Änderung § 18h AufenthG vom 18.11.2023

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§ 18h AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.11.2023 geltenden Fassung
§ 18h AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18h (neu)


(Text neue Fassung)

§ 18h Kurzfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU


vorherige Änderung

 


(1) 1 Ein Inhaber einer gültigen Blauen Karte EU, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt hat, benötigt für die Einreise und den sich daran anschließenden Aufenthalt zum Zweck der Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit, die im direkten Zusammenhang mit den Pflichten aus dem Arbeitsvertrag steht, der Grundlage für die Erteilung der Blauen Karte EU war, abweichend von § 4 Absatz 1 keinen Aufenthaltstitel und keine Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit, wenn die Dauer des Aufenthalts 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet. 2 Ist die Blaue Karte EU von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt, der nicht Schengen-Staat ist, hat der Ausländer neben der gültigen Blauen Karte EU zusätzlich einen Nachweis über den geschäftlichen Zweck des Aufenthalts mit sich zu führen und bei der Grenzkontrolle auf Verlangen vorzuzeigen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat und unmittelbar vor Erlangung dieser Rechtsstellung im Besitz einer von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Blauen Karte EU war.




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