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Abschnitt II - D-Markbilanzgesetz (DMBG k.a.Abk.)

G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1 D-Mark-Eröffnungsbilanz

Abschnitt II Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse von Kapitalgesellschaften

§ 35 Endgültige Neufestsetzung



(1) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung haben ihr Grundkapital oder Stammkapital (Nennkapital) und ihre Aktien oder Geschäftsanteile (Anteile) in Deutscher Mark neu festzusetzen.

(2) Das neue Nennkapital ist, wenn nicht von der Befugnis der §§ 36 bis 38 Gebrauch gemacht wird, in Höhe des Betrags des bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz nach Abzug der Schulden sich ergebenden Vermögens festzusetzen, soweit der Betrag nicht in Rücklage gestellt wird.

(3) Den Betrag des nach Abzug der Schulden sich ergebenden Vermögens, der nicht für das Nennkapital in Anspruch genommen, sondern in Rücklage gestellt wird, haben Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien der gesetzlichen Rücklage, Gesellschaften mit beschränkter Haftung einer besonderen Rücklage zuzuweisen, die nur zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten verwendet werden darf. Dies gilt nicht, soweit

a)
freie Rücklagen, die in der Reichsmarkschlußbilanz ausgewiesen sind,

b)
Beträge, die bei Aufstellung von Jahresabschlüssen für einen Stichtag vor dem 21. Juni 1948 das steuerliche Ergebnis nicht mindern durften (Verluste aus Wehrmachtaufträgen, öffentlicher Schuld, durch den Krieg verursachte Zerstörungen oder Beschädigungen, aus Steuergutscheinen), in der Handelsbilanz aber als Verluste, Abschreibungen oder Wertberichtigungen zu Lasten des Jahresergebnisses oder von freien Rücklagen verrechnet worden sind,

als freie Rücklagen in angemessener Höhe, jedoch höchstens mit einer Deutschen Mark für eine Reichsmark, eingestellt werden sollen. Bei der Einstellung von freien Rücklagen darf das Verhältnis der in der Reichsmarkschlußbilanz ausgewiesenen gesetzlichen Rücklage (Sonderrücklage), soweit diese das Nennkapital nicht übersteigt, zu den Beträgen, die nach Satz 2 als freie Rücklagen eingestellt werden können, nicht zuungunsten der gesetzlichen Rücklage verändert werden. In dem Bericht über die Neufestsetzung (§ 48) ist anzugeben, daß den Beträgen, die nach Satz 2 Buchstabe b als freie Rücklagen eingestellt werden, Verluste entsprechen, die das steuerliche Ergebnis nicht gemindert haben.

(4) Die Gesellschafter dürfen auf Grund der Neufestsetzung keine Zahlungen erhalten und von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen nicht befreit werden; die §§ 56, 84, 85 und 99 des Aktiengesetzes und die §§ 30, 31, 43 und 44 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind sinngemäß anzuwenden.


§ 36 Vorläufige Neufestsetzung durch Einstellung eines Kapitalentwertungskontos



(1) Anstelle einer endgültigen Neufestsetzung nach § 35 kann die Neufestsetzung vorläufig in der Weise durchgeführt werden, daß das in der Reichsmarkschlußbilanz ausgewiesene Nennkapital mit dem gleichen Betrag in Deutscher Mark in die Eröffnungsbilanz übernommen und der Unterschied, um den der Betrag des Nennkapitals das bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz nach Abzug der Schulden sich ergebende Vermögen übersteigt, als Kapitalentwertungskonto auf der Aktivseite der Eröffnungsbilanz eingestellt wird.

(2) Das Kapitalentwertungskonto darf nicht höher sein als der halbe Betrag des Nennkapitals. Die Beibehaltung einer gesetzlichen Rücklage (Sonderrücklage) oder von freien Rücklagen neben dem Kapitalentwertungskonto ist unzulässig. Die Gesellschaft ist verpflichtet, das Kapitalentwertungskonto innerhalb von drei Geschäftsjahren auszugleichen. Zur Tilgung sind Werterhöhungen auf Grund der Berichtigung von Wertansätzen (§ 47) sowie die jährlichen Reingewinne zu verwenden, deren anderweitige Verwendung einschließlich der Einstellung in gesetzliche oder freie Rücklagen unzulässig ist, solange das Kapitalentwertungskonto besteht.

(3) Die vorläufige Neufestsetzung nach Absatz 1 kann mit einer Neufestsetzung nach § 35 in der Weise verbunden werden, daß das Nennkapital auf einen unter dem in der Reichsmarkschlußbilanz ausgewiesenen Nennkapital liegenden Betrag in Deutscher Mark ermäßigt und das Kapitalentwertungskonto nur in Höhe des Unterschieds eingestellt wird, um den der Betrag des neu festgesetzten ermäßigten Nennkapitals das bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz nach Abzug der Schulden sich ergebende Vermögen noch übersteigt; das nach Abzug der Schulden sich ergebende Vermögen muß hierbei den Mindestnennbetrag des Nennkapitals gemäß § 44 erreichen. Soweit das Nennkapital ermäßigt ist, liegt eine endgültige Neufestsetzung vor; für die vorläufige Neufestsetzung gilt Absatz 2 sinngemäß.

