(1) Bahnanlagen und Fahrzeuge, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung dem bisher geltenden Recht, nicht aber den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, sind bis zum 31. Dezember 1974 diesen Vorschriften anzupassen, soweit nicht die in §
3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Behörden in besonders begründeten Fällen weitere angemessene Fristen bewilligen.
(2) Die nach bisher geltendem Recht erteilten Ausnahmegenehmigungen werden spätestens am 31. Dezember 1973 unwirksam.