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§ 1 - Verordnung über die Zusammenstellung von Informationen hinsichtlich der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Tafelwein (WeinPrInfoV k.a.Abk.)

§ 1



Für die Zusammenstellung der Informationen über Tafelwein gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1020/70 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Mai 1970 über die Feststellung der Kurse und die Festsetzung der Durchschnittspreise für Tafelwein (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 118 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung wird für jeden der in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten Handelsplätze ein Preisfeststellungsausschuß (Ausschuß) gebildet.