(4) Die Durchführung des Ausgleichs durch Tilgung gemäß Absatz 2 gilt als endgültige Neufestsetzung.


§ 37 Außerordentliches Kapitalentwertungskonto



(1) Befinden sich erhebliche Teile des Vermögens im Ausland oder sind in der Eröffnungsbilanz erhebliche Vermögensteile mit Erinnerungsposten angesetzt worden, so kann ein außerordentliches Kapitalentwertungskonto bis zum Gesamtbetrag der mutmaßlichen späteren Wertansätze in die Eröffnungsbilanz eingestellt werden.

(2) Werden in der Eröffnungsbilanz Valuta-Verpflichtungen (§ 10) oder Verbindlichkeiten ausgewiesen, die als Geldwertschuldverhältnisse in Höhe des Wertes einer bestimmten Menge von ausländischen Zahlungsmitteln in deutscher Währung zu erfüllen sind (§ 11), so kann ein außerordentliches Kapitalentwertungskonto bis zur Höhe von neun Zehnteln des für diese Verbindlichkeiten ausgewiesenen Betrags in die Eröffnungsbilanz eingestellt werden.

(3) Das nach Absatz 1 und Absatz 2 in die Eröffnungsbilanz eingestellte außerordentliche Kapitalentwertungskonto darf allein oder zusammen mit einem Kapitalentwertungskonto nach § 36 nicht höher sein als neun Zehntel des Nennkapitals; es muß besonders ausgewiesen werden. Die Gesellschaft ist verpflichtet, das außerordentliche Kapitalentwertungskonto innerhalb von acht Geschäftsjahren auszugleichen. Im übrigen ist § 36 entsprechend anzuwenden.


§ 38 Kapitalverlustkonto bei Überschuldung



(1) Ergibt sich bei Aufstellung einer Eröffnungsbilanz eine Überschuldung, so kann in die Eröffnungsbilanz ein Kapitalverlustkonto eingestellt werden

a)
bis zur Höhe der Kriegs- und Kriegsfolgeschäden,

b)
bis zur Höhe von neun Zehnteln des Betrags der in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Valuta-Verpflichtungen (§ 10) oder Verbindlichkeiten, die als Geldwertschuldverhältnisse in Höhe des Wertes einer bestimmten Menge von ausländischen Zahlungsmitteln in deutscher Währung zu erfüllen sind (§ 11),

wenn das von der Gesellschaft betriebene Handelsgewerbe ohne Berücksichtigung dieser Schäden und Verbindlichkeiten lebensfähig ist. Als Kriegsfolgeschaden gilt nicht die Umwandlung eines Guthabens oder die Umstellung einer Forderung auf einen geringeren Betrag in Deutscher Mark als ihren Reichsmarknennbetrag.

(2) Das Nennkapital ist in Höhe des durch die Einstellung des Kapitalverlustkontos entstandenen Überschusses der Aktiven über die Schulden festzusetzen. Übersteigt das danach festzusetzende Nennkapital das im Reichsmarkabschluß ausgewiesene Nennkapital, so ist das Kapitalverlustkonto entsprechend niedriger einzustellen.

(3) Neben einem Kapitalverlustkonto können Kapitalentwertungskonten nach §§ 36, 37 mit der Maßgabe gebildet werden, daß der Unterschiedsbetrag zwischen dem in der Reichsmarkschlußbilanz ausgewiesenen Nennkapital und den Aktiven nach Abzug der Schulden auf der Aktivseite eingestellt wird. Ein nach § 36 eingestelltes Kapitalentwertungskonto darf jedoch nicht höher sein als der halbe Betrag des neu festgesetzten Nennkapitals, ein nach § 37 eingestelltes Kapitalentwertungskonto nicht höher sein als neun Zehntel des neu festgesetzten Nennkapitals.

(4) Die Einstellung eines Kapitalverlustkontos ist nur mit Zustimmung der Obersten Wirtschaftsverwaltung des Landes im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung zulässig; die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Bildung des Kapitalverlustkontos vorliegen und ein gesamtwirtschaftliches Bedürfnis an der Fortführung des Unternehmens in der bisherigen Rechtsform anzuerkennen ist.

