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Synopse aller Änderungen der Brennereiordnung am 01.10.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2006 durch Artikel 3 der 2. VerbrStuMonopolRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BrennO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2006 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V v. 11.09.2006 BGBl. I 2130
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(1) In Eigenbrennereien dürfen nur Rohstoffe verarbeitet werden, aus denen schon vor dem 1. Oktober 1914 Branntwein in gewerblicher Weise hergestellt worden ist.

(2) Die Rohstoffe der Branntweinerzeugung sind für Eigenbrennereien entweder mehlige, d.h. stärkehaltige Stoffe (Getreide, Kartoffeln usw.), oder nichtmehlige Stoffe (Obst, Wein, Obstwein, Rübenstoffe usw.).

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Zum Getreide gehören auch Triticale, Mais und Dari, dagegen nicht Reis. Erzeugnisse der Kartoffelverarbeitung und Rückstände davon sind den Kartoffeln, Erzeugnisse der Getreideverarbeitung und Rückstände davon sind dem Getreide gleichzustellen, falls die Erzeugnisse und Rückstände Stärke enthalten; diese Erzeugnisse und Rückstände (auch Abfälle) dürfen Bestandteile anderer Herkunft, die zu den Rohstoffen der Branntweingewinnung gehören, nicht enthalten.

(4) Es werden verstanden

unter Korn: Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer und Gerste,

unter Obststoffen:
die sämtlichen unter § 27 des Gesetzes fallenden Stoffe.

(Text neue Fassung)

(3) Zum Getreide gehören neben Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer und Gerste auch Triticale, Mais und Dari, dagegen nicht Reis. Erzeugnisse der Kartoffelverarbeitung und Rückstände davon sind den Kartoffeln, Erzeugnisse der Getreideverarbeitung und Rückstände davon sind dem Getreide gleichzustellen, falls die Erzeugnisse und Rückstände Stärke enthalten; diese Erzeugnisse und Rückstände (auch Abfälle) dürfen Bestandteile anderer Herkunft, die zu den Rohstoffen der Branntweingewinnung gehören, nicht enthalten.

(4) Als Obststoffe gelten die in § 27 Abs. 1 des Gesetzes genannten Stoffe.

Im einzelnen werden verstanden:

a) unter Obst: die Früchte der einheimischen Arten von Stein- und Kernobstpflanzen und Bestandteile von ihnen;

b) unter Beeren: die Früchte der einheimischen Arten von Beeren- und Beerenobstpflanzen und Bestandteile von ihnen, dagegen nicht Korinthen und Rosinen;

c) unter Wein: Wein im Sinne des Weingesetzes und ausländischer Wein mit verstärktem Weingeistgehalt, wenn er keinen anderen Zusatz als aus Wein gewonnenen Weingeist enthält; ferner die aus Obst oder Obstsäften, aus Beeren oder Beerensäften hergestellten weinähnlichen Getränke (Obst- und Beerenweine), dagegen nicht weinähnliche Getränke aus Pflanzensäften anderer Art, aus Malzauszügen usw. (z.B. Rhabarberwein, Malzwein);

d) unter Wurzeln: Enzian-, Ingwer- und Kalmuswurzeln, ferner vom Reichsmonopolamt näher zu bezeichnende Wurzeln, die einen Branntwein mit besonderen, geschmacklich wertvollen Eigenschaften liefern;

e) unter Rückständen: die bei der Verarbeitung von Obst, Beeren und Wurzeln (vgl. unter a, b und d) und bei der Bereitung von Wein (vgl. unter c) entstehenden Abfälle und Rückstände.

(5) Zu den in § 27 des Gesetzes genannten Stoffen gehören auch Topinamburs (Roßkartoffeln).

(6) Rübenstoffe sind Melassen aller Art (Abläufe der Zuckerherstellung), Rüben, Rübensäfte und andere Erzeugnisse von Rüben, nicht aber Zucker.

