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Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Zeichner/zur Technischen Zeichnerin (Technischer Zeichner-Ausbildungsverordnung - TZAV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.1993 BGBl. 1994 I S. 25; aufgehoben durch § 29 V. v. 21.06.2011 BGBl. I S. 1215
Geltung ab 01.08.1994; FNA: 806-21-1-185 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin wird staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen



Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Für das dritte und vierte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen:

1.
Maschinen- und Anlagentechnik,

2.
Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik,

3.
Stahl- und Metallbautechnik,

4.
Elektrotechnik,

5.
Holztechnik

gewählt werden.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Grundlagen des technischen Zeichnens,

6.
betriebliche Organisation und Kommunikation,

7.
Lesen und Anwenden technischer Unterlagen,

8.
Werk- und Hilfsstoffe,

9.
Herstellen von Werkstücken und Montieren zu Baugruppen,

10.
Grundlagen der Elektrotechnik,

11.
Ausführen technischer Berechnungen,

12.
Erstellen von technischen Zeichnungen, Plänen und Unterlagen,

13.
rechnerunterstütztes Zeichnen,

14.
Beurteilen von fertigungs- und montagetechnischen Abläufen.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagentechnik:

a)
Anfertigen von Skizzen,

b)
Anfertigen von technischen Zeichnungen,

c)
Ausführen von Detailkonstruktionen,

d)
Anfertigen von Plänen und schematischen Darstellungen,

e)
Anfertigen von perspektivischen Darstellungen,

f)
Anfertigen von technischen Begleitunterlagen,

g)
Berechnen von Bauteilen,

h)
rechnerunterstütztes Erstellen von technischen Unterlagen,

i)
Mitwirken bei Arbeitsaufgaben anderer Fachgebiete;

2.
in der Fachrichtung Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik:

a)
Anfertigen von Skizzen,

b)
Anfertigen von technischen Zeichnungen und Abwicklungen,

c)
Ausführen von Detailkonstruktionen,

d)
Anfertigen von Plänen und schematischen Darstellungen,

e)
Anfertigen von perspektivischen Darstellungen,

f)
Anfertigen von technischen Begleitunterlagen,

g)
Ausführen von heizungs-, klima- und sanitärtechnischen Berechnungen,

h)
rechnerunterstütztes Erstellen von technischen Unterlagen,

i)
Mitwirken bei Arbeitsaufgaben anderer Fachgebiete,

k)
Anwenden von Umwelttechniken,

l)
Anwenden von Gesetzen und Vorschriften;

3.
in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik:

a)
Anfertigen von Skizzen für Werkstatt und Baustelle,

b)
Anfertigen von technischen Unterlagen für Werkstatt und Baustelle,

c)
Ausführen von Detailkonstruktionen,

d)
Anfertigen von Abwicklungen, Durchdringungen und perspektivischen Darstellungen,

e)
Ausführen von stahl- und metallbautechnischen Berechnungen,

f)
Berücksichtigen von bauphysikalischen Anforderungen,

g)
rechnerunterstütztes Anfertigen von technischen Unterlagen,

h)
Mitwirken bei Arbeitsaufgaben anderer Fachgebiete,

i)
Berücksichtigen von Oberflächenschutzmaßnahmen,

k)
Beachten von gesetzlichen und fachlichen Vorschriften;

4.
in der Fachrichtung Elektrotechnik:

a)
Anfertigen von technischen Zeichnungen, Plänen und Skizzen,

b)
Entwerfen und Erstellen von Schaltungsunterlagen nach Vorgaben,

c)
Anfertigen von technischen Begleitunterlagen,

d)
Ermitteln von physikalischen Größen,

e)
rechnerunterstütztes Erstellen von technischen Unterlagen,

f)
Mitwirken bei Arbeitsaufgaben anderer Fachgebiete;

5.
in der Fachrichtung Holztechnik:

a)
Anfertigen von Skizzen für Produktion und Montage,

b)
Anfertigen technischer Zeichnungen für Produktion und Montage,

c)
Ausführen von Detailkonstruktionen,

d)
Konstruieren von Holzverbindungen,

e)
Anfertigen technischer Unterlagen,

f)
Berücksichtigen von bauphysikalischen Anforderungen,

g)
rechnerunterstütztes Anfertigen von technischen Zeichnungen und Unterlagen,

h)
Mitwirken bei Arbeitsaufgaben anderer Fachgebiete,

i)
Oberflächenherstellung und -behandlung,

k)
Ausführen holztechnischer Berechnungen.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Die Vermittlung orientiert sich an den Anforderungen des Berufes mit der jeweiligen Fachrichtung. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 12 nachzuweisen.


§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das zweite Ausbildungsjahr unter laufender Nummer 7 Buchstabe h, laufender Nummer 11 Buchstabe f und g, laufender Nummer 12 und laufender Nummer 13 Buchstabe a bis c aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden drei technische Unterlagen anfertigen sowie sich auf diese Unterlagen beziehende Fragen beantworten. Eine der drei Unterlagen soll aus der gewählten Fachrichtung entnommen sein. Es kommen insbesondere in Betracht:

1.
für die technischen Unterlagen:

a)
Darstellen von Grundkörpern in Ansichten mit Ausklinkungen,

b)
Darstellen von Werkstücken in Ansichten und Schnitten,

c)
Auswählen und Darstellen von Werkstückdetails mit Hilfe von Stücklistenangaben und technischen Unterlagen,

d)
Bemaßen von Teilzeichnungen mit Hilfe von angrenzenden Teilen und schriftlichen Vorgaben;

2.
als Fragen:

a)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
Grundlagen der technischen Darstellung,

c)
Funktionszusammenhänge einfacher Baugruppen,

d)
Auswählen und Begründen von Ansichten und Schnitten für die Darstellung von Teilen und Baugruppen,

e)
Erstellen von Stücklistenangaben nach Vorgaben,

f)
Erkennen und Erläutern vorgegebener Bemaßungsfehler,

g)
Bestimmen von Maßen und Toleranzen mit Hilfe von Stücklistenangaben und technischen Unterlagen,

h)
Werkstoffnormung, Auswahl, Erläuterung,

i)
anwendungsbezogene Berechnungen,

k)
grundlegende Sachverhalte der Elektrotechnik.


§ 8 Abschlußprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagentechnik



(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagentechnik erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 13 Stunden drei Prüfungsaufgaben ausführen und in höchstens einer Stunde im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden.

(3) Eine Prüfungsaufgabe ist nach Wahl des Prüflings den Bereichen Maschinenbau, Apparatebau oder Schiffbau zu entnehmen. In höchstens sieben Stunden sind technische Unterlagen anzufertigen sowie sich auf diese Unterlagen beziehende Fragen aus den Gebieten Fachspezifische Information und Kommunikation, Produkttechnologie sowie Fertigungs- und Montagetechnik schriftlich zu beantworten. Es kommen insbesondere in Betracht:

1.
aus dem Bereich Maschinenbau:

a)
Anfertigen von Detaillierungen mit den erforderlichen Ansichten, Schnitten und Einzelheiten, der fertigungs- und funktionsgerechten Bemaßung sowie der Angabe der Toleranzen und der Oberflächenbeschaffenheit. Dabei sind auch Änderungen nach Vorgaben auszuführen;

b)
als Fragen aus dem Gebiet Fachspezifische Information und Kommunikation:

aa)
Maschinen- und Normteile sowie Auswahlkriterien für diese Teile,

bb)
Funktionszusammenhänge und -beschreibung von Bauteilen,

cc)
Maß-, Form- und Lagetoleranzen, angrenzende Teile,

dd)
Bemaßungssysteme,

ee)
Werkstückdetails,

ff)
Zusatzangaben;

c)
als Fragen aus dem Gebiet Produkttechnologie:

aa)
Festigkeitsberechnungen,

bb)
Getriebeberechnungen,

cc)
Elemente der Kraftübertragung und Sicherungselemente,

dd)
Lagerungstechnik von Wellen und Achsen,

ee)
rationelle Energieverwendung sowie Entsorgung und Wiederverwendung von Werk- und Hilfsstoffen;

d)
als Fragen aus dem Gebiet Fertigungs- und Montagetechnik:

aa)
Guß- und Schweißkonstruktionen,

bb)
Fertigungsplanung, Fertigungsschritte,

cc)
Qualitätssicherung,

dd)
Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit;