(5) Die zwangsweise Tilgung des Kapitalverlustkontos bleibt besonderen gesetzlichen Vorschriften vorbehalten. Ist ein Kapitalverlustkonto ganz oder teilweise nach Absatz 1 Buchstabe b in die Eröffnungsbilanz eingestellt worden, so hat die Gesellschaft das Kapitalverlustkonto in Höhe des Betrags zu tilgen, um den sich eine Vorkriegsremboursverbindlichkeit der Gesellschaft vermindert oder in dessen Höhe die Gesellschaft auf Grund des Gesetzes über die innerdeutsche Regelung von Vorkriegsremboursverbindlichkeiten vom 20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 999, 1386) einen Betrag zur Erfüllung ihrer Remboursverbindlichkeit erhält.

(6) Im übrigen finden §§ 36, 37 entsprechende Anwendung.


§ 39 Bezugsrecht



Wird während des Bestehens eines Kapitalentwertungskontos nach §§ 36, 37 eine Kapitalerhöhung beschlossen, so ist jedem Anteilseigner auf sein Verlangen ein seinem Anteil an dem bisherigen Nennkapital entsprechender Teil der neuen Anteile zuzuteilen, es sei denn, daß ein Dritter die Anteile übernommen und sich verpflichtet hat, sie den Anteilseignern zum Bezug anzubieten.


§ 40 Bilanzmäßige Rückwirkung der Neufestsetzung



In der Eröffnungsbilanz sind Nennkapital und Rücklagen in der Höhe auszuweisen, wie sie nach der Neufestsetzung bestehen sollen.


§ 41 Wahrung der gesellschaftsrechtlichen und vertraglichen Beziehungen



(1) Das Verhältnis der mit den Anteilen verbundenen Rechte zueinander wird durch die Neufestsetzung nicht berührt.

(2) Vertragliche Beziehungen der Gesellschaft zu Dritten, die von der Gewinnausschüttung der Gesellschaft, dem Nennbetrag oder dem Wert ihrer Aktien oder ihres Nennkapitals oder in sonstiger Weise von den bisherigen Kapital- oder Gewinnverhältnissen abhängen, bestimmen sich nach den durch die Neufestsetzung eingetretenen neuen Kapital- oder Gewinnverhältnissen; dies gilt insbesondere in den Fällen der §§ 50, 174 des Aktiengesetzes. Dritte brauchen eine durch die Neufestsetzung eintretende Kürzung ihrer Rechte nach Satz 1 nicht gegen sich gelten zu lassen, soweit sie darauf beruht, daß in der Eröffnungsbilanz das Nennkapital zu den Rücklagen in einem durch § 35 Abs. 2 und 3 nicht bedingten ungünstigeren Verhältnis steht, als dies in der Reichsmarkschlußbilanz der Fall ist.


§ 42 Nicht volleingezahlte Anteile



Anteile, auf die die Einlagen nicht in voller Höhe geleistet sind, gelten im Verhältnis der Anteile der Gesellschafter zueinander für die Neufestsetzung als voll eingezahlt. Der Anspruch der Gesellschaft auf die ausstehenden Einlagen bleibt unberührt; auf ausstehende Bareinlagen sind §§ 13, 16 des Umstellungsgesetzes anzuwenden.


§ 43 Einziehung von eigenen Anteilen



(1) Die Hauptversammlung (Gesellschafterversammlung), die über die Eröffnungsbilanz und die Neufestsetzung beschließt, kann die Einziehung von eigenen Anteilen beschließen. Dies gilt auch für Anteile, die in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben worden sind.

(2) Auf die Einziehung sind die Vorschriften über die Kapitalherabsetzung nicht anzuwenden.

(3) Die Einziehung gilt für die Neufestsetzung als bereits am Stichtag der Eröffnungsbilanz erfolgt.


§ 44 Mindestnennbeträge nach der Neufestsetzung



(1) Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien muß nach der Neufestsetzung mindestens fünfzigtausend Deutsche Mark betragen. Dies gilt nicht, wenn die Gesellschaft zugleich mit der Neufestsetzung die Erhöhung des Grundkapitals auf mindestens fünfzigtausend Deutsche Mark beschließt und wenn der Kapitalerhöhungsbeschluß zugleich mit der Neufestsetzung eingetragen wird. § 80 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Das Stammkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muß nach der Neufestsetzung mindestens fünftausend Deutsche Mark betragen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.

(3) Bei der Neufestsetzung können Aktien auf zwanzig, fünfzig oder einhundert Deutsche Mark oder ein Vielfaches dieser Beträge gestellt werden; auf zwanzig oder fünfzig Deutsche Mark jedoch nur, soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen nötig ist oder soweit der auf die Aktien entfallende Betrag einhundert Deutsche Mark nicht erreicht. § 8 Abs. 1 und 3 des Aktiengesetzes gelten für die auf zwanzig oder fünfzig Deutsche Mark gestellten Aktien nicht.