(7) Material sind zuckerhaltige Früchte, Pflanzen und Pflanzenteile, Erzeugnisse, die bei ihrer Verarbeitung oder bei der Verarbeitung verzuckerter Stärke gewonnen worden sind, Abfälle und Rückstände mit Ausnahme der Rüben- und Zellstoffe.



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§ 44




§ 44 (aufgehoben)


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Die Verwendung von Malz aus Korn als Hilfsstoff gilt nicht als Verarbeitung von Korn. In Zweifelsfällen bestimmt das Hauptzollamt, welche Mengen von Malz aus Korn im Verhältnis zum Hauptmaischstoff noch als Hilfsstoff anzusehen sind.



 

§ 46


(1) Das Jahresbrennrecht ist in der Weise zu errechnen, daß das regelmäßige Brennrecht mit den für das Jahresbrennrecht festgesetzten Hundertteilen vervielfältigt und durch 100 geteilt wird. Im Endergebnis sind Bruchteile eines Liters von einem halben Liter oder mehr auf ein volles Liter abzurunden, andere Bruchteile aber außer Ansatz zu lassen.

(2) Brennereien mit einem regelmäßigen Brennrecht von mehr als 100 oder mehr als 200 oder mehr als 300 Hektoliter Weingeist dürfen bei einer Kürzung nach § 40 des Gesetzes nicht auf ein niedrigeres Jahresbrennrecht kommen, als ihnen zustehen würde, wenn sie ein regelmäßiges Brennrecht von nur 100 oder 200 oder 300 Hektoliter Weingeist hätten.

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(3) Wird für die Herstellung von Kornbranntwein ein besonderes Jahresbrennrecht nach § 82a des Gesetzes festgesetzt, so darf dieses bei der einzelnen Brennerei nicht weniger als 10 Hektoliter Weingeist betragen.



(3) (aufgehoben)

§ 132


(1) Bei der Abfindung auf die Mindestmenge wird in dem Steuer- oder Ablieferungsbescheid die Alkoholmenge, die nach dem zutreffenden Ausbeutesatz (§ 120) hergestellt werden kann, mit der Verpflichtung festgesetzt, daß der Brennereibesitzer den gesamten erzeugten Branntwein zur Abfertigung vorzuführen hat.

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(2) Der erzeugte Branntwein unterliegt der amtlichen Überwachung und ist bis zur amtlichen Feststellung in anzumeldenden Räumen und Gefäßen aufzubewahren. Auf die Aufbewahrung, weitere Abfertigung und Ablieferungspflicht des Branntweins, auf die Berechnung und Entrichtung der Branntweinsteuer sind die Bestimmungen für Verschlußbrennereien anzuwenden. In den Fällen des § 115 Abs. 2 unter a ist der Branntwein auch dann von der Ablieferungspflicht befreit und nach der Abfertigung dem Brennereibesitzer gegen Entrichtung der Branntweinsteuer zu überlassen, wenn es sich nicht um Kornbranntwein oder um Branntwein aus Obststoffen handelt.



(2) Der erzeugte Branntwein unterliegt der amtlichen Überwachung und ist bis zur amtlichen Feststellung in anzumeldenden Räumen und Gefäßen aufzubewahren. Auf die Aufbewahrung, weitere Abfertigung und Ablieferungspflicht des Branntweins, auf die Berechnung und Entrichtung der Branntweinsteuer sind die Bestimmungen für Verschlußbrennereien anzuwenden. In den Fällen des § 115 Abs. 2 unter a ist der Branntwein auch dann von der Ablieferungspflicht befreit und nach der Abfertigung dem Brennereibesitzer gegen Entrichtung der Branntweinsteuer zu überlassen, wenn es sich nicht um Branntwein aus Obststoffen handelt.

(3) Das Hauptzollamt kann für Kleinbrennereien Erleichterungen für die Abnahme zulassen; es kann insbesondere genehmigen, daß der Branntwein statt verwogen mit geeichten Gefäßen vermessen wird. Für diesen Fall ist die Weingeistmenge nach der vom Bundesmonopolamt herausgegebenen Anleitung festzustellen.