2.
aus dem Bereich Apparatebau:

a)
Anfertigen von mindestens zwei technischen Unterlagen. Hierfür kommen insbesondere das Anfertigen eines isometrischen Rohrleitungsplans, eines verfahrenstechnischen Fließbildes, einer Abwicklung, einer Detaillierung in Betracht. Dabei sind auch Änderungen nach Vorgaben auszuführen;

b)
als Fragen aus dem Gebiet Fachspezifische Information und Kommunikation:

aa)
Apparate-, Rohrleitungs- und Normteile sowie Auswahlkriterien für diese Teile,

bb)
Funktionszusammenhänge und -beschreibung von Bauteilen,

cc)
Maß-, Form- und Lagetoleranzen, angrenzende Teile,

dd)
Bemaßungssysteme,

ee)
Kennzeichnung und Zusatzangaben;

c)
als Fragen aus dem Gebiet Produkttechnologie:

aa)
Festigkeitsberechnungen,

bb)
wärme- und strömungstechnische Berechnungen,

cc)
Längenberechnungen,

dd)
verfahrenstechnische Grundlagen,

ee)
Bauteile und Baugruppen des Apparatebaus,

ff)
prozeßleittechnische Unterlagen,

gg)
Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen,

hh)
Druckbehälterverordnung, Gefahrstoffverordnung für die Ausführung von Rohrleitungen,

ii)
rationelle Energieverwendung sowie Entsorgung und Wiederverwendung von Werk- und Hilfsstoffen;

d)
als Fragen aus dem Gebiet Fertigungs- und Montagetechnik:

aa)
Schweißkonstruktionen für Apparate und Rohrleitungen,

bb)
Fertigungs- und Montageplanung, Fertigungs- und Montageschritte,

cc)
Qualitätssicherung,

dd)
Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit;

3.
aus dem Bereich Schiffbau:

a)
Anfertigen von Detaillierungen mit den erforderlichen Ansichten, Schnitten und Einzelheiten, der fertigungs- und funktionsgerechten Bemaßung sowie der Toleranz- und Schweißangaben und Erstellen einer Stückliste;

b)
als Fragen aus dem Gebiet Fachspezifische Information und Kommunikation:

aa)
Schiffbauelemente und Normteile sowie Auswahlkriterien für diese Elemente und Teile,

bb)
Funktionszusammenhänge und -beschreibung von Bauteilen,

cc)
Maß-, Form- und Lagetoleranzen, angrenzende Teile,

dd)
Bemaßungssysteme,

ee)
Werkstückdetails,

ff)
Zusatzangaben;

c)
als Fragen aus dem Gebiet Produkttechnologie:

aa)
statische Berechnungen,

bb)
Festigkeitsberechnungen,

cc)
Verbindungstechnik, lösbare und unlösbare Verbindungen,

dd)
Herstellung von Halbzeugen und deren Verwendung,

ee)
Schiffsausrüstungselemente,

ff)
schiffbauliche Konstruktionsgrundsätze,

gg)
rationelle Energieverwendung sowie Entsorgung und Wiederverwendung von Werk- und Hilfsstoffen;

d)
als Fragen aus dem Gebiet Fertigungs- und Montagetechnik:

aa)
Schweißkonstruktionen,

bb)
Fertigungs- und Montageplanung, Fertigungs- und Montageschritte,

cc)
Einbaufolge und Einbauwege,

dd)
Eigenschaften und Verwendung von Werkstoffen,

ee)
Qualitätssicherung,

ff)
Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit.

(4) In einer zweiten Prüfungsaufgabe ist in höchstens drei Stunden eine der folgenden Unterlagen anzufertigen und es sind sich auf diese Unterlagen beziehende Fragen aus den Gebieten Fachspezifische Information und Kommunikation, Produkttechnologie sowie Fertigungs- und Montagetechnik schriftlich zu beantworten. Es kommen insbesondere in Betracht:

1.
Anfertigen einer Gruppenzeichnung, einer Skizze, eines Planes oder einer Stückliste;

2.
als Fragen aus dem Gebiet Fachspezifische Information und Kommunikation:

a)
EDV-Werkzeuge: rechnerunterstütztes Zeichnen, Datenbank, Tabellenkalkulation,

b)
Zeichnungs- und Stücklistenverwaltung,

c)
Teile aus Normaliendateien sowie Auswahlkriterien für diese Teile,

d)
Arbeitsplan, Arbeitsschritte, Montageplan,

e)
Fachsprache, Fachbegriffe;

3.
als Fragen aus dem Gebiet Produkttechnologie:

a)
Berechnungen zu Bauteilen und Verbindungselementen, Kraftübertragung,

b)
statische Berechnungen, Kräfte, Kraftmomente,

c)
Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen,

d)
Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung;

4.
als Fragen aus dem Gebiet Fertigungs- und Montagetechnik:

a)
Trennen, Umformen, Fügen,

b)
Grundlagen der Automatisierungstechnik,

c)
rechnerunterstützte Fertigung.

(5) In einer dritten Prüfungsaufgabe ist in höchstens drei Stunden eine Gesamtzeichnung anzufertigen.

(6) Mindestens in den in den Absätzen 3 und 5 genannten Prüfungsaufgaben sind technische Unterlagen rechnerunterstützt anzufertigen. Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, das System zur rechnerunterstützten Zeichnungserstellung, an dem er geprüft wird, in einem angemessenen Zeitraum kennenzulernen. Dabei hat der Prüfling nach Vorgaben des Prüfungsausschusses einen Datensatz anzufertigen, der in der Prüfung verwendet werden muß.

(7) Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus dem Gebiet allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt in Betracht.

(8) Die Prüfung nach den Absätzen 3 bis 5 und 7 ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsaufgaben oder in dem Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die Prüfungsaufgaben nach den Absätzen 4 und 5 und das Prüfungsfach nach Absatz 7 haben gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht; die Prüfungsaufgabe nach Absatz 3 hat das dreifache Gewicht.

(9) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist von folgender Gewichtung auszugehen:

Prüfungsaufgabe nach Absatz 3 50 vom Hundert,

Prüfungsaufgabe nach Absatz 4 25 vom Hundert,

Prüfungsaufgabe nach Absatz 5 20 vom Hundert,

Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 5 vom Hundert.

(10) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in zwei Prüfungsaufgaben mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.


§ 9 Abschlußprüfung in der Fachrichtung Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik



(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 13 Stunden drei Prüfungsaufgaben ausführen und in höchstens einer Stunde im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden.

(3) Eine Prüfungsaufgabe ist nach Wahl des Prüflings den Bereichen Heizungs-, Klima- oder Sanitärtechnik zu entnehmen. In höchstens sieben Stunden sind technische Unterlagen anzufertigen sowie sich auf diese Unterlagen beziehende Fragen aus den Gebieten Fachspezifische Information und Kommunikation, Produkttechnologie sowie Fertigungs- und Montagetechnik schriftlich zu beantworten. Es kommen insbesondere in Betracht:

1.
Berechnen, Auslegen und Darstellen einer gebäudetechnischen Anlage. Dabei sind schematische Darstellungen unter Verwendung von Sinnbildern und zeichnerische Darstellungen mit Ansichten, Schnitten und Einzelheiten sowie der montage- und funktionsgerechten Bemaßung anzufertigen. Bauliche Gegebenheiten und Vorgaben aus Normen und Vorschriften sind zu berücksichtigen;

2.
als Fragen aus dem Gebiet Fachspezifische Information und Kommunikation:

a)
Anlagenkomponenten und Bauteile sowie Auswahlkriterien für diese Komponenten und Teile,

b)
Funktionszusammenhänge und -beschreibung von Baugruppen und Anlagenteilen,

c)
Produktbeschreibungen, Datenblätter und Diagramme,

d)
Sicherheitsbestimmungen;

3.
als Fragen aus dem Gebiet Produkttechnologie:

a)
wärmetechnische Berechnungen,

b)
strömungstechnische Berechnungen,

c)
Regel- und Sicherheitseinrichtungen,

d)
Kenndaten von Anlagenkomponenten,

e)
Vorschriften des Wärme-, Schall- und Brandschutzes,

f)
Werk- und Hilfsstoffe,

g)
rationelle Energieverwendung sowie Entsorgung und Wiederverwendung von Werk- und Hilfsstoffen;

4.
als Fragen aus dem Gebiet Fertigungs- und Montagetechnik:

a)
Leitungssysteme,

b)
Verbindungs- und Befestigungsarten,

c)
Montageplanung, Montageschritte,

d)
Funktionsprüfung,

e)
Materialzusammenstellungen,

f)
Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit.

(4) In einer zweiten Prüfungsaufgabe ist in höchstens drei Stunden eine der folgenden Unterlagen anzufertigen und es sind sich auf diese Unterlagen beziehende Fragen aus den Gebieten Fachspezifische Information und Kommunikation, Produkttechnologie sowie Fertigungs- und Montagetechnik schriftlich zu beantworten. Es kommen insbesondere in Betracht:

1.
Anfertigen einer Skizze, eines Anlagenschemas oder eines Materialauszuges;

2.
als Fragen aus dem Gebiet Fachspezifische Information und Kommunikation:

a)
EDV-Werkzeuge: CAD, Datenbank, Tabellenkalkulation,

b)
Zeichnungs- und Materiallistenverwaltung,

c)
Kataloge, Tabellenbücher, Normen, Auswahlkriterien,

d)
Arbeitsplan, Arbeitsschritte, Montageplan,

e)
Fachsprache, Fachbegriffe;

3.
als Fragen aus dem Gebiet Produkttechnologie:

a)
Berechnungen zu Bauteilen,

b)
Berechnungen von Wärmeausdehnungen,

c)
Berechnung von Wärmeleistungen, Wirkungsgraden, Wärmeverlusten,

d)
Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen,

e)
Eigenschaften von flüssigen und gasförmigen Medien,

f)
Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung;

4.
als Fragen aus dem Gebiet Fertigungs- und Montagetechnik:

a)
Trennen, Umformen, Fügen,

b)
Vorfertigung,

c)
Fließdiagramm und Strangschema.

