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§ 48 - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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§ 48 Ausweisrechtliche Pflichten



(1) 1Ein Ausländer ist verpflichtet,

1.
seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und

2.
seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung

auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. 2Ein deutscher Staatsangehöriger, der zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, ist verpflichtet, seinen ausländischen Pass oder Passersatz auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, wenn

1.
ihm nach § 7 Absatz 1 des Passgesetzes der deutsche Pass versagt, nach § 8 des Passgesetzes der deutsche Pass entzogen worden ist oder gegen ihn eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist, wenn Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer beabsichtigt, das Bundesgebiet zu verlassen oder

2.
die Voraussetzungen für eine Untersagung der Ausreise nach § 10 Absatz 1 des Passgesetzes vorliegen und die Vorlage, Aushändigung und vorübergehende Überlassung des ausländischen Passes oder Passersatzes zur Durchführung oder Sicherung des Ausreiseverbots erforderlich sind.

(2) Ein Ausländer, der einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.

(3) 1Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. 2Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung nicht nach und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist, können er und die in seinem Besitz befindlichen Sachen sowie seine Wohnung nach diesen Unterlagen oder Datenträgern durchsucht werden. 3Durchsuchungen der Wohnung nach Satz 2 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden angeordnet werden; 4Der Ausländer hat die Maßnahme zu dulden.

(3a) 1Das Auslesen von Datenträgern, einschließlich mobiler Geräte und Cloud-Dienste, ist zum Zweck der Sicherstellung einer Auswertung nach Absatz 3b zulässig, wenn es zur Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit erforderlich ist, da der Ausländer keinen gültigen Pass, Passersatz oder sonstigen geeigneten Identitätsnachweis besitzt. 2Der Ausländer hat die notwendigen Zugangsdaten für ein zulässiges Auslesen der Datenträger zur Verfügung zu stellen.

(3b) 1Das Auswerten der ausgelesenen Daten ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat nach Maßgabe von Absatz 3 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. 2Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch das Auswerten von Datenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. 3Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch das Auswerten von Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet werden. 4Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. 5Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen. 6Die Datenträger dürfen nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die Befähigung zum Richteramt hat.

(3c) 1Ausgelesene Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit nicht mehr erforderlich sind. 2Das Auslesen, Auswerten und Löschen von Daten ist zu dokumentieren. 3Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 ist sicherzustellen, dass kein unberechtigter Zugriff auf die ausgelesenen Daten erfolgt.

(4) 1Wird nach § 5 Abs. 3 oder § 33 von der Erfüllung der Passpflicht (§ 3 Abs. 1) abgesehen, wird ein Ausweisersatz ausgestellt. 2Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 48 AufenthG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.02.2024Artikel 1 Rückführungsverbesserungsgesetz
vom 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 49 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 21.08.2019Artikel 1 Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
vom 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
aktuell vorher 29.07.2017Artikel 1 Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
vom 20.07.2017 BGBl. I S. 2780
aktuell vorher 01.08.2015Artikel 1 Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
vom 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
aktuell vorher 26.11.2011Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
vom 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
aktuell vorher 01.11.2007Artikel 6 Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften
vom 20.07.2007 BGBl. I S. 1566
aktuell vorher 28.08.2007Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
aktuellvor 28.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 48 AufenthG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 AufenthG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 AufenthG Passpflicht (vom 27.06.2020)
... im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes ( § 48 Abs. 2 ). (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm ...
§ 47a AufenthG Mitwirkungspflichten; Lichtbildabgleich (vom 15.06.2017)
... Ankunftsnachweises im Sinne des § 63a Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes oder eines der in § 48 Absatz 1 Nummer 2 genannten Dokumente ist, ist verpflichtet, den Ankunftsnachweis oder das Dokument auf Verlangen ...
§ 49 AufenthG Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität (vom 01.06.2022)
... mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach § 48 Abs. 1 ... § 48 Abs. 1 die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten auslesen, die benötigten biometrischen Daten ...
§ 62 AufenthG Abschiebungshaft (vom 27.02.2024)
... gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die ...
§ 71 AufenthG Zuständigkeit (vom 18.11.2023)
... ausgeschlossen. (4) Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48 , 48a und 49 Absatz 2 bis 9 sind die Ausländerbehörden, die Polizeivollzugsbehörden ...
§ 78 AufenthG Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (vom 27.02.2024)
...  Dokumente nach Satz 1 können unter den Voraussetzungen des § 48 Absatz 2 oder 4 als Ausweisersatz bezeichnet und mit dem Hinweis versehen werden, dass die Personalien auf den ...
§ 82 AufenthG Mitwirkung des Ausländers (vom 27.02.2024)
... und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48 , 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der ...
§ 95 AufenthG Strafvorschriften (vom 27.02.2024)
... oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält, 2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § ...
§ 98 AufenthG Bußgeldvorschriften (vom 01.03.2024)
... Abgleich mit dem Lichtbild nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht, 3. entgegen § 48 Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine dort genannte Urkunde oder Unterlage oder einen dort genannten Datenträger nicht oder ...
 