§ 149


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Soll ablieferungsfreier Branntwein aus anderen Stoffen als Korn, Wein, Steinobst, Beeren oder Enzianwurzeln oder aus einem Gemisch von anderen Stoffen mit Korn, Wein, Steinobst, Beeren oder Enzianwurzeln hergestellt und von der Bundesmonopolverwaltung übernommen werden, so hat der Brennereibesitzer der Zollstelle spätestens zwei Wochen vor der Abnahme des Branntweins eine Branntweinübernahmeanmeldung nach vorgeschriebenem Muster einzureichen und die Raummenge und die Rohstoffe des Branntweins anzugeben, der von der Bundesmonopolverwaltung übernommen werden soll.



Soll ablieferungsfreier Branntwein aus anderen Stoffen als Wein, Steinobst, Beeren oder Enzianwurzeln oder aus einem Gemisch von anderen Stoffen mit Wein, Steinobst, Beeren oder Enzianwurzeln hergestellt und von der Bundesmonopolverwaltung übernommen werden, so hat der Brennereibesitzer der Zollstelle spätestens zwei Wochen vor der Abnahme des Branntweins eine Branntweinübernahmeanmeldung nach vorgeschriebenem Muster einzureichen und die Raummenge und die Rohstoffe des Branntweins anzugeben, der von der Bundesmonopolverwaltung übernommen werden soll.

§ 150


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Wenn in einer Brennerei mit amtlicher Hauptmessuhr Branntwein erzeugt wird, der an die Bundesmonopolverwaltung abgeliefert oder einer Brennereivereinigung (§ 82 des Gesetzes) überlassen werden soll, ist er bis zur Ablieferung (Übernahme) in einem Branntweinlager (§ 135 des Gesetzes) des Brennereibesitzers aufzubewahren. Der Branntwein ist zum Zweck des Versandes amtlich abzufertigen.



Wenn in einer Brennerei mit amtlicher Hauptmessuhr Branntwein erzeugt wird, der an die Bundesmonopolverwaltung abgeliefert werden soll, ist er bis zur Ablieferung (Übernahme) in einem Branntweinlager (§ 135 des Gesetzes) des Brennereibesitzers aufzubewahren. Der Branntwein ist zum Zweck des Versandes amtlich abzufertigen.

§ 192


(1) Bei der Abnahme ist der in der Brennerei gewonnene Branntwein vom Brennereibesitzer vorzuführen und von den Abfertigungsbeamten nach seiner Alkoholmenge festzustellen und abzufertigen.

(2) Die Alkoholmenge wird durch Ermittlung aus dem Reingewicht oder der Raummenge des Branntweins und aus dem Alkoholgehalt oder nach der Anzeige der Hauptmeßuhr (§ 196) festgestellt. Zur Alkoholmenge gehört auch der im Vor- und Nachlauf enthaltene Alkohol. Er ist bei jeder Abnahme festzustellen oder zu schätzen, auch wenn Vor- und Nachlauf nicht gleichzeitig mit dem anderen Branntwein abgefertigt wird.

(3) Die erzeugte Alkoholmenge ist ferner festzustellen

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1. bei ablieferungspflichtigem Branntwein, wenn der Grundpreis (§ 65 des Gesetzes) oder die Abzüge und Zuschläge nach den §§ 66 bis 74 des Gesetzes geändert werden;



1. bei ablieferungspflichtigem Branntwein, wenn der Grundpreis (§ 65 Abs. 1 des Gesetzes) oder die Abzüge und Zuschläge nach § 65 Abs. 2 und den §§ 66 bis 74 des Gesetzes geändert werden;

2. bei ablieferungsfreiem Branntwein, wenn sich die Branntweinsteuer ändert;

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3. wenn eine Brennerei von der Herstellung ablieferungsfreien Branntweins zur Herstellung ablieferungspflichtigen Branntweins übergeht oder umgekehrt, besonders auch im Fall des § 82a Nr. 2 Satz 2 des Gesetzes;



3. wenn eine Brennerei von der Herstellung ablieferungsfreien Branntweins zur Herstellung ablieferungspflichtigen Branntweins übergeht;

4. wenn am Schluß des Betriebsjahrs unabgefertigter Branntwein in der Brennerei vorhanden ist.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 ist der Branntwein abzunehmen. In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1, 2 und 4 kann die Alkoholmenge auch bei der nächsten Abnahme nach den Betriebsverhältnissen der Brennerei berechnet oder nach der Anzeige der Hauptmeßuhr festgestellt werden.