(5) In einer dritten Prüfungsaufgabe ist in höchstens drei Stunden eine Isometrie, Abwicklung oder Durchdringung anzufertigen.

(6) Mindestens in den in den Absätzen 3 und 5 genannten Prüfungsaufgaben sind technische Unterlagen rechnerunterstützt anzufertigen. Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, das System zur rechnerunterstützten Zeichnungserstellung, an dem er geprüft wird, in einem angemessenen Zeitraum kennenzulernen. Dabei hat der Prüfling nach Vorgaben des Prüfungsausschusses einen Datensatz anzufertigen, der in der Prüfung verwendet werden muß.

(7) Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus dem Gebiet allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt, in Betracht.

(8) Die Prüfung nach den Absätzen 3 bis 5 und 7 ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsaufgaben oder in dem Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die Prüfungsaufgaben nach den Absätzen 4 und 5 und das Prüfungsfach nach Absatz 7 haben gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht; die Prüfungsaufgabe nach Absatz 3 hat das dreifache Gewicht.

(9) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist von folgender Gewichtung auszugehen:

Prüfungsaufgabe nach Absatz 3 50 vom Hundert,

Prüfungsaufgabe nach Absatz 4 25 vom Hundert,

Prüfungsaufgabe nach Absatz 5 20 vom Hundert,

Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 5 vom Hundert.

(10) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in zwei Prüfungsaufgaben mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.


§ 10 Abschlußprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik



(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 13 Stunden drei Prüfungsaufgaben ausführen und in höchstens einer Stunde im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden.

(3) Eine Prüfungsaufgabe ist nach Wahl des Prüflings den Bereichen Stahl- oder Metallbautechnik zu entnehmen. In höchstens sieben Stunden sind technische Unterlagen anzufertigen sowie sich auf diese Unterlagen beziehende Fragen aus den Gebieten Fachspezifische Information und Kommunikation, Produkttechnologie sowie Fertigungs- und Montagetechnik schriftlich zu beantworten. Es kommen insbesondere in Betracht:

1.
Anfertigen von technischen Zeichnungen für Werkstatt und Baustelle. Dabei sollen die technischen Zeichnungen die erforderlichen Ansichten, Schnitte und Einzelheiten sowie die werkstatt- und montagegerechte Bemaßung enthalten;

2.
als Fragen aus dem Gebiet Fachspezifische Information und Kommunikation:

a)
Halbzeuge und Normteile sowie Auswahlkriterien für diese Teile,

b)
statische Zusammenhänge,

c)
Beschreibung des Aufbaus und der Funktion von Bauteilen und Baugruppen,

d)
Toleranzen eigener und angrenzender Bauteile,

e)
Bemaßungssysteme,

f)
Detailkonstruktionen,

g)
Zusatzangaben;

3.
als Fragen aus dem Gebiet Produkttechnologie:

a)
Berechnung von Systemmaßen,

b)
Berechnung von Verbindungen,

c)
Berechnung von Längen, Flächen und Massen,

d)
statische Berechnungen,

e)
bauphysikalische Berechnungen,

f)
Berechnung von Formänderungen,

g)
rationelle Energieverwendung sowie Entsorgung und Wiederverwendung von Werk- und Hilfsstoffen;

4.
als Fragen aus dem Gebiet Fertigungs- und Montagetechnik:

a)
lösbare und unlösbare Verbindungen,

b)
Fertigungs- und Montageplanung,

c)
Qualitätssicherung,

d)
Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit.

(4) In einer zweiten Prüfungsaufgabe ist in höchstens drei Stunden eine der folgenden Unterlagen anzufertigen und es sind sich auf diese Unterlagen beziehende Fragen aus den Gebieten Fachspezifische Information und Kommunikation, Produkttechnologie sowie Fertigungs- und Montagetechnik schriftlich zu beantworten. Es kommen insbesondere in Betracht:

1.
Anfertigen eines bemaßten Zuschnitts oder einer Skizze oder einer Stückliste aus einer Gesamtzeichnung;

2.
als Fragen aus dem Gebiet Fachspezifische Information und Kommunikation:

a)
EDV-Werkzeuge: CAD, Datenbank, Tabellenkalkulation,

b)
Zeichnungs- und Stücklistenverwaltung,

c)
Teile aus Halbzeugdateien sowie Auswahlkriterien für diese Teile,

d)
gesetzliche Vorschriften,

e)
Arbeitsplan, Arbeitsschritte, Montageplan,

f)
Fachsprache;

3.
als Fragen aus dem Gebiet Produkttechnologie:

a)
Berechnungen zu Bauteilen und Verbindungen,

b)
statische Berechnungen,

c)
Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen,

d)
bauphysikalische Anforderungen,

e)
Oberflächenschutz,

f)
Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung;

4.
als Fragen aus dem Gebiet der Fertigungs- und Montagetechnik:

a)
Trennen, Umformen, Fügen,

b)
Montagetechniken,

c)
rechnerunterstützte Fertigung.

(5) In einer dritten Prüfungsaufgabe ist in höchstens drei Stunden eine Perspektive und eine Abwicklung anzufertigen.

(6) Mindestens in den in den Absätzen 3 und 5 genannten Prüfungsaufgaben sind technische Unterlagen rechnerunterstützt anzufertigen. Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, das System zur rechnerunterstützten Zeichnungserstellung, an dem er geprüft wird, in einem angemessenen Zeitraum kennenzulernen. Dabei hat der Prüfling nach Vorgaben des Prüfungsausschusses einen Datensatz anzufertigen, der in der Prüfung verwendet werden muß.

(7) Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus dem Gebiet allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt, in Betracht.

(8) Die Prüfung nach den Absätzen 3 bis 5 und 7 ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsaufgaben oder in dem Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die Prüfungsaufgaben nach den Absätzen 4 und 5 und das Prüfungsfach nach Absatz 7 haben gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht; die Prüfungsaufgabe nach Absatz 3 hat das dreifache Gewicht.

(9) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist von folgender Gewichtung auszugehen:

Prüfungsaufgabe nach Absatz 3 50 vom Hundert,

Prüfungsaufgabe nach Absatz 4 25 vom Hundert,

Prüfungsaufgabe nach Absatz 5 20 vom Hundert,

Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 5 vom Hundert.

(10) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in zwei Prüfungsaufgaben mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.


§ 11 Abschlußprüfung für die Fachrichtung Elektrotechnik



(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnik erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 13 Stunden drei Prüfungsaufgaben ausführen und in höchstens einer Stunde im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden.

(3) Eine Prüfungsaufgabe ist nach Wahl des Prüflings den Bereichen Energie- oder Kommunikationstechnik zu entnehmen. In höchstens sieben Stunden sind technische Unterlagen anzufertigen sowie sich auf diese Unterlagen beziehende Fragen aus den Gebieten Fachspezifische Information und Kommunikation, Produkttechnologie sowie Fertigungs- und Montagetechnik schriftlich zu beantworten. Es kommen insbesondere in Betracht:

1.
aus dem Bereich Energietechnik:

a)
Entwerfen oder Ändern von technischen Unterlagen der Installationstechnik sowie Entwerfen oder Ändern von Schaltungsunterlagen der Steuerungs- und Regelungstechnik einschließlich speicherprogrammierbare Steuerungen;

b)
als Fragen aus dem Gebiet Fachspezifische Information und Kommunikation:

aa)
Zeichnungsnormen,

bb)
Darstellungsarten, Schaltplanarten,

cc)
Bauteilanordnung,

dd)
Betriebsmittel- und Anlagenkennzeichnung,

ee)
Fachsprache, Fachbegriffe,

ff)
Kataloge und technische Regelwerke;

c)
als Fragen aus dem Gebiet Produkttechnologie:

aa)
Schaltungstechnik, Funktionszusammenhänge in Schaltungen,

bb)
Berechnen elektrischer Größen im Gleich- und Wechselstromkreis,

cc)
Eigenschaften und Auswahl von elektrischen und elektronischen Bauteilen einschließlich der notwendigen Berechnungen,

dd)
Betriebssicherheit, Schutzmaßnahmen,

ee)
rationelle Energieverwendung sowie Entsorgung und Wiederverwendung von Werk- und Hilfsstoffen;

d)
als Fragen aus dem Gebiet Fertigungs- und Montagetechnik:

aa)
Schaltschrankbau, Anlagenbau, Elektroinstallationstechnik,

bb)
Fertigungs- und Montageplanung, Fertigungs- und Montageschritte, Inbetriebnahme,

cc)
Eigenschaften, Auswahl und Verwendung von Werkstoffen und Halbzeugen,

dd)
Qualitätssicherung,

ee)
Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit;