(4) Geschäftsanteile können auf jeden durch zehn Deutsche Mark teilbaren Betrag, müssen jedoch auf mindestens fünfzig Deutsche Mark gestellt werden. Je zehn Deutsche Mark eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt.

(5) Eine Verminderung der Zahl der Anteile aus Anlaß der Neufestsetzung ist nur zulässig, soweit ohne sie der für die Anteile vorgeschriebene Mindestnennbetrag nicht eingehalten werden kann.

(6) Aktien, die nicht auf einhundert Deutsche Mark oder ein Vielfaches dieses Betrags lauten, sollen in Aktien, die auf einhundert Deutsche Mark oder ein Vielfaches von einhundert Deutsche Mark lauten, umgetauscht werden.


§ 45 Umwandlung und Neufestsetzung



(1) Beschließt eine Kapitalgesellschaft spätestens zugleich mit der Feststellung der Eröffnungsbilanz nach dem Gesetz über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften vom 5. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 569) und seinen Durchführungsverordnungen ihre Umwandlung, so bedarf es der Neufestsetzung nach den Vorschriften dieses Abschnitts nicht; die Eröffnungsbilanz kann nach den für die gewählte neue Rechtsform geltenden Vorschriften aufgestellt werden. Der Umwandlung ist eine nach den für die gewählte neue Rechtsform geltenden Vorschriften aufgestellte Bilanz zugrunde zu legen, deren Stichtag höchstens vier Monate vor dem Tag der Eintragung der Umwandlung liegt. ...

(2) Wird eine Kapitalgesellschaft zugleich mit der Neufestsetzung nach dem Aktiengesetz in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform umgewandelt, so kann die Eröffnungsbilanz nach den für die gewählte neue Rechtsform geltenden Vorschriften aufgestellt werden.


§ 46 Ausgleich nicht getilgter Kapitalentwertungskonten



(1) Wird ein Kapitalentwertungskonto nicht innerhalb der in § 36 Abs. 2 Satz 3, § 37 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist ausgeglichen, so hat die Hauptversammlung (Gesellschafterversammlung) spätestens bei der Beschlußfassung über den Jahresabschluß des dritten (achten) Geschäftsjahrs die Maßnahmen zu beschließen, die erforderlich sind, um das Kapitalentwertungskonto auf andere Weise als durch Tilgung, insbesondere durch Ermäßigung des Nennkapitals, auszugleichen. Eine Vermehrung des Vermögens durch neue Einlagen ist, falls für die Leistung der Einlagen Vorteile gewährt werden oder im Falle der Nichtleistung Nachteile eintreten sollen, nur insoweit zulässig, als ohne sie der Mindestnennbetrag für Anteile nicht eingehalten werden könnte. Sollen Sacheinlagen gemacht werden, so sind §§ 150, 151 Abs. 3, § 155 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 des Aktiengesetzes (§ 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 sind unverzüglich durchzuführen. Ihre Durchführung gilt als endgültige Neufestsetzung. Die für die Neufestsetzung geltenden Vorschriften sind auf sie anzuwenden. § 80 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Auf eine Ermäßigung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien finden §§ 177, 179 des Aktiengesetzes sinngemäß Anwendung; dagegen gelten §§ 175, 176, 178, 180, 181 des Aktiengesetzes nicht.

(4) Auf eine Ermäßigung des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung findet § 58 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung keine Anwendung. Im Falle der Verminderung der Zahl der Geschäftsanteile findet § 179 des Aktiengesetzes sinngemäß Anwendung.


§ 47 Berichtigung von Wertansätzen



(1) Ergibt sich nach dem 21. Juni 1948 bei der Aufstellung späterer Jahresbilanzen für

a)
Vermögensgegenstände außerhalb des Währungsgebiets, insbesondere Forderungen gegen Schuldner außerhalb des Währungsgebiets,

b)
Auslandsvermögen,

c)
Valutaschuldverhältnisse,

d)
sonstige Vermögensgegenstände, die nach diesem Gesetz mit einem Erinnerungsposten oder mit einem vorläufigen Wert eingesetzt worden sind,

daß Wertminderungen und sonstige Verluste in der bei der Beschlußfassung über die Eröffnungsbilanz angenommenen Höhe tatsächlich nicht eingetreten waren oder nachträglich ausgeglichen sind, so ist der Unterschiedsbetrag in die gesetzliche Rücklage (Sonderrücklage) einzustellen; soweit er nicht gemäß § 36 Abs. 2 zur Tilgung eines Kapitalentwertungskontos zu verwenden ist oder zur Tilgung eines Kapitalverlustkontos verwandt wird.

