(1) Für den Beschluß der Hauptversammlung über die Eröffnungsbilanz, die Einziehung von Aktien und die Neufestsetzung genügt die einfache Mehrheit des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals ohne Rücksicht auf die Stimmenzahl. Eines Sonderbeschlusses der einzelnen Aktiengattungen bedarf es nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Satzung etwas anderes bestimmt. Für eine zugleich mit der Neufestsetzung beschlossene Erhöhung des Grundkapitals (§
44) gelten jedoch die Vorschriften des
Aktiengesetzes über die Kapitalerhöhung.
(2) Absatz 1 gilt für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung sinngemäß.
§ 77 DMBG Ausnahmen ... in welcher Rechtsform diese Unternehmen betrieben werden. (2) §§ 35 bis 59, 64 bis 72, 80 sind nicht anzuwenden auf aufgelöste Aktiengesellschaften, ... Haftung und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. (3) §§ 35 bis 59, 80 sind nicht anzuwenden auf Unternehmen, die unter das Kontrollratsgesetz Nr. 9 und das ...