(1) Die Züge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h müssen mit durchgehender selbsttätiger Bremse gefahren werden.
(2) Die Bremsverhältnisse eines Zuges müssen sicherstellen, daß der Zug innerhalb des zulässigen Bremswegs zum Halten gebracht werden kann; sie werden mit Hilfe der Bremstafeln oder entsprechender Bremswegberechnungen ermittelt.
(3) Die Bremstafeln oder Bremswegberechnungen werden genehmigt
- 1.
- für Eisenbahnen des Bundes vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,
- 2.
- für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen von der zuständigen Landesbehörde.
(4) Als größter Bremsweg ist 700 m zulässig.
(5) Über das Bremsen auf Strecken mit einer maßgebenden Neigung von mehr als 40 ‰ sind von den in Absatz 3 genannten Behörden besondere Vorschriften zu erlassen. Die maßgebende Neigung einer Strecke ist die Neigung der Verbindungslinie der beiden 2.000 m voneinander entfernten Punkte des Streckenabschnitts mit dem größten Höhenunterschied.
(6) Das letzte oder vorletzte Fahrzeug eines Zuges muß eine wirkende Bremse haben. Hat das letzte Fahrzeug keine wirkende Bremse, so soll es nicht mit Reisenden besetzt sein. Bei Rollfahrzeugbetrieb dürfen auf Strecken mit einer geringeren maßgebenden Neigung als 10 ‰ hinter der letzten wirkenden Bremse bis zu acht Rollfahrzeugradsätzen mit höchstens 60 t Gesamtgewicht laufen.
(7) Bevor ein mit durchgehender Bremse fahrender Zug den Anfangsbahnhof verläßt, ist eine Bremsprobe vorzunehmen. Die Bremsprobe ist zu wiederholen, so oft der Führerstand gewechselt oder der Zug ergänzt oder getrennt wird, es sei denn, daß Fahrzeuge nur am Schluß abgehängt werden. Für Züge, die während mehrerer Fahrten unverändert bleiben, sind Ausnahmen zulässig (§
3 Abs. 1 Nr. 2).
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V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147