(2) Ergibt sich nach dem 21. Juni 1948 bei der Aufstellung späterer Jahresbilanzen, daß Vermögensgegenstände der in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Art bei der Beschlußfassung über die Eröffnungsbilanz mit einem tatsächlich zu hohen oder Verbindlichkeiten mit einem zu geringen Wert eingesetzt worden sind, so kann der dadurch eingetretene Verlust in ein bei der Neufestsetzung gebildetes Kapitalentwertungskonto innerhalb der durch die §§ 36, 37 vorgeschriebenen Grenzen oder in ein bei der Neufestsetzung gebildetes Kapitalverlustkonto eingestellt werden.

(3) Die Änderung der Wertansätze von Valutaschuldverhältnissen im Sinne des § 10 auf Grund einer Änderung des Umrechnungskurses der Deutschen Mark nach dem 21. Juni 1948 ist keine Berichtigung von Wertansätzen im Sinne der Absätze 1 und 2. Valutaschuldverhältnisse sind unbeschadet des § 10 Abs. 2 bis zu ihrer Tilgung in Jahresbilanzen in Deutscher Mark ohne Rücksicht auf den am Stichtag der Bilanz geltenden Umrechnungskurs der ausländischen Währung mit dem nach § 10 Abs. 1 für den Wertansatz in der Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark maßgebenden Umrechnungskurs anzusetzen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Grundstücke, wenn der nach § 16 für den Wertansatz maßgebende Einheitswert sich infolge von Wertfortschreibung oder Änderung gegenüber dem in der Eröffnungsbilanz angesetzten Wert erhöht oder erniedrigt.


§ 48 Bericht über die Neufestsetzung und Prüfung



Bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien hat der Vorstand (persönlich haftende Gesellschafter) zugleich mit der Eröffnungsbilanz einen Bericht aufzustellen und vorzulegen, in dem die Vorschläge für die Neufestsetzung zu machen und die wesentlichen Umstände darzulegen sind, die für die Bewertung der Vermögensgegenstände und für die Vorschläge für die Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse maßgebend gewesen sind. Auf den Bericht sind im übrigen die Vorschriften des Aktiengesetzes über den Geschäftsbericht sinngemäß anzuwenden. Die Prüfung durch den Abschlußprüfer hat sich auf die Vorschläge für die Neufestsetzung zu erstrecken. Macht die Gesellschaft von der Befugnis des § 36 Gebrauch, so haben die Prüfer sich auch zu der Frage zu äußern, ob die tatsächlichen Angaben, auf die der Vorstand (persönlich haftende Gesellschafter) seine Annahme gründet, daß das Kapitalentwertungskonto fristgemäß ausgeglichen werden kann, richtig und vollständig sind. Macht die Gesellschaft von der Befugnis der §§ 37, 38 Gebrauch, so haben sich die Prüfer darüber zu äußern, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen.


§ 49 Prüfungspflicht bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien



(1) Die Eröffnungsbilanz und die Vorschläge für die Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien sind zu prüfen. Auf die Prüfung finden die für die Prüfung des Jahresabschlusses geltenden Vorschriften Anwendung.

(2) Der für die Prüfung des Reichsmarkabschlusses bestellte Abschlußprüfer gilt auch für die Prüfung der Eröffnungsbilanz und der Vorschläge für die Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse als bestellt, falls nicht ein anderer Abschlußprüfer bestellt wird. § 136 Abs. 4 des Aktiengesetzes ist anzuwenden.


§ 50 Prüfungspflicht bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung



(1) Die Eröffnungsbilanz und die Vorschläge für die Neufestsetzung des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind in entsprechender Anwendung der §§ 135 bis 141 des Aktiengesetzes sowie des § 48 dieses Gesetzes zu prüfen, wenn entweder

a)
das in der Reichsmarkschlußbilanz ausgewiesene Stammkapital den Betrag von fünfhunderttausend Reichsmark oder die in der Reichsmarkschlußbilanz ausgewiesene Bilanzsumme den Betrag von zwei Millionen Reichsmark erreicht oder überschreitet, oder

b)
in die Eröffnungsbilanz ein außerordentliches Kapitalentwertungskonto (§ 37) eingestellt ist.

(2) Die Prüfer werden von den Geschäftsführern bestellt; die Bestellung bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats, wenn der Gesellschaftsvertrag einen solchen vorsieht.

(3) Zu Prüfern können insoweit auch vereidigte Buchprüfer bestellt werden. Bei Gesellschaften, an denen ausländische Gesellschafter mit mehr als der Hälfte des Stammkapitals beteiligt sind, können für die Prüfung der Eröffnungsbilanz auch ausländische Rechnungsprüfer bestellt werden, die in ihrem Heimatstaat zur Prüfung von Jahresabschlüssen zugelassen sind.