(5) Kann die Alkoholmenge nicht festgestellt werden, z.B. bei Entwendung oder Untergang von Branntwein, so ist sie nach Art und Menge der verwendeten Rohstoffe und den Betriebsverhältnissen der Brennerei zu schätzen.

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(6) Bei den Branntweinabnahmen dürfen Restmengen in den amtlichen Sammelgefäßen belassen werden. Die unabgefertigt gebliebenen Alkoholmengen sind in den Branntweinabnahmebescheinigungen und in den "Anschreibungen über die Alkoholausbeuteverhältnisse" zu vermerken.



(6) Bei den Branntweinabnahmen dürfen Restmengen in den amtlichen Sammelgefäßen belassen werden. Die unabgefertigt gebliebenen Alkoholmengen sind in den Branntweinabnahmebescheinigungen und in den 'Anschreibungen über die Alkoholausbeuteverhältnisse' zu vermerken.

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§ 213d Ermittlung des Betriebsabzugs bei der Nutzungsüberlassung von Brennrechten nach § 42a des Gesetzes




§ 213d Ermittlung des Betriebsabzugs bei der Nutzungsüberlassung von Brennrechten, der Zusammenlegung von Brennereien sowie der Übertragung von Brennrechten nach § 42 Abs. 1, 3 und § 42a des Gesetzes


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Wird nach § 42a des Gesetzes das Brennrecht einer Brennerei auf Antrag ganz oder teilweise einer oder mehreren anderen Brennereien (übernehmende Brennerei) zur Nutzung überlassen, errechnet sich der Betriebsabzug für die übernehmende Brennerei wie folgt:



(1) Wird nach § 42a des Gesetzes das Brennrecht einer Brennerei auf Antrag ganz oder teilweise einer oder mehreren anderen Brennereien (übernehmende Brennerei) zur Nutzung überlassen, errechnet sich der Betriebsabzug für die übernehmende Brennerei wie folgt:

Aus den Jahresbrennrechten und Betriebsabzügen nach § 213c Abs. 3 und 4 wird die Gesamtsumme der Betriebsabzüge aller beteiligten Brennereien ermittelt und der Summe der Betriebsabzüge der übernehmenden und der überlassenden Brennereien unter Berücksichtigung des erhöhten Jahresbrennrechts (§ 42a Abs. 2 des Gesetzes) gegenübergestellt. Aus der Differenz wird die Einsparung je Hektoliter Alkohol für die übernehmende Brennerei unter Berücksichtigung des erhöhten Jahresbrennrechts ermittelt. Der Betriebsabzug der übernehmenden Brennerei wird für jeweils ein Betriebsjahr um die Hälfte der Einsparung, höchstens jedoch 11 Euro je Hektoliter Alkohol, ermäßigt. Ist die Einsparung geringer als ein Euro, wird der Betriebsabzug nicht ermäßigt.

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(2) Werden Brennereien nach § 42 Abs. 1 des Gesetzes zusammengelegt oder Brennrechte nach § 42 Abs. 3 des Gesetzes übertragen, ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die nach Absatz 2 gewährte Vergünstigung entfällt wieder, wenn die Brennerei erneut nach § 42 Abs. 1 des Gesetzes mit einer oder mehreren Brennereien zusammengelegt oder das Brennrecht erneut nach § 42 Abs. 3 des Gesetzes übertragen oder nach § 42a des Gesetzes zur Nutzung überlassen wird.