(1) Fertigarzneimittel nach §
1, deren Packungsgröße die größte in den Anlagen für diese Fertigarzneimittel vorgegebene Meßzahl übersteigt, sind in diesen Packungsgrößen nicht Gegenstand der Versorgung nach §
31 Abs. 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch und dürfen nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.
(2) Absatz 1 gilt bis zum 31. Dezember 1994 nicht für Fertigarzneimittel, die am Tage der Verkündung dieser Rechtsverordnung in Verkehr waren. Für diese Fertigarzneimittel wird bis zum 31. Dezember 1994 eine Zuzahlung entsprechend der der jeweils höchsten in der Anlage genannten Zuzahlungsstufe folgenden Zuzahlungsstufe erhoben, höchstens jedoch wie für die Zuzahlungsstufe 3, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels.