(1) Für Arzneimittel, die auf Anweisung eines Arztes oder Zahnarztes in der Apotheke hergestellt werden (Rezepturarzneimittel), und für Verbandmittel wird je Verordnung eine Zuzahlung der Zuzahlungsstufe 1 erhoben, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels.
(2) Bei der Abgabe von Teilmengen aus Packungen von Fertigarzneimitteln (§
129 Abs. 1 Nr. 3
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) ist eine Zuzahlung entsprechend dem Anteil der Teilmenge an der in der Packung enthaltenen Gesamtmenge, abgerundet auf einen durch 0,25 Euro teilbaren Betrag, mindestens jedoch einen halben Euro, zu leisten, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels. Bei der Ermittlung der Zuzahlung nach Satz 1 ist von der für die Gesamtmenge des Fertigarzneimittels zu leistenden Zuzahlung nach §
1 Abs. 1 oder 2 auszugehen.