Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für die Ausbildungsberufe Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin, Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin (nur in Berlin anerkannt), Teilzeichner/Teilzeichnerin (in Berlin nicht anerkannt), sind vorbehaltlich des §
14 nicht mehr anzuwenden.