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Artikel 3 - Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen (2. VerbrStuMonopolRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 11.09.2006 BGBl. I S. 2130 (Nr. 43); Geltung ab 01.10.2006, abw. davon siehe Art 6
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Artikel 3 Änderung der Brennereiordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2006 BrennO § 2, § 44, § 46, § 132, § 149, § 150, § 192, § 213d

Die Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 13. September 2004 (BGBl. I S. 2334), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 44 wie folgt gefasst:

„(weggefallen) § 44".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Zum Getreide gehören neben Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer und Gerste auch Triticale, Mais und Dari, dagegen nicht Reis."

b)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Als Obststoffe gelten die in § 27 Abs. 1 des Gesetzes genannten Stoffe."

3.
§ 44 und § 46 Abs. 3 werden aufgehoben.

4.
In § 132 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „um Kornbranntwein oder" gestrichen.

5.
In § 149 werden jeweils das Wort „Korn" und das sich jeweils anschließende Komma gestrichen.

6.
In § 150 Satz 1 wird die Angabe „oder einer Brennereivereinigung (§ 82 des Gesetzes) überlassen" gestrichen.

7.
§ 192 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
bei ablieferungspflichtigem Branntwein, wenn der Grundpreis (§ 65 Abs. 1 des Gesetzes) oder die Abzüge und Zuschläge nach § 65 Abs. 2 und den §§ 66 bis 74 des Gesetzes geändert werden;".

b)
In Nummer 3 wird die Angabe „oder umgekehrt, besonders auch im Fall des § 82a Nr. 2 Satz 2 des Gesetzes" gestrichen.

8.
§ 213d wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 213d Ermittlung des Betriebsabzugs bei der Nutzungsüberlassung von Brennrechten, der Zusammenlegung von Brennereien sowie der Übertragung von Brennrechten nach § 42 Abs. 1, 3 und § 42a des Gesetzes".

b)
Der bisherige Text wird Absatz 1.

c)
Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Werden Brennereien nach § 42 Abs. 1 des Gesetzes zusammengelegt oder Brennrechte nach § 42 Abs. 3 des Gesetzes übertragen, ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die nach Absatz 2 gewährte Vergünstigung entfällt wieder, wenn die Brennerei erneut nach § 42 Abs. 1 des Gesetzes mit einer oder mehreren Brennereien zusammengelegt oder das Brennrecht erneut nach § 42 Abs. 3 des Gesetzes übertragen oder nach § 42a des Gesetzes zur Nutzung überlassen wird."



 

Zitierungen von Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 2. VerbrStuMonopolRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. VerbrStuMonopolRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 7 VStuBrennOÄndV Änderung der Brennereiordnung
... 612-7-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. September 2006 (BGBl. I S. 2130), wird wie folgt geändert:  ...