§ 51 Einfache Kapitalmehrheit



(1) Für den Beschluß der Hauptversammlung über die Eröffnungsbilanz, die Einziehung von Aktien und die Neufestsetzung genügt die einfache Mehrheit des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals ohne Rücksicht auf die Stimmenzahl. Eines Sonderbeschlusses der einzelnen Aktiengattungen bedarf es nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Satzung etwas anderes bestimmt. Für eine zugleich mit der Neufestsetzung beschlossene Erhöhung des Grundkapitals (§ 44) gelten jedoch die Vorschriften des Aktiengesetzes über die Kapitalerhöhung.

(2) Absatz 1 gilt für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung sinngemäß.


§ 52 Inhalt der Anmeldung. Prüfung durch das Gericht



(1) Bei der Anmeldung des Beschlusses über die Neufestsetzung sind die festgestellte Eröffnungsbilanz und die Berichte des Vorstands (der persönlich haftenden Gesellschafter) und des Aufsichtsrats zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. Bei der Anmeldung hat der Vorstand (persönlich haftende Gesellschafter) zu erklären, daß die Beschlüsse über die Eröffnungsbilanz und die Neufestsetzung nicht angefochten sind oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen ist.

(2) Absatz 1 gilt für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung sinngemäß. Der Anmeldung ist eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Gesellschafter beizufügen, aus der Name, Vorname, Stand und Wohnort der Gesellschafter sowie ihre Stammeinlagen und die darauf noch zu leistenden Einzahlungen hervorgehen.

(3) Das Registergericht kann die Eintragung der Neufestsetzung auch ablehnen, wenn die Prüfer den Bestätigungsvermerk für die Eröffnungsbilanz versagt haben.

(4) Ist die Eröffnungsbilanz einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht geprüft worden, so kann das Gericht die Eintragung der Neufestsetzung auch ablehnen, wenn die Eröffnungsbilanz offensichtlich nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Auf Antrag einer Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des bisherigen Stammkapitals in Reichsmark erreichen, kann das Gericht die Prüfung der Eröffnungsbilanz anordnen und Abschlußprüfer (§ 137 des Aktiengesetzes) bestellen. Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn Verdachtsgründe beigebracht werden, daß bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind. Vor der Anordnung sind die Geschäftsführer zu hören.


§ 53 Anmeldung und Eintragung der vorläufigen Neufestsetzung sowie des Ausgleichs



(1) Der Vorstand (persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer) hat die vorläufige Neufestsetzung nach §§ 36 bis 38 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Die Durchführung des Ausgleichs der Kapitalentwertungskonten durch Tilgung nach § 36 Abs. 2, § 37 oder durch andere Maßnahmen nach § 46 ist gleichfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. In der Anmeldung hat der Vorstand (persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer) zu erklären, in welcher Weise der Ausgleich durchgeführt ist. Ist der Ausgleich mittels Vermehrung des Vermögens durch neue Einlagen erfolgt, so finden die Vorschriften des § 28 Abs. 2 und des § 29 Abs. 1 des Aktiengesetzes sinngemäß Anwendung. Der Anmeldung sind außerdem die Jahresabschlüsse, in denen der Ausgleich durchgeführt ist, bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Berichte des Vorstands (der persönlich haftenden Gesellschafter) und des Aufsichtsrats beizufügen. Auf die Anmeldung finden § 295 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 304 des Aktiengesetzes sowie § 82 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung entsprechende Anwendung.


§ 54 Umtausch von Aktien außerhalb der Wertpapierbereinigung



(1) Die auf Reichsmark lautenden Aktien, die zu einer Wertpapierart gehören, auf welche die Vorschriften des Wertpapierbereinigungsgesetzes nicht anzuwenden sind, dürfen erst nach der Eintragung der Neufestsetzung in das Handelsregister in Aktien, die auf Deutsche Mark lauten, umgetauscht oder abgestempelt werden.

(2) Nach der Eintragung der Neufestsetzung hat die Gesellschaft unverzüglich zum Umtausch oder zur Abstemplung aufzufordern. Die Gesellschaft hat die Aktien für kraftlos zu erklären, die trotz Aufforderung nicht bei ihr eingereicht worden sind. Gleiches gilt für eingereichte Aktien, wenn sie die zum Ersatz durch neue Aktien nötige Zahl nicht erreichen und der Gesellschaft nicht zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur Verfügung gestellt sind.

(3) In der Aufforderung zur Einreichung der Aktien hat die Gesellschaft die Kraftloserklärung nach Ablauf der Einreichungsfrist anzudrohen; das Ende der Einreichungsfrist ist in der Aufforderung anzugeben. Die Aufforderung ist in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Die Einreichungsfrist soll nicht früher als drei Monate nach der Bekanntmachung der Aufforderung im Bundesanzeiger enden. Sie soll sich bei Eintragung der Neufestsetzung vor dem 1. Januar 1953 nicht über den 1. Januar 1954, bei späterer Eintragung nicht über ein Jahr nach der Eintragung hinaus erstrecken.

