§ 47a - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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§ 47a Mitwirkungspflichten; Lichtbildabgleich


§ 47a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Ein Ausländer ist verpflichtet, seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz auf Verlangen einer zur Identitätsfeststellung befugten Behörde vorzulegen und es ihr zu ermöglichen, sein Gesicht mit dem Lichtbild im Dokument abzugleichen. 2Dies gilt auch für die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes. 3Ein Ausländer, der im Besitz eines Ankunftsnachweises im Sinne des § 63a Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes oder eines der in § 48 Absatz 1 Nummer 2 genannten Dokumente ist, ist verpflichtet, den Ankunftsnachweis oder das Dokument auf Verlangen einer zur Überprüfung der darin enthaltenen Angaben befugten Behörde vorzulegen und es ihr zu ermöglichen, sein Gesicht mit dem Lichtbild im Dokument abzugleichen.


Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 8. Juni 2017 BGBl. I S. 1570 m.W.v. 15. Juni 2017

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Frühere Fassungen von § 47a AufenthG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.06.2017Artikel 7 Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 08.06.2017 BGBl. I S. 1570

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 47a AufenthG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47a AufenthG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 98 AufenthG Bußgeldvorschriften (vom 01.03.2024)
... Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht unterzieht, 2a. entgegen § 47a Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 47a Satz 3, ein dort genanntes Dokument nicht ... 2a. entgegen § 47a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 47a Satz 3 , ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einen Abgleich mit dem ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1570
Artikel 7 BGVerhG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... wird nach der Angabe zu § 47 folgende Angabe eingefügt: „ § 47a Mitwirkungspflichten; Lichtbildabgleich". 2. Nach § 47 wird folgender § ... 47a Mitwirkungspflichten; Lichtbildabgleich". 2. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt: „§ 47a Mitwirkungspflichten; Lichtbildabgleich  ... 2. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt: „ § 47a Mitwirkungspflichten; Lichtbildabgleich Ein Ausländer ist verpflichtet, seinen ... Nach Absatz 2 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. entgegen § 47a Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 47a Satz 3, ein dort genanntes Dokument nicht ... „2a. entgegen § 47a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 47a Satz 3 , ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einen Abgleich mit dem ...


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