2.
aus dem Bereich Kommunikationstechnik:

a)
Entwirren einer Schaltung nach Skizze, Erstellen des Bestückungsplanes und des Leiterplattenlayouts nach Stromlaufplan, Stückliste und Datenblättern;

b)
als Fragen aus dem Gebiet Fachspezifische Information und Kommunikation:

aa)
Zeichnungsnormen,

bb)
Darstellungsarten, Schaltplanarten,

cc)
Bauteilanordnung,

dd)
Betriebsmittelkennzeichnung,

ee)
Fachsprache, Fachbegriffe,

ff)
Kataloge und technische Regelwerke;

c)
als Fragen aus dem Gebiet Produkttechnologie:

aa)
Schaltungstechnik, Funktionszusammenhänge in Schaltungen,

bb)
Berechnen elektrischer Größen im Gleich- und Wechselstromkreis,

cc)
Eigenschaften und Auswahl von elektrischen und elektronischen Bauteilen einschließlich der notwendigen Berechnungen,

dd)
Betriebssicherheit, Schutzmaßnahmen,

ee)
rationelle Energieverwendung sowie Entsorgung und Wiederverwendung von Werk- und Hilfsstoffen;

d)
als Fragen aus dem Gebiet Fertigungs- und Montagetechnik:

aa)
Layouttechniken,

bb)
Fertigungsplanung und Fertigungsschritte der Leiterplattenfertigung,

cc)
Eigenschaften, Auswahl und Verwendung von Werkstoffen und Halbzeugen,

dd)
elektrische Verbindungstechniken,

ee)
Qualitätssicherung,

ff)
Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit.

(4) Eine zweite Prüfungsaufgabe ist nach Wahl des Prüflings den Bereichen Energietechnik oder Kommunikationstechnik zu entnehmen. In höchstens drei Stunden ist eine Unterlage anzufertigen und es sind sich auf diese Unterlage beziehende Fragen aus den Gebieten Fachspezifische Information und Kommunikation, Produkttechnologie sowie Fertigungs- und Montagetechnik schriftlich zu beantworten. Es kommen insbesondere in Betracht:

1.
aus dem Bereich Energietechnik:

a)
Ändern oder Erstellen technischer Unterlagen, insbesondere Schaltungen der Digital-, Analog-, Installations- oder Steuerungstechnik;

b)
als Fragen aus dem Gebiet Fachspezifische Information und Kommunikation:

aa)
Zeichnungsnormen,

bb)
Darstellungsarten, Schaltplanarten,

cc)
Bauteilanordnung,

dd)
Betriebsmittel- und Anlagenkennzeichnung,

ee)
Fachsprache, Fachbegriffe,

ff)
Kataloge und technische Regelwerke;

c)
als Fragen aus dem Gebiet Produkttechnologie:

aa)
Schaltungstechnik, Funktionszusammenhänge in Schaltungen,

bb)
Berechnen elektrischer Größen im Gleich- und Wechselstromkreis,

cc)
Eigenschaften und Auswahl von elektrischen und elektronischen Bauteilen einschließlich der notwendigen Berechnungen,

dd)
Betriebssicherheit, Schutzmaßnahmen;

d)
als Fragen aus dem Gebiet Fertigungs- und Montagetechnik:

aa)
Fertigungs- und Montageplanung, Fertigungs- und Montageschritte, Inbetriebnahme,

bb)
Eigenschaften, Auswahl und Verwendung von Werkstoffen und Halbzeugen,

cc)
Qualitätssicherung,

dd)
Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit;

2.
aus dem Bereich Kommunikationstechnik:

a)
Ändern oder Erstellen technischer Unterlagen, insbesondere Schaltungen der Verstärker-, Melde- oder Übertragungstechnik;

b)
als Fragen aus dem Gebiet Fachspezifische Information und Kommunikation:

aa)
Zeichnungsnormen,

bb)
Darstellungsarten, Schaltplanarten,

cc)
Bauteilanordnung,

dd)
Betriebsmittelkennzeichnung,

ee)
Fachsprache, Fachbegriffe,

ff)
Kataloge und technische Regelwerke;

c)
als Fragen aus dem Gebiet der Produkttechnologie:

aa)
Schaltungstechnik, Funktionszusammenhänge in Schaltungen,

bb)
Berechnen elektrischer Größen im Gleich- und Wechselstromkreis,

cc)
Eigenschaften und Auswahl von elektrischen und elektronischen Bauteilen einschließlich der notwendigen Berechnungen,

dd)
Betriebssicherheit, Schutzmaßnahmen;

d)
als Fragen aus dem Gebiet der Fertigungs- und Montagetechnik:

aa)
Fertigungsplanung und Fertigungsschritte,

bb)
Eigenschaften, Auswahl und Verwendung von Werkstoffen und Halbzeugen,

cc)
elektrische Verbindungstechniken,

dd)
Qualitätssicherung,

ee)
Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit.

(5) In einer dritten Prüfungsaufgabe sind in höchstens drei Stunden mechanische Bauteile der Elektrotechnik mit den erforderlichen Ansichten, Schnitten und Einzelheiten sowie der fertigungs- und funktionsgerechten Bemaßung darzustellen.

(6) Mindestens in den in den Absätzen 3 und 5 genannten Prüfungsaufgaben sind technische Unterlagen rechnerunterstützt anzufertigen. Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, das System zur rechnerunterstützten Zeichnungserstellung, an dem er geprüft wird, in einem angemessenen Zeitraum kennenzulernen. Dabei hat der Prüfling nach Vorgaben des Prüfungsausschusses einen Datensatz anzufertigen, der in der Prüfung verwendet werden muß.

(7) Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus dem Gebiet allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt, in Betracht.

(8) Die Prüfung nach den Absätzen 3 bis 5 und 7 ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsaufgaben oder in dem Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die Prüfungsaufgaben nach den Absätzen 4 und 5 und das Prüfungsfach nach Absatz 7 haben gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht; die Prüfungsaufgabe nach Absatz 3 hat das dreifache Gewicht.

(9) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist von folgender Gewichtung auszugehen:

Prüfungsaufgabe nach Absatz 3 50 vom Hundert,

Prüfungsaufgabe nach Absatz 4 25 vom Hundert,

Prüfungsaufgabe nach Absatz 5 20 vom Hundert,

Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 5 vom Hundert.

(10) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in zwei Prüfungsaufgaben mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.


§ 12 Abschlußprüfung für die Fachrichtung Holztechnik



(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Holztechnik erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 13 Stunden drei Prüfungsaufgaben ausführen und in höchstens einer Stunde im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden.

(3) In höchstens sieben Stunden sind technische Unterlagen anzufertigen sowie sich auf diese Unterlagen beziehende Fragen aus den Gebieten Fachspezifische Information und Kommunikation, Produkttechnologie sowie Fertigungs- und Montagetechnik schriftlich zu beantworten. Es kommen insbesondere in Betracht:

1.
Anfertigen einer Zeichnung mit Detailschnitten und einer Holz- oder Materialliste sowie Beantwortung von Fragen aus den Gebieten Technische Kommunikation, Produkttechnologie sowie Fertigungs- und Montagetechnik;

2.
als Fragen aus dem Gebiet Fachspezifische Information und Kommunikation:

a)
Maschinen- und Normteile,

b)
Holzbearbeitungsmaschinen und Werkzeuge,

c)
Funktionszusammenhänge, Anschlüsse,

d)
Maßtoleranzen,

e)
Bemaßungssysteme,

f)
Details,

g)
Zusatzangaben;

3.
als Fragen aus dem Gebiet Produkttechnologie:

a)
statische und bauphysikalische Berechnungen,

b)
Massenermittlung, Verschnittberechnung und Kalkulationsberechnungen,

c)
Werk- und Hilfsstoffe, Eignung und Einsatz,

d)
Beschichtungsmittel und -techniken,

e)
Holzschutz,

f)
Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen,

g)
rationelle Energieverwendung sowie Entsorgung und Wiederverwendung von Werk- und Hilfsstoffen;

4.
als Fragen aus dem Gebiet Fertigungs- und Montagetechnik:

a)
Vollholz- und Plattenkonstruktionen,

b)
Verbindungstechniken,

c)
Beschläge,

d)
Entsorgung und Rückgewinnung von Werk- und Hilfswerkstoffen,

e)
Qualitätssicherung,

f)
Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit.