(4) Die Kraftloserklärung geschieht durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Sie soll auch in den anderen Gesellschaftsblättern bekanntgemacht werden. In der Bekanntmachung sind die für kraftlos erklärten Aktien nach ihren Merkmalen, insbesondere der Stücknummer, zu bezeichnen. Mit den anstelle der für kraftlos erklärten Aktien auszugebenden neuen Aktien ist nach § 67 Abs. 3 des Aktiengesetzes, soweit Spitzenbeträge verbleiben, nach § 179 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu verfahren.

(5) Werden Mehrstimmrechtsaktien umgetauscht, so bedarf die Ausgabe der neuen Aktien keiner Genehmigung nach § 12 Abs. 2 des Aktiengesetzes, wenn das Verhältnis von Stimmenzahl und Nennbetrag unverändert bleibt oder sich zuungunsten der Stimmenzahl verändert.

(6) Das Registergericht kann, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 vorliegen, die Vorstandsmitglieder zur Durchführung des Umtausches oder der Abstemplung durch Ordnungsstrafen anhalten. Der Vorstand und der Vorsitzer des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter haben die Durchführung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.


§ 54a Umtausch von Aktien mit Lieferbarkeitsbescheinigung


§ 54a wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die auf Reichsmark lautenden, in Kraft gebliebenen Aktien, die zu einer Wertpapierart gehören, für die die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bereinigung nach §§ 4, 5 des Wertpapierbereinigungsgesetzes festgestellt sind, sind in Aktien, die auf Deutsche Mark lauten, umzutauschen. Sind alle Aktien einer solchen Wertpapierart mit Lieferbarkeitsbescheinigungen versehen, so können die Aktien abgestempelt werden.

(2) Bevor die Neufestsetzung in das Handelsregister eingetragen und der Betrag der Sammelurkunde durch Bestätigung der Bankaufsichtsbehörde oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt ist (§ 11 des Wertpapierbereinigungsgesetzes), dürfen die Aktien nicht umgetauscht oder abgestempelt werden. Sobald die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Einzelurkunden nach § 41 Abs. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes bei der Wertpapiersammelbank eingeliefert sind, hat die Gesellschaft zur Einreichung der Aktien aufzufordern; die Aufforderung soll gleichzeitig mit der Bekanntmachung der Wertpapiersammelbank nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten D-Markbilanzergänzungsgesetzes bekanntgemacht werden. Für die Aufforderung gilt § 54 Abs. 3 Satz 1 bis 3.

(3) Eingereichte Aktien dürfen nur umgetauscht oder abgestempelt werden, sofern die Prüfstelle (§ 7 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) auf Grund ihrer Nachweisungen festgestellt hat, daß sie in Kraft geblieben sind. Erachtet die Prüfstelle eine eingereichte Aktie als nicht in Kraft geblieben, so hat sie dies dem Einreicher durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein mitzuteilen; § 11 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 211) gilt sinngemäß. Die Mitteilung der Prüfstelle steht einer Entscheidung im Sinne von § 27 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes gleich; die Prüfstelle hat einen Einspruch unverzüglich der Kammer für Wertpapierbereinigung zur Entscheidung vorzulegen.

(4) Nach Ablauf der Einreichungsfrist hat die Prüfstelle auf Grund ihrer Nachweisungen der Gesellschaft eine Aufstellung über die in Kraft gebliebenen, nicht eingereichten Aktien zu übergeben; die Aktien sind nach ihren Merkmalen, insbesondere der Stücknummer, zu bezeichnen. Aktien, für die im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Aufforderung der Gesellschaft im Bundesanzeiger ein Antrag nach § 48 Abs. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes noch schwebte oder einem solchen Antrag rechtskräftig gerichtlich stattgegeben, eine Lieferbarkeitsbescheinigung nach § 48 Abs. 2 des Wertpapierbereinigungsgesetzes aber noch nicht ausgestellt war, sind in der Aufstellung nicht aufzuführen.

