§ 14 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2001 begonnen haben, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der ab dem 1. August 2001 geltenden Vorschriften.
interne Verweise
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