(4) In einer zweiten Prüfungsaufgabe ist in höchstens drei Stunden eine der folgenden Unterlagen anzufertigen und es sind sich auf diese Unterlagen beziehende Fragen aus den Gebieten Fachspezifische Information und Kommunikation, Produkttechnologie sowie Fertigungs- und Montagetechnik schriftlich zu beantworten. Es kommen insbesondere in Betracht:

1.
Anfertigen einer Zeichnung mit allen für die Fertigung benötigten Angaben;

2.
als Fragen aus dem Gebiet Fachspezifische Information und Kommunikation:

a)
EDV-Werkzeuge: CAD, Datenbanken, Tabellenkalkulation,

b)
Zeichnungs-, Holzlisten- und Materiallistenverwaltung,

c)
Teile aus Bauteildateien sowie Auswahlkriterien für diese Teile,

d)
Arbeitsplan, Montageplan,

e)
Fachbegriffe;

3.
als Fragen aus dem Gebiet Produkttechnologie:

a)
statische und bauphysikalische Berechnungen,

b)
Massenermittlung, Verschnittberechnung und Kalkulationsberechnungen,

c)
Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen,

d)
Beschichtungsmittel und -techniken,

e)
Holzschutz,

f)
Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung;

4.
als Fragen aus dem Gebiet Fertigungs- und Montagetechnik:

a)
rechnerunterstützte Fertigung,

b)
Vollholz- und Plattenkonstruktionen,

c)
Verbindungstechniken,

d)
Beschläge,

e)
Entsorgung und Rückgewinnung von Werk- und Hilfswerkstoffen,

f)
Qualitätssicherung.

(5) In einer dritten Prüfungsaufgabe ist in höchstens drei Stunden eine Teilschnitt-Zeichnung oder eine Angebotszeichnung mit Grundriß und Wandabwicklung oder eine Perspektive anzufertigen.

(6) Mindestens in den in den Absätzen 3 und 5 genannten Prüfungsaufgaben sind technische Unterlagen rechnerunterstützt anzufertigen. Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, das System zur rechnerunterstützten Zeichnungserstellung, an dem er geprüft wird, in einem angemessenen Zeitraum kennenzulernen. Dabei hat der Prüfling nach Vorgaben des Prüfungsausschusses einen Datensatz anzufertigen, der in der Prüfung verwendet werden muß.

(7) Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus dem Gebiet allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt, in Betracht.

(8) Die Prüfung nach den Absätzen 3 bis 5 und 7 ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsaufgaben oder in dem Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die Prüfungsaufgaben nach den Absätzen 4 und 5 und das Prüfungsfach nach Absatz 7 haben gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht; die Prüfungsaufgabe nach Absatz 3 hat das dreifache Gewicht.

(9) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist von folgender Gewichtung auszugehen:

Prüfungsaufgabe nach Absatz 3 50 vom Hundert,

Prüfungsaufgabe nach Absatz 4 25 vom Hundert,

Prüfungsaufgabe nach Absatz 5 20 vom Hundert,

Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 5 vom Hundert.

(10) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in zwei Prüfungsaufgaben mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.


§ 13 Aufhebung von Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für die Ausbildungsberufe Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin, Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin (nur in Berlin anerkannt), Teilzeichner/Teilzeichnerin (in Berlin nicht anerkannt), sind vorbehaltlich des § 14 nicht mehr anzuwenden.


§ 14 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2001 begonnen haben, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der ab dem 1. August 2001 geltenden Vorschriften.


§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1994 in Kraft.

(2) (weggefallen)


Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Zeichner/zur Technischen Zeichnerin



I.
Berufliche Grundbildung und gemeinsame berufliche Fachbildung
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse,
die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12 3/4
1234
1Berufsbildung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden
Betriebes beschreiben
3Arbeits- und Tarifrecht,
Arbeitsschutz
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der
zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbe-
aufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4Arbeitssicherheit, Umwelt-
schutz und rationelle
Energieverwendung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)
a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz-
lichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhü-
tungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter nennen
b) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den
Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbränden
beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen
und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-
fungsgeräte bedienen
e) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht ent-
zündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom aus-
gehen, beachten
f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vor-
schriften über den Immissions- und Gewässerschutz
sowie über die Reinhaltung der Luft nennen
g) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und
zu ihrer Verringerung beitragen
h) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten und
Materialien nennen und Möglichkeiten rationellen Ein-
satzes im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich anführen
5Grundlagen
des technischen Zeichnens
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)
a) Zeichengeräte und -material unter Berücksichtigung
des Verwendungszwecks auswählen und handhaben
b) Zeichengeräte und -material unter Berücksichtigung
des Umweltschutzes auswählen und entsorgen
c) Zeichnungsnormen, insbesondere Formate, Zeich-
nungsarten, Schriften, Linien und Zeichnungsmaß-
stäbe anwenden
d) geometrische Konstruktionen durchführen:
aa) Lote und Senkrechte konstruieren
bb) Strecken und Winkel teilen, Parallelen konstru-
ieren und Winkel übertragen
cc) Vielecke konstruieren
dd) Kreisanschlüsse konstruieren
ee) Kreistangenten erzeugen
ff) Ellipsen und Parabeln konstruieren
gg) geometrisch bestimmte Kurven, insbesondere
Schraubenlinien, konstruieren
hh) Koordinatensysteme anwenden
e) Linienzüge, Flächen und Körper mit Hilfe geometri-
scher Grundelemente darstellen und zerlegen
f) Grundbegriffe der Maßeintragung unterscheiden und
anwenden
g) Körper und Werkstücke in Ansichten und Schnitten
darstellen und bemaßen:
aa) Ansichten und Schnitte auswählen
bb) Normteile darstellen
cc) Werkstückdetails beachten und als Einzelheit dar-
stellen
dd) Toleranzen und Oberflächenbeschaffenheiten
auswählen und eintragen
ee) Wortangaben eintragen
ff) Eintragungen in Schriftfeldem und Stücklisten vor-
nehmen
h) Prismen-, Zylinder-, Pyramiden- und Kegelschnitte kon-
struieren
i) wahre Längen ermitteln
k) Durchdringungen und Abwicklungen konstruieren
l) einfache Körper in isometrischer und dimetrischer Pro-
jektion zeichnen
m) Skizzen nach vorgegebenen Zeichnungen und Objek-
ten anfertigen und bemaßen
16  
6betriebliche Organisation
und Kommunikation
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)
a) Vervielfältigungs- und Archivierverfahren nutzen
b) Datenverarbeitungsgeräte handhaben, insbesondere
Programme und Daten laden, anwenden und sichern
c) ergonomische Gesichtspunkte am Arbeitsplatz beachten
d) Bestimmungen des Datenschutzes beachten
e) Arbeits- und Ablauforganisation des Konstruktions-
büros beachten
6  
7 Lesen und Anwenden
technischer Unterlagen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)
a) Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen lesen
b) Montagepläne, Schaltpläne, Stücklisten, Tabellen,
Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise
lesen und anwenden
c) technische Angaben in Zeichnungen, insbesondere
Maßtoleranzen und Oberflächenbeschaffenheit, erken-
nen und zuordnen
d) technische Angaben in Plänen, insbesondere Geräte-
kennzeichnungen, erkennen und zuordnen
e) technische Sachverhalte in Form von Protokollen und
Berichten aufzeichnen
f) Ergebnisse kontrollieren und beurteilen
3*)  
g) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung organisatori-
scher und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen
h) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus techni-
schen Unterlagen ermitteln
 3*) 
8Werk- und Hilfsstoffe
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)
a) Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbei-
tungs- und Verwendungsmöglichkeiten beurteilen
b) Hilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach
zuordnen
c) Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich ihrer Umweltverträg-
lichkeit beurteilen
2  
9Herstellen
von Werkstücken und
Montieren zu Baugruppen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)
a) Längen mit verschiedenen Meßzeugen messen
b) mit Winkellehren und mit Winkelmessern prüfen
c) Ebenheit von Flächen prüfen
d) Werkstücke mit Lehren prüfen
e) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Be-
rücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nach-
folgender Bearbeitung anreißen und körnen
f) Werkstücke durch manuelles Spanen unter Berück-
sichtigung der Einflußgrößen Werkzeug, Werkstoff,
Oberflächenbeschaffenheit und Hilfsstoff herstellen
und beurteilen
g) Maschinenwerte ermitteln und einstellen
h) Werkstücke durch maschinelles Spanen unter Berück-
sichtigung der Einflußgrößen Werkzeug, Werkstoff,
Oberflächenbeschaffenheit und Hilfsstoff herstellen
und beurteilen
i) Werkstücke durch Trennen unter Berücksichtigung
der Einflußgrößen Trennverfahren, Werkstoff, Ober-
flächenbeschaffenheit und Hilfsstoff herstellen und
beurteilen
k) Werkstücke durch Umformen unter Berücksichtigung
der Einflußgrößen Umformverfahren, Werkstoff, Ober-
flächenbeschaffenheit und Hilfsstoff herstellen und
beurteilen
l) kraftschlüssige und formschlüssige lösbare Verbindun-
gen herstellen und sichern
m) nichtlösbare Verbindungen herstellen
12  
10 Grundlagen
der Elektrotechnik
(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)
a) Sicherheitsbestimmungen (VDE) beachten
b) Grundbegriffe, insbesondere Strom, Spannung, Wider-
stand, Arbeit und Leistung unterscheiden und erläu-
tem
c) elektrische Größen messen
2  
d) Gleich-, Wechsel- und Drehstrom kennen und ihre An-
wendungen erläutern
e) Bauelemente der Elektrotechnik erläutern und zu
Schaltungen verbinden
f) Einsatzmöglichkeiten von Bauelementen der Elektro-
technik beurteilen
 4 
11 Ausführen
technischer Berechnungen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 11)
a) Längen, Zeiten und Winkel sowie Flächen, Volumen
und Massen berechnen
b) Lehrsätze der Planimetrie und Trigonometrie, insbe-
sondere Lehrsatz des Pythagoras und Winkelfunk-
tionen, anwenden
c) Grundgesetze der Wärmelehre, insbesondere Längen-
und Volumenausdehnung, berechnen
4*)  
d) Grundgesetze der Mechanik, insbesondere Geschwin-
digkeit und Beschleunigung, Kräfte und Kräftezerle-
gung sowie Drehmoment und Reibung, anwenden
e) Grundgesetze der Mechanik von Flüssigkeiten und
Gasen anwenden
f) Grundgesetze der Elektrotechnik anwenden
g) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen
h) Grundgesetze der Festigkeitsberechnung, insbesonde-
re der Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbean-
spruchung, anwenden
 2*) 
12Erstellen von
technischen Zeichnungen,
Plänen und Unterlagen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)
a) Bauteile und Baugruppen in Fertigungs- und Gesamt-
zeichnungen unter Anwendung der Normen und Regel-
werke darstellen:
aa) erforderliche Ansichten und Schnitte darstellen
bb) funktions- und fertigungsgerecht bemaßen
cc) Oberflächensymbole und Zusatzangaben eintragen
dd) lösbare und nichtlösbare Verbindungen, insbeson-
dere Schraub-, Schweiß-, Löt- und Klebeverbin-
dungen, darstellen
ee) Toleranzen und Passungen auswählen und ein-
tragen
ff) Stücklisten anfertigen
b) schematische Darstellungen anfertigen
c) Pläne oder Schaltungsunterlagen anfertigen
d) technische Unterlagen ändern
e) Skizzen anfertigen
f) Daten in grafische Darstellungen umsetzen
 12 
13rechnerunterstütztes
Zeichnen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 13)
a) geometrische Elemente erzeugen und manipulieren
b) Symbole erzeugen und verwalten
c) Zeichnungen und Pläne erstellen und verwalten
d) Lösungswege beurteilen
 6 
14Beurteilen von fertigungs-
und montagetechnischen
Abläufen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 14)
a) Bauteile mit Hilfe von fachspezifischen Fertigungsein-
richtungen anfertigen:
aa) mechanische Bauteile anfertigen
bb) Fertigungsmaschinen einrichten und bedienen
b) mechanische oder elektrotechnische Bauteile zu Bau-
gruppen montieren und dabei die Möglichkeiten unter-
schiedlicher Montagetechniken beurteilen
c) Schaltungen der Steuerungs- und Regelungstechnik
nach Schalt- und Funktionsplänen aufbauen und in
Betrieb nehmen
d) Programme für numerische Fertigungseinrichtungen
oder Steuerungen erstellen, eingeben und beurteilen
e) Qualitätsprüfung durchführen:
aa) Maße sowie Form- und Lageabweichungen an
Werkstücken prüfen
bb) Oberflächenbeschaffenheit prüfen
cc) Funktion von mechanischen oder elektrotechni-
schen Bauteilen und Baugruppen prüfen
 18 
15 Zur Fortsetzung der Berufsbildung sollen die Ausbildungs-
inhalte aus den laufenden Nummern 10, 12 und 13 dieses
Teils des Ausbildungsrahmenplans unter Berücksichti-
gung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des indivi-
duellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden.
77 