(5) Nach Ablauf der Einreichungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von neun Monaten seit ihrem Ablauf, hat die Gesellschaft die in der Aufstellung der Prüfstelle aufgeführten Aktien für kraftlos zu erklären, sofern sie inzwischen nicht eingereicht worden sind. Gleiches gilt für eingereichte Aktien, wenn sie die zum Ersatz durch neue Aktien nötige Zahl nicht erreichen und der Gesellschaft nicht zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur Verfügung gestellt sind. Weist der Einreicher nach § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 7 des Gesetzes über die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten aus Aktien während der Wertpapierbereinigung vom 9. Oktober 1950 (Bundesgesetzbl. S. 690) nach, daß für ihn ein Aktienrecht angemeldet oder ein auf Treuhandverfügungskonto eingetragenes Zuteilungsrecht verbucht ist, das zusammen mit der eingereichten Aktie die zum Ersatz durch neue Aktien nötige Zahl erreichen würde, so hat die Gesellschaft die eingereichte Aktie erst für kraftlos zu erklären, wenn die dem Aktienrecht oder dem Zuteilungsrecht zugrunde liegende Anmeldung weggefallen ist oder der Einreicher drei Monate nach Erteilung der Gutschrift auf Sammeldepotkonto den erforderlichen Miteigentumsanteil an der Sammelurkunde (§ 13 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) der Gesellschaft nicht zur Verfügung gestellt hat. Soweit der Einreicher die zum Ersatz durch neue Aktien nötige Zahl dadurch erreicht, daß er der Gesellschaft einen Miteigentumsanteil zur Verfügung stellt, darf die eingereichte Aktie nicht für kraftlos erklärt werden.

(6) Bei dem Umtausch oder der Abstemplung von Namensaktien oder Zwischenscheinen hat der Aktionär, sofern er im Aktienbuch nicht als Inhaber eingetragen ist, die Umschreibung im Aktienbuch auf seinen Namen zu beantragen. Stellt der Aktionär den Antrag auf Umschreibung nicht, so kann die Gesellschaft die eingereichte Urkunde für kraftlos erklären; mit der anstelle der für kraftlos erklärten Urkunde auszugebenden neuen Urkunde ist von der Gesellschaft nach § 179 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu verfahren.

(7) Für die Kraftloserklärung, für den Umtausch von Mehrstimmrechtsaktien und für die Anmeldung der Durchführung des Umtausches oder der Abstemplung zur Eintragung in das Handelsregister gelten § 54 Abs. 4, 5 und Abs. 6 Satz 2 entsprechend. Die der Gesellschaft und der Prüfstelle nach den Absätzen 2 bis 5 obliegenden Aufgaben sind Pflichten im Sinne des Wertpapierbereinigungsgesetzes; § 59 Abs. 2 des Wertpapierbereinigungsgesetzes gilt entsprechend.


§ 54b Auslieferung von Einzelurkunden aus dem Sammelbestand


§ 54b wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Ersetzung der auf Reichsmark lautenden Sammelurkunde (§ 9 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) durch auf Deutsche Mark lautende Einzelurkunden sowie die Umschreibung der auf Reichsmark lautenden Gutschriften auf Sammeldepotkonto in Gutschriften, die auf Deutsche Mark lauten und zur Auslieferung von Einzelurkunden aus dem Sammelbestand berechtigen, richten sich für Aktien nach Artikel 3 des Zweiten D-Markbilanzergänzungsgesetzes.


§ 55 Durchführung der Neufestsetzung von Geschäftsanteilen



Bevor die Neufestsetzung in das Handelsregister eingetragen ist, dürfen die sich aus ihr ergebenden neuen Geschäftsanteile nicht gebildet werden. Werden im Falle der Verminderung der Zahl der Geschäftsanteile der Gesellschaft Anteile nicht zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur Verfügung gestellt, so sind die anstelle der bisherigen Geschäftsanteile zu bildenden neuen Geschäftsanteile für Rechnung der Beteiligten durch die Gesellschaft im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verkaufen. Der Erlös ist den Beteiligten nach Abzug der Kosten auszuzahlen oder, wenn ein Recht zur Hinterlegung besteht, zu hinterlegen.


§ 56 Überschuldung oder Verlust des halben Nennkapitals



(1) Der Vorstand (persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer) ist bis zur Beschlußfassung der Hauptversammlung (Gesellschafterversammlung) über die Neufestsetzung nicht verpflichtet, wegen einer bei Aufstellung der Eröffnungsbilanz sich ergebenden Überschuldung gemäß § 83 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes, § 64 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Während dieser Zeit ist er auch von der Pflicht zur Einberufung einer Hauptversammlung (Gesellschafterversammlung) nach § 83 Abs. 1 des Aktiengesetzes, § 49 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wegen eines Verlustes des Nennkapitals, der sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz ergibt, befreit.

(2) Ist eine vorläufige Neufestsetzung (§§ 36, 37) im Handelsregister eingetragen, so ist der Vorstand (persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer) wegen eines Verlustes des Nennkapitals, der sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz ergibt, für die Zeit, die nach § 36 Abs. 2 Satz 3, § 37 Satz 3 zum Ausgleich der Kapitalentwertungskonten vorgesehen ist, von der Pflicht zur Einberufung einer Hauptversammlung (Gesellschafterversammlung) nach § 83 Abs. 1 des Aktiengesetzes, § 49 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung befreit. Gleiches gilt für die Dauer des Bestehens eines Kapitalverlustkontos nach § 38.


§ 57 (weggefallen)





§ 58 (weggefallen)





§ 59 (weggefallen)