § 116b Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 wieder zuerkennen.

(6) Die Bezirke, in denen die Verarbeitung selbstgewonnener Stoffe durch Stoffbesitzer nach § 36 Abs. 1 des Gesetzes zulässig ist, sind:

1.
der Oberfinanzbezirk Hessen;

2.
(weggefallen)

3.
der Oberfinanzbezirk Baden;

4.
vom Oberfinanzbezirk Kassel die Bezirke der Hauptzollämter Wiesbaden und Oberlahnstein;

5.
vom Oberfinanzbezirk Köln die Bezirke der Hauptzollämter Bad Kreuznach, Trier, Koblenz ohne die Hebebezirke der Zollämter Neuwied und Linz und im Hauptzollamtsbezirk Prüm die Hebebezirke der Zollämter Bitburg, Bollendorf, Echternacherbrück, Gemünd, Roth und Wallendorf;

6.
vom Oberfinanzbezirk München die Bezirke der Hauptzollämter Lindau, München-Schwanthalerstraße, München Ostbahnhof, Bad Reichenhall und Rosenheim;

7.
vom Oberfinanzbezirk Nürnberg die Bezirke der Hauptzollämter Bamberg, Fürth und Nürnberg, im Hauptzollamtsbezirk Hof der Hebebezirk des Zollamts Kulmbach und im Hauptzollamtsbezirk Waldsassen die Hebebezirke der Zollämter Marktredwitz und Weiden;

8.
der Oberfinanzbezirk Württemberg;

9.
der Oberfinanzbezirk Würzburg.


8. Bestimmung und Änderung der Brennereiklasse

§ 10



(1) Der Besitzer einer neu errichteten Brennerei hat bei der erstmaligen Betriebsanmeldung (§ 50) zu erklären, welcher Brennereiklasse die Brennerei zugeteilt sein soll.

(2) Der Brennereibesitzer, der die Brennereiklasse wechseln will, hat das vor der ersten Betriebseröffnung im Betriebsjahr dem Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. Die Änderung gilt vom Beginn des Betriebsjahrs ab.

(3) Eine Brennerei mit Brennrecht, die die Brennereiklasse wechselt, verliert ihr Brennrecht (§ 38 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes).

(4) Eine landwirtschaftliche oder eine gewerbliche Brennerei, die zur Abfindung zugelassen ist und unter Beibehaltung der Abfindung in die Klasse der Obstbrennereien übertreten will, behält im Fall des Übertritts ihre Erzeugungsgrenze und darf Obststoffe verarbeiten, die ihr Besitzer nicht selbst gewonnen hat.

(5) Landwirtschaftliche Brennereien und Obstbrennereien, die in einem Betriebsjahr die Bedingungen ihrer Brennereiklasse nicht erfüllen, gelten vom Beginn dieses Betriebsjahrs ab als gewerbliche Brennereien.


9. Stammblatt

§ 11



Für jede Verschlußbrennerei und für jede Abfindungsbrennerei, die noch ein Brennrecht besitzt, ist ein Stammblatt nach Muster 1 in dreifacher Ausfertigung anzulegen, von dem ein Stück bei der Zollstelle, das zweite Stück in der Brennerei aufzubewahren und das dritte an die Rechnungsstelle des Bundesmonopolamts einzusenden ist. Das Stammblatt muß alle Angaben enthalten, die für die Kennzeichnung der Brennerei und ihre Behandlung nach einzelnen Vorschriften des Gesetzes von Bedeutung sind. Bei Änderungen hat die Zollstelle die Berichtigung des Stammblatts zu veranlassen.