*)
Insbesondere im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 9, 12 und 14 zu vermitteln.


II.
Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen

A.
Fachrichtung Maschinen- und Anlagentechnik
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse,
die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12 3/4
1234
1Anfertigen von Skizzen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe a)
a) Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen nach Modell
und Vorlagen skizzieren
b) Bauteile und Baugruppen in ihrer räumlichen Anord-
nung zueinander skizzieren
c) Funktionsskizzen anfertigen
  6
2Anfertigen von
technischen Zeichnungen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b)
a) Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen unter Anwen-
dung der Norm- und Regelwerke zeichnen
b) ergonomische und umweltschützende sowie material-
und energiesparende Gesichtspunkte bei der Anferti-
gung von technischen Zeichnungen beachten
c) fachbezogene Bauteile und Baugruppen, insbesondere
Maschinenelemente, Antriebselemente und Gußkon-
struktionen oder Rohrleitungen und verfahrenstechni-
sche Apparate oder Spantenrisse und Schweißkon-
struktionen zeichnen
  16
  d) erforderliche Ansichten von Bauteilen und Baugruppen
mit Einzelheiten und Schnitten festlegen und zeichnen
e) Bauteile und Baugruppen fertigungs- und funktions-
gerecht bemaßen
f) Toleranzen und Passungen auswählen und eintragen
g) Bezeichnungen von Oberflächen und Zusatzangaben
auswählen und eintragen
   
3Ausführen von
Detailkonstruktionen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe c)
a) Bauteile und Halbzeuge nach Vorgaben festlegen und
anhand von technischen Unterlagen auswählen
b) Detailpunkte konstruieren
c) konstruktive Änderungen nach Vorgaben ausführen
  12
4Anfertigen von Plänen
und schematischen
Darstellungen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe d)
a) Pläne und schematische Darstellungen unter Anwen-
dung der einschlägigen Normen nach Vorlagen, Ent-
würfen und Vorgaben anfertigen
b) fachbezogene Funktionsabläufe, insbesondere Funk-
tions- und Schaltpläne für hydraulische und pneumati-
sche Schaltungen oder verfahrenstechnische Funk-
tionspläne und Fließbilder oder Einbauwege- und
-folgepläne, zeichnen
c) elektrische Schaltungsunterlagen nach Vorgaben an-
fertigen
  10
5Anfertigen von perspek-
tivischen Darstellungen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe e)
perspektivische Darstellungen, insbesondere Werkstücke
und Baugruppen oder isometrische Rohrleitungspläne
oder Schweißgruppen als Zusammenbauhilfe, erstellen
  6
6Anfertigen von tech-
nischen Begleitunterlagen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe f)
fachbezogene Tabellen, Diagramme und sonstige techni-
sche Unterlagen, insbesondere Stücklisten oder Apparate-
und Rohrleitungslisten oder Materiallisten und Raumgerä-
telisten, erstellen
  6*)
7Berechnen von Bauteilen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe g)
fachbezogene Berechnungen, insbesondere für Maschi-
nen- und Antriebselemente oder Rohrleitungen und ver-
fahrenstechnische Apparate oder Bauteile und Schweiß-
konstruktionen, ausführen
  6*)
8rechnerunterstütztes
Erstellen von
technischen Unterlagen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe h)
technische Unterlagen, insbesondere technische Zeich-
nungen, Detailkonstruktionen, technische Begleitunterla-
gen und Berechnungen, rechnerunterstützt erstellen
  12*)
9Mitwirken bei Arbeitsauf-
gaben anderer Fachgebiete
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe l)
bei typischen Arbeitsaufgaben der mit der Konstruktion
korrespondierenden Fachgebiete, insbesondere der Ar-
beitsvorbereitung, mitwirken
  4

*)
Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 2 bis 5 zu vermitteln.

B.
Fachrichtung Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse,
die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12 3/4
1234
1Anfertigen von Skizzen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe a)
a) Teil- und Gruppenskizzen nach örtlichen Gegeben-
heiten und Vorlagen anfertigen
b) Bauteile und Baugruppen in ihrer räumlichen Anord-
nung zueinander skizzieren
c) Funktionsskizzen anfertigen
  3
2Anfertigen von
technischen Zeichnungen
und Abwicklungen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe b)
a) Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen unter Anwen-
dung der Norm- und Regelwerke zeichnen
b) umwelttechnische Gesichtspunkte bei der Anfertigung
von technischen Zeichnungen beachten
c) Bauteile und Baugruppen für Wärme- und Luftversor-
gungsanlagen oder Sanitäranlagen mit den jeweiligen
Rohrleitungen, Armaturen und Aggregaten zeichnen
d) erforderliche Ansichten und Schnitte von Bauteilen und
Baugruppen festlegen und zeichnen
e) erforderliche Abwicklungen von Bauteilen und Bau-
gruppen zeichnen
f) Bauteile und Baugruppen fertigungs- und funktions-
gerecht bemaßen
g) Bauzeichnungen lesen und angrenzende Bereiche
zeichnen
h) Bezeichnungen für Material, Oberflächenbeschaffen-
heit und Zusatzangaben auswählen und eintragen
  14
3Ausführen von
Detailkonstruktionen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe c)
a) Halbzeuge, Bauteile und Baugruppen nach Vorgaben
und technischen Unterlagen festlegen und auswählen
b) Detailpunkte nach Vorgaben konstruieren
c) Entwerfen von Anschlüssen an angrenzenden Bauteilen
d) konstruktive Änderungen nach Anweisungen vornehmen
  9
4Anfertigen von Plänen
und schematischen
Darstellungen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe d)
a) Pläne und schematische Darstellungen unter Anwen-
dung der einschlägigen Normen und Sinnbilder für
Wärme- und Luftverteilungssysteme oder Wasser- und
Abwasseranlagen nach Vorlagen, Entwürfen und An-
Weisungen anfertigen
b) fachbezogene Funktionsabläufe, insbesondere Fließ-
diagramme und Betriebsführungspläne nach Vorgaben
zeichnen
c) schematische Darstellungen von fachbezogenen
pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Regel-
und Steuerungsanlagen zeichnen
  6
5Anfertigen von perspek-
tivischen Darstellungen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe e)
perspektivische Darstellungen, insbesondere isometrische
Rohrleitungspläne, erstellen
  6
6Anfertigen von
technischen
Begleitunterlagen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe f)
a) fachbezogene Tabellen, Diagramme und sonstige
technische Unterlagen, insbesondere Stücklisten, Ar-
beitsunterlagen für die Fertigung sowie Materialaus-
züge und Raumgerätelisten, erstellen
b) Aufmaße und Protokolle anfertigen und technische
Sachverhalte beschreiben
  4
7Ausführen von heizungs-,
klima- und sanitär-
technischen Berechnungen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe g)
a) fachbezogene wärme- und strömungstechnische Be-
rechnungen für heizungs- und klimatechnische oder
sanitärtechnische Anlagen ausführen
b) Aggregate mit Hilfe von Berechnungen, Handbüchern
und Katalogen für heizungs- und klima- oder sanitär-
technische Anlagen bestimmen
c) bei der Auswahl und Bestimmung von Anlagenkompo-
nenten Umweltgesichtspunkte, insbesondere Wärme-
rückgewinnung, beachten
d) einfache Kostenberechnungen ausführen
  12
8rechnerunterstütztes Erstellen
von technischen Unterlagen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe h)
technische Unterlagen, insbesondere Detailkonstruktio
nen, technische Begleitunterlagen, Berechnungen und
technische Zeichnungen, rechnerunterstützt erstellen
  14*)
9Mitwirken bei Arbeitsaufgaben
anderer Fachgebiete
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe i)
a) bei typischen Arbeitsaufgaben der mit der Konstruktion
korrespondierenden Fachgebiete, insbesondere Arbeits-
planung, Fertigung und Montage, mitwirken
b) bei der Koordination mit Fremdfirmen mitwirken
  3
10Anwenden von
Umwelttechniken
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe k)
Solar- und Wärmerückgewinnungstechniken, Wärmepum-
pe und Wärmekraftkoppelung nach Vorgaben berücksich-
tigen und anwenden
  4
11Anwenden von Gesetzen
und Vorschriften
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe l)
a) Schall-, Brand- und Gewässerschutzvorschriften be-
achten
b) Unfallverhütungsvorschriften beachten
c) Abfallbeseitigung berücksichtigen
  3

*)
Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 2 bis 7 zu vermitteln.

C.
Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse,
die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12 3/4
1234
1Anfertigen von Skizzen
für Werkstatt und Baustelle
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe a)
a) werkstatt- und baustellenbezogene Skizzen anfertigen
b) eigene und angrenzende Bauelemente und Baugrup-
pen in ihrer räumlichen Anordnung zueinander skiz-
zieren
  4
2Anfertigen von
technischen Unterlagen
für Werkstatt und Baustelle
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe b)
a) Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Übersichtszeichnungen
unter Anwendung der Sinnbilder sowie der Norm- und
Regelwerke für Werkstatt und Baustelle zeichnen:
aa) tragende und nichttragende Bauelemente für
Stahl- oder Metallbaukonstruktionen konstruktiv
festlegen und zeichnen
bb) erforderliche Ansichten von Bauelementen und
Baugruppen unter Berücksichtigung der Erforder-
nisse für Werkstatt und Baustelle mit Einzelheiten
und Schnitten festlegen und zeichnen
cc) Bauelemente und Baugruppen fertigungs- und
funktionsgerecht bemaßen
dd) Zusatzangaben auswählen und eintragen
   
  b) Toleranzen eigener und angrenzender Bauelemente
berücksichtigen
c) Angebotszeichnungen anfertigen
d) Pläne unter Anwendung der einschlägigen Normen und
Richtlinien nach Vorlagen, Entwürfen und Anweisun-
gen, insbesondere Verankerungs-, Schweißfolge-,
Brennschneid-, Montagefolge- und Versandpläne so-
wie Verlegepläne für Bauelemente, anfertigen
e) Baustellen-Meßpunkte, Raster, Koordinaten und Hö-
henpunkte festlegen, übertragen und berücksichtigen
f) Bauzeichnungen lesen und angrenzende Bereiche
zeichnen
g) technische Unterlagen, insbesondere Tabellen und
Diagramme, handhaben und erstellen
h) Stücklisten und Materiallisten anfertigen
i) Aufmaß erstellen
  16
3Ausführen von
Detailkonstruktionen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe c)
a) Bauelemente, Halbzeuge und Zubehör nach Vorgaben
festlegen und anhand von technischen Unterlagen aus-
wählen
b) konstruktive Änderungen nach Anweisungen vorneh-
men
c) Detailpunkte, insbesondere Naturgrößen, konstruieren
d) Entwerfen von Anschlüssen an angrenzenden Bau-
teilen
  10
4Anfertigen von Abwicklungen,
Durchdringungen und per-
spektivischen Darstellungen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe d)
a) Bauelemente durchdringen und abwickeln
b) Bauteile und Knotenpunkte in isometrischer und di-
metrischer Darstellung zeichnen
  4
5Ausführen von
stahl- und metallbau-
technischen Berechnungen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe e)
a) Verbindungselemente und Verbindungen berechnen
b) Hauptnutzungszeiten berechnen
c) Längen- und Flächenberechnungen durchführen:
aa) Glasmaße berechnen
bb) Verbände und Fachwerke berechnen
cc) wahre Größen und Längen von räumlichen Bau-
teilen berechnen
d) statische Berechnungen durchführen:
aa) Linien- und Flächenschwerpunkte ermitteln
bb) Trägeranschlüsse und Bauteilbefestigungen be-
rechnen
cc) Träger auf zwei Stützen nach dem Momentensatz
berechnen
dd) Zug-, Druck- und Nullstäbe bestimmen
ee) Biege- und Flächenmomente berechnen
  12*)
6Berücksichtigen
von bauphysikalischen
Anforderungen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe f)
a) Wärme- und Schallschutzanforderungen konstruktiv
berücksichtigen
b) Brandschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigen
c) Witterungseinflüsse konstruktiv berücksichtigen
d) einschlägige Normen und Vorschriften berücksichti-
gen
  4*)
7rechnerunterstütztes
Anfertigen von
technischen Unterlagen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe g)
a) technische Unterlagen, insbesondere technische
Zeichnungen, Pläne und Detailkonstruktionen anfer-
tigen
b) technische Begleitunterlagen erstellen
c) Berechnungen durchführen
  12*)
8Mitwirken bei
Arbeitsaufgaben
anderer Fachgebiete
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe h)
a) bei Arbeitsaufgaben der Materialdisponierung, Ferti-
gungsplanung und Montageablaufplanung mitwirken
b) angrenzende Bauteile berücksichtigen und bei der Ab-
nahme und Inbetriebnahme eigener Bauleistungen mit-
wirken
c) bei der Qualitätssicherung mitwirken
  6
9Berücksichtigen von
Oberflächen-
schutzmaßnahmen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe i)
a) bei der Festlegung von Oberflächenschutzmaßnahmen
mitwirken
b) Oberflächenvorbehandlung von Bauteilen festlegen
c) Korrosionsschutz beurteilen und konstruktiv berück-
sichtigen
d) Oberflächenschutz prüfen
e) Reinigungsverfahren festlegen
  4
10Beachten von
gesetzlichen und
fachlichen Vorschriften
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe k)
a) Bauordnungen beachten
b) bauaufsichtliche Zulassungen beachten
c) fachliche Vorschriften beachten
d) Verdingungsordnung für Bauleistungen beachten
e) Produkthaftung beachten
  6*)

*)
Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 1, 2, 3, 8 und 9 zu vermitteln.

D.
Fachrichtung Elektrotechnik
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse,
die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12 3/4
1234
1Anfertigen von
technischen Zeichnungen,
Plänen und Skizzen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4
Buchstabe a)
a) einfache Stromversorgungs-, Installations- und Melde-
schaltungen kennen und darstellen
b) Funktion von einfachen Steuerschaltungen oder Ver-
stärkerschaltungen kennen und darstellen
c) Funktion von analogen Grundschaltungen kennen und
darstellen
d) Funktion von digitalen Grundschaltungen kennen und
darstellen
  14
e) elektrotechnische Bauelemente und Geräte kennen
und die entsprechenden Symbole in Schaltungsunter-
lagen darstellen
f) Betriebsmittel- und Anschlußkennzeichnungen anwen-
den
g) Anlagen- und Ortskennzeichnungen anwenden
h) Schaltungsunterlagen energietechnischer Anlagen,
insbesondere von Schaltanlagen, Steuereinrichtungen
mit schütz- und speicherprogrammierbarer Steuerung
sowie Regelungseinrichtungen oder kommunikations-
technischer Anlagen, insbesondere der Verstärker-,
Melde- und Übertragungstechnik, nach ihrem Verwen-
dungszweck und der Art der Darstellung auswählen
und erstellen
i) mechanische Aufbausysteme für energie- oder kom-
munikationstechnische Anlagen kennen, Komponenten
und Bauteile auswählen sowie in Schaltungsunterlagen
darstellen
  13
k) technische Unterlagen für Leiterplatten erstellen:
aa) Bauteile nach Datenblättern auswählen
bb) Layouts nach Schaltungsunterlagen erstellen
cc) Bestückungspläne nach Vorlagen anfertigen
  8
2Entwerfen und Erstellen
von Schaltungsunterlagen
nach Vorgaben
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4
Buchstabe b)
a) Bauteile und Leitungen von energie- oder kommunika-
tionstechnischen Anlagen nach Vorgaben berechnen
und festlegen sowie anhand von Katalogen und Daten-
blättern auswählen und darstellen
b) einfache Steuerschaltungen und Steuerprogramme
entwerfen oder Schaltungen der Datenübertragung
darstellen
c) Bauteile und Leitungen von energie- oder kommunika-
tionstechnischen Anlagen unter Verwendung von Kata-
logen und Datenblättern zu Standardschaltungen ver-
binden und darstellen
d) Anordnungs- und Verdrahtungspläne sowie Tabellen
von energie- oder kommunikationstechnischen Anla-
gen nach vorgegebenen Schaltplänen und Skizzen
entwerfen und erstellen
e) Installationspläne für Gebäudeinstallationen mit Ein-
richtungen der Energie- und Kommunikationstechnik
nach Vorgaben unter Berücksichtigung der VDE-Be-
stimmungen entwerfen und erstellen
f) Schaltungsunterlagen in andere Darstellungen um-
zeichnen
  14
3Anfertigen von tech-
nischen Begleitunterlagen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4
Buchstabe c)
a) Stücklisten erstellen
b) Anordnungspläne für technische Ausrüstungen erstel-
len
c) Diagramme und Tabellen erstellen
   
  d) technische Dokumentationen erstellen, insbesondere
Funktionsbeschreibungen, Bedienungsanleitungen,
Ersatzteillisten, Reparaturanleitungen und erläuternde
Tabellen
e) fremdsprachliche technische Unterlagen anwenden
f) Änderungen durchführen und verwalten
  8
4Ermitteln von
physikalischen Größen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4
Buchstabe d)
a) Diagramme, Tabellen und Datenblätter aus Hand-
büchern und Katalogen anwenden
b) Bauteile anhand von Kennwerten bestimmen
c) elektrische Größen im Gleich- und Wechselstromkreis
berechnen
  3*)
5rechnerunterstütztes
Erstellen von
technischen Unterlagen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4
Buchstabe e)
a) Anwenderprogramme anwenden
b) Graphik und Textangaben anwenden
c) Systembibliotheken anwenden
d) Standardzeichnungen anwenden
  14*)
6Mitwirken bei
Arbeitsaufgaben
anderer Fachgebiete
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4
Buchstabe f)
a) bei der Zusammenarbeit von Planung, Konstruktion,
Arbeitsvorbereitung, Materialwirtschaft und Fertigung
mitwirken
b) bei der Qualitätssicherung mitwirken
  4*)

*)
Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 1 bis 3 zu vermitteln.

E.
Fachrichtung Holztechnik
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse,
die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12 3/4
1234
1Anfertigen von
Skizzen für
Produktion und Montag
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5
Buchstabe a)
a) Entwurfskizzen und Angebotszeichnungen anfertigen
b) produktions- und montagebezogene Skizzen anferti-
gen
c) Baugruppen durch Skizzen darstellen
  4
2Anfertigen
technischer Zeichnungen
für Produktion und Montage
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5
Buchstabe b)
a) technische Zeichnungen unter Anwendung der ein-
schlägigen Normen, insbesondere zur Statik, zum
Schallschutz und Brandschutz, nach Vorlagen, Entwür-
fen und Anweisungen anfertigen:
aa) Installationspläne anfertigen
bb) Gesamt-, Teilschnitt- und Einzelteilzeichnungen
für die Produktion anfertigen
cc) Zeichnungen und Detailpläne für die Montage an-
fertigen
b) räumliche Darstellungen zeichnen, insbesondere Zen-
tral- und Fluchtpunktperspektiven, konstruieren
c) Grundlagen der Formgebung und Gestaltung unter Be-
rücksichtigung ergonomischen Gesichtspunkte anwen-
den
d) technische Angaben, insbesondere Toleranzen für
Passungen, fertigungs- und funktionsbezogen berück-
sichtigen
e) Angaben für die Qualitätssicherung festlegen
  16
3Ausführen von
Detailkonstruktionen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5
Buchstabe c)
a) Bauelemente, Halbzeuge und Hilfswerkstoffe nach
Vorgaben festlegen und anhand von technischen
Unterlagen auswählen
b) Beschläge und Zubehör anhand technischer Unter-
lagen und unter Berücksichtigung ergonomischer
Gesichtspunkte auswählen; insbesondere Bau- und
Möbelbeschläge darstellen
c) Anschlüsse an angrenzende Bauteile entwerfen
d) konstruktive Änderungen nach Anweisung vornehmen
  10
4Konstruieren von
Holzverbindungen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5
Buchstabe d)
a) Hölzer und Holzwerkstoffe nach ihren für die Konstruk-
tion wichtigen Eigenschaften auswählen
b) Holzverbindungen entsprechend dem Verwendungs-
zweck in Massivholz und Plattenwerkstoffen konstru-
ieren
c) Verbindungsmittel nach ihren Eigenschaften auswäh-
len und konstruktiv darstellen
d) Flächenbeschichtungen unter Berücksichtigung ihrer
Beanspruchung festlegen und konstruktiv darstellen
  8
5Anfertigen
technischer Unterlagen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5
Buchstabe e)
a) Holz- und Materiallisten erstellen
b) Produktionsunterlagen erstellen
c) Montageunterlagen erstellen
  4
6Berücksichtigen von
bauphysikalischen
Anforderungen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5
Buchstabe f)
a) Wärme- und Schallschutzanforderungen konstruktiv
berücksichtigen
b) Brandschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigen
c) Witterungseinflüsse konstruktiv berücksichtigen
d) umwelttechnische Gesichtspunkte beachten
e) einschlägige Normen und Vorschriften berücksichtigen
  6
7rechnerunterstütztes
Anfertigen von
technischen Zeichnungen
und Unterlagen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5
Buchstabe g)
a) Angebots- und Übersichtszeichnungen, Grundrisse,
Ansichten, Pläne und Detailkonstruktionen anfertigen,
insbesondere:
aa) räumliche Darstellungen anfertigen
bb) Vollholzkonstruktionen anfertigen
cc) Plattenkonstruktionen anfertigen
b) technische Begleitunterlagen, insbesondere Holz- und
Materiallisten erstellen
c) Montageanleitungen erstellen
d) Zusammenhänge in der EDV-Anwendung erkennen
und erläutern
  12
8Mitwirken bei
Arbeitsaufgaben
anderer Fachgebiete
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5
Buchstabe h)
a) bei Arbeitsaufgaben der Materialdisposition, Arbeits-
vorbereitung und Montageplanung mitwirken
b) bei der Qualitätssicherung mitwirken
  6
9Oberflächenherstellung
und -behandlung
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5
Buchstabe i)
a) Werkstoffe und Verfahrenstechniken zur Oberflächen-
behandlung festlegen:
aa) mechanische Oberflächenbehandlung festlegen
bb) chemische Oberflächenbehandlung festlegen
cc) Beschichtungen festlegen
b) Werkstoffe und Verfahrenstechniken unter Berücksich-
tigung der Beanspruchung festlegen
c) Bestimmungen des Umweltschutzes und Gesundheits-
schutzes beachten
  6
10Ausführen holz-
technischer Berechnungen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5
Buchstabe k)
a) statische Berechnungen ausführen
b) bauphysikalische Einflüsse berechnen
c) Holzfeuchte ermitteln
d) Verschnittberechnungen ausführen
e) Vorschub- und Schnittgeschwindigkeiten berechnen
f) Kostenberechnungen ausführen
  6