Zitat in folgenden Normen

Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
§ 48 AufenthV Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen (vom 01.01.2024)
... 2 des Aufenthaltsgesetzes) 76 Euro, 10. für die Erteilung eines Ausweisersatzes ( § 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) 32 Euro, 11. für ... 4 des Aufenthaltsgesetzes) 32 Euro, 11. für die Erteilung eines Ausweisersatzes ( § 48 Absatz 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) im Fall des § 55 Abs. 2 21 ... des § 55 Abs. 2 21 Euro, 12. für die Verlängerung eines Ausweisersatzes ( § 48 Absatz 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) 16 Euro, 13. für ...
§ 55 AufenthV Ausweisersatz (vom 01.09.2011)
... vorübergehend überlassen wurde, wird auf Antrag ein Ausweisersatz (§ 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 1 Satz 4 oder § 78a Absatz 4 des ...
Anlage D1 AufenthV Ausweisersatz gemäß § 48 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes (vom 01.09.2011)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 346 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 6 DatAustVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... gefasst: „Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48 , 48a und 49 Absatz 2 bis 9 sind die Ausländerbehörden, die mit der polizeilichen ...

Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1570
Artikel 7 BGVerhG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... Ankunftsnachweises im Sinne des § 63a Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes oder eines der in § 48 Absatz 1 Nummer 2 genannten Dokumente ist, ist verpflichtet, den Ankunftsnachweis oder das Dokument auf Verlangen ...

Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1566; 2007 I. 2316
Artikel 6 PassGuaÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes (vom 28.08.2007)
... -feststellenden und -sichernden Maßnahmen". 2. § 48 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Ein Ausländer ist verpflichtet,  ... Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 die auf dem elektronischen Speichermedium eines Dokuments nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 ... des § 48 Abs. 1 die auf dem elektronischen Speichermedium eines Dokuments nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten auslesen, die benötigten ... Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 48 und 49" durch die Angabe „§§ 48 und 49 Abs. 2 bis 9" ersetzt.  ... In Satz 1 wird die Angabe „§§ 48 und 49" durch die Angabe „§§ 48 und 49 Abs. 2 bis 9" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „2a" durch ...

Gesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 610
Artikel 1 380/2008/EG-AnpG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... „Speicher- und Verarbeitungsmedium" ersetzt und nach der Angabe „§ 48 Abs. 1 Nr. 1" die Angabe „und 2" eingefügt. b) Satz 3 wird wie ... Zugangsnummer. Dokumente nach Satz 1 können unter den Voraussetzungen des § 48 Absatz 2 oder 4 als Ausweisersatz bezeichnet und mit dem Hinweis versehen werden, dass die ...

Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2780
Artikel 1 AusrPflDVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus oder". 3. Dem § 48 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 1 gilt ...
Artikel 2 AusrPflDVG Änderung des Asylgesetzes
... erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. § 48 Absatz 3a Satz 2 bis 8 und § 48a des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. (2) Für die in Absatz ...

Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 1 BleiRÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... bei nachhaltiger Integration". d) Nach der Angabe zu § 48 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 48a Erhebung von ... Nummer 2 werden die Wörter „oder Absatz 4" angefügt. 24. § 48 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ... mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen." 25. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt: „§ 48a Erhebung von ... und 8" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe „§§ 48 " ein Komma und die Angabe „48a" eingefügt. 37. § 72 wird wie ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 1 EUAufhAsylRUG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2)." 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 ... und migrationsspezifische Beratungsangebote, ergänzt werden." 37. Dem § 48 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Wird nach § 5 Abs. 3 von der ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 AufenthRÄndG 2011 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... ersetzt. 23. § 43 Absatz 5 wird aufgehoben. 24. § 48 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Pass" ...

Rückführungsverbesserungsgesetz
G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 1 RüfüVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... für drei Jahre erteilt." b) Satz 3 wird aufgehoben. 6. § 48 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1530, 2080
Artikel 1 6. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung (vom 01.09.2011)
... In Nummer 11 werden nach dem Wort „Ausweisersatzes" die Wörter „(§ 48 Absatz 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes)" eingefügt. ... In Nummer 12 werden nach dem Wort „Ausweisersatzes" die Wörter „(§ 48 Absatz 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes)" eingefügt. ... D1 wird wie folgt gefasst: „Anlage D1 Ausweisersatz gemäß § 48 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ...

Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
Artikel 3 2. DAVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... 1 wird wie folgt gefasst: „Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48 , 48a und 49 Absatz 2 bis 9 sind die Ausländerbehörden, die Polizeivollzugsbehörden ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 49 2. DSAnpUG-EU Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... „durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" gestrichen. 4. § 48 Absatz 3a Satz 8 wird aufgehoben. 5. In § 48a Absatz 1 wird das Wort „Nutzung" durch das ...

Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
Artikel 1 2. AusrPflDVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen" eingefügt. 9. § 48 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Ein deutscher Staatsangehöriger, der zugleich eine